Norm
ZPO §388Abs3Rechtssatz
Im Beweissicherungsverfahren sind dem Gegner nur die Kosten für die Beteiligung an der Beweisaufnahme, nicht aber für einen (aufgetragenen) Schriftsatz zu ersetzen. Wenn der Sachverständige ersucht wird, die Parteien (-vertreter) von der Befundaufnahme zu verständigen, hat mangels eines ausdrücklichen Auftrages gemäß TP3A III RATG die Entlohnung nach TP7 RATG zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2021:RRI0000052Im RIS seit
26.11.2021Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021