RS OGH 2021/9/29 13Os59/21g

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Norm

StGB §156

Rechtssatz

§ 156 StGB schützt bloß das Gläubigerinteresse an der Befriedigung von im Tatzeitpunkt bereits bestehenden Forderungen. Ein Schuldspruch wegen des Verbrechens der (vollendeten) betrügerischen Krida setzt also Feststellungen dazu voraus, dass (vom Vorsatz umfasst) die Befriedigung zumindest eines der (mehreren) im Tatzeitpunkt bereits vorhandenen Gläubiger vereitelt oder geschmälert wurde.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 59/21g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 13 Os 59/21g
    Beisatz: Ist die Kausalität der inkriminierten Handlungen für einen derartigen Befriedigungsausfall zu verneinen, kommt – bei entsprechendem (auch auf einen Befriedigungsausfall gerichteten) Vorsatz – Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133786

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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