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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der R G und 2. des E G, beide in Hohenems und beide vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 13. August 2021, 1. LVwG-318-48/2021-R1 und 2. LVwG-414-9/2021-R1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: A. KG, vertreten durch Mag. Nadja Luger, Rechtsanwältin in 6850 Dornbirn, Eisengasse 34), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
2 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0048 bis 0050, mwN).
3 Unter „C. Revisionspunkte“ wird in der vorliegenden Revision ausgeführt, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht auf ein faires Verfahren und infolge der negativen Auswirkungen auf ihr Grundstück in ihrem Recht auf Eigentum verletzt; das angefochtene Erkenntnis leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wesentlichen Verletzungen von Verfahrensvorschriften.
4 Mit dem angeführten Recht auf ein faires Verfahren wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt (vgl. nochmals VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0048 bis 0050, Rn. 6, mwN).
5 Mit dem im Revisionspunkt angeführten Recht auf Eigentum schlechthin wird ebenfalls kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bezeichnet. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt. Insoweit mangelt es den Revisionswerbern diesbezüglich auch an der Berechtigung zur Erhebung der Revision (vgl. nochmals VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0048 bis 0050, Rn. 7, mwN).
6 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. nochmals VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0048 bis 0050, Rn. 9, mwN).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
8 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 5. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060196.L00Im RIS seit
26.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022