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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über die Revision des K B in B, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 20. April 2021, Zlen. LVwG-327-2/2021-R6, LVwG-435-3/2021-R6, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses richtet (Zurückweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung), zurückgewiesen.
Im Übrigen (hinsichtlich des wasserrechtlichen Verfahrens) bleibt die Entscheidung dem zuständigen Senat 07 des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.
Begründung
1 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2020 wurde der Mitbeteiligten (u.a.) die naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) im Wesentlichen für Umbauarbeiten an verschiedenen Kanälen im Bereich des Bodensees und eines daran anschließenden 50 m breiten Uferstreifens und innerhalb eines 20 m breiten Geländestreifens an der Bregenzerach (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 GNL) erteilt.
2 1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. April 2021 wurde die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen. (Das wasserrechtliche Beschwerdeverfahren wurde mit demselben Beschluss eingestellt.)
3 Zur Begründung der Beschwerdezurückweisung im naturschutzrechtlichen Verfahren führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, dem Revisionswerber komme ein Fischereirecht im Bereich des vom Projekt erfassten Gebietes zu; er sei überdies Eigentümer eines an die vom Projekt betroffenen Grundstücke angrenzenden Grundstückes. In seiner Beschwerde habe er vorgebracht, durch das beantragte Projekt würde eine Fahrrinne zu seinem Grundstück stark beeinträchtigt.
4 Im vorliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren hätten allerdings nur die Antragstellerin, der Naturschutzanwalt sowie anerkannte Umweltorganisationen Parteistellung; dem Revisionswerber komme (unter Hinweis auf VwGH 29.1.2001, 2000/10/0195, näher begründet) Parteistellung in diesem Verfahren nicht zu, weshalb dessen Beschwerde hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen sei.
5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision behaupten - allerdings lediglich hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einstellung des wasserrechtlichen Beschwerdeverfahrens -, es fehlten „sämtliche nachprüfbaren Feststellungen“ zu der vom Verwaltungsgericht insoweit angenommenen Zurückziehung der Beschwerde; in diesem Zusammenhang wendet sich der Revisionswerber auch gegen eine „rechtswidrige Verweigerung der mündlichen Verhandlung“.
9 Damit wirft der Revisionswerber allerdings mit Blick auf die - allein den Gegenstand der vorliegenden Revisionsentscheidung darstellende - Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. (Angemerkt sei, dass die Verhandlung insofern ausgehend von der vom Verwaltungsgericht - auf dem Boden der hg. Rechtsprechung - ausgesprochenen Zurückweisung der Beschwerde zufolge § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen durfte.)
10 4. Die Revision war daher in dem im Spruch dargestellten Umfang zurückzuweisen.
Wien, am 3. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100154.L00Im RIS seit
25.11.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021