RS OGH 2021/3/31 6R36/21t

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Veröffentlicht am 31.03.2021
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Norm

ZPO §388Abs3

Rechtssatz

Im Beweissicherungsverfahren sind dem Gegner nur die Kosten für die Beteiligung an der Beweisaufnahme, nicht aber für einen (aufgetragenen) Schriftsatz zu ersetzen. Wenn der Sachverständige ersucht wird, die Parteien (-vertreter) von der Befundaufnahme zu verständigen, hat mangels eines ausdrücklichen Auftrages gemäß TP3A III RATG die Entlohnung nach TP7 RATG zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:2021:RRI0000052

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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