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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des S in N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. September 1996, Zl. 5/04-14/956/1-1996, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, G, F und G für die Dauer von 18 Monaten von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 6. Juni 1996 an vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 angeordnet wurde, daß sich der Beschwerdeführer einer Nachschulung zu unterziehen habe.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft lediglich die Bemessung der Entziehungsdauer im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967. Er behauptet, der Umstand, daß ihm bisher die Lenkerberechtigung wegen zweier Alkoholdelikte in den Jahren 1988 und 1994 jeweils nur für vier Wochen entzogen worden sei, mache die nunmehrige Entziehung für 18 Monate rechtswidrig. Er verkennt damit, daß er sich als Rückfallstäter mit einer erkennbaren Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten auf keinen Rechtsanspruch auf die Verfügung einer milderen Maßnahme als der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen berufen kann. Auch wenn die letzte Entziehung offenbar in Anwendung des § 73 Abs. 3 erster Satz KFG 1967 nur für vier Wochen verfügt worden ist, kann diese für ihn günstige Regelung bei seinem dritten Alkoholdelikt, da die zweite Bestrafung noch nicht getilgt ist, nicht zur Anwendung kommen. Es haben vielmehr die Entziehung der Lenkerberechtigung und die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 nach den allgemeinen Regelungen der §§ 73 und 74 KG 1967 zu erfolgen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde schon bei Verfügung einer bloß vorübergehenden Entziehung das Gesetz keineswegs zum Nachteil des Beschwerdeführers unrichtig angewendet. Wenn sie dann im Rahmen dieser vorübergehenden Entziehung die Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit der Höchstdauer von 18 Monaten bemessen hat - wobei sie auf das gesamte Vorleben des Beschwerdeführers zurückzugreifen hatte -, so kann ihr auch keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit zur Last gelegt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen bei Sachverhalten wie dem vorliegenden auch härtere Entziehungsmaßnahmen nicht beanstandet.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110305.X00Im RIS seit
19.03.2001