Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** L*****, vertreten durch Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. minderjähriger F***** L*****, vertreten durch H***** L*****, diese vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, und 2. minderjähriger P***** G*****, vertreten durch M***** G*****, diese vertreten durch Mag. Maria Theresia Schimek, Rechtsanwältin in Amstetten, wegen 26.013,15 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Beitrittswerbers auf Seiten der erstbeklagten Partei R***** L*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Juli 2021, GZ 13 R 83/21b-37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage, ob dem Beitrittswerber das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt als Nebenintervenient zukommt.
[2] Nach Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof vereinbarten die Klägerin und die Beklagten (vgl RS0133047) Ruhen des Verfahrens.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Wirkungen des Ruhens entsprechen grundsätzlich – mit der Einschränkung, dass der Lauf der Notfristen unberührt bleibt – jenen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 168 ZPO). Daraus folgt, dass Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch das Ruhen des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstands des Verfahrens unzulässig sind (RS0036996). Das Verfahren über die Zulassung einer Nebenintervention stellt auch kein „Nebenverfahren“ dar, in dem trotz Eintritt des Ruhens des Verfahrens ausnahmsweise entschieden werden könnte (4 Ob 3/18x mwN).
[4] Tritt nach Erhebung des Rechtsmittels und Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof Ruhen des Verfahrens ein, ist über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; vielmehr ist der Akt zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RS0064476 [T1]; RS0037056 [T2, T6]).
Textnummer
E133129European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00151.21A.0928.000Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022