Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KDV 1967 §29b;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Oktober 1994, Zl. VerkR-391.202/1-1993/Au, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung und Anordnung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend für die Dauer von fünzehn Monaten (ab 16. Juni 1993) entzogen und gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 die Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Lenker im Sinne des § 29b KDV 1967 angeordnet.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe am 16. Juni 1993 als Lenker eines näher bezeichneten Pkw"s durch Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Bei der Wertung dieser bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit e KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde zwei weitere vom Beschwerdeführer begangene Alkoholdelikte (vom 1. Februar 1990 und vom 29. Mai 1990), derentwegen ihm bereits zweimal die Lenkerberechtigung entzogen worden sei (für vier Wochen und für sechs Monate).
Der Beschwerdeführer bestreitet, am 16. Juni 1993 die von der belangte Behörde angenommene Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Er sei damals nicht Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den maßgebenden Sachverhalt durch Vernehmung der übrigen Insassen des Fahrzeuges zu klären.
Das Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Annahme auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse. Dabei handelt es sich um die Aussagen zweier Zeugen, nämlich des von der Erstbehörde am 9. September 1993 vernommenen Erich Walter H. (des vom Beschwerdeführer ausdrücklich als Zeuge namhaft gemachten Zulassungsbesitzers des betreffenden Pkw"s) und des in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg am 5. September 1994 vernommenen Sicherheitswacheorgans, welches am 16. Juni 1993 eingeschritten war. Beide bezeugten übereinstimmend die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers in der fraglichen Zeit. Gegenteilige Beweisergebnisse sind nicht ersichtlich. Nach der Aktenvorlage hat der Beschwerdführer keine anderen Personen als den ohnedies vernommenen Erich Walter H. als Zeugen namhaft gemacht. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der pauschalen Bestreitung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers in der fraglichen Zeit; ein relevanter Verfahrensmangel wird damit nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde war somit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110096.X00Im RIS seit
12.06.2001