TE OGH 2021/10/12 1Ob165/21b

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Veröffentlicht am 12.10.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** K*****, vertreten durch die Posch, Schausberger & Lutz Rechtsanwälte GmbH, Wels, gegen die beklagte Partei Dr. A***** K*****, vertreten durch MMMMag. Dr. Konstantin Haas, Rechtsanwalt in Leonding, wegen 41.099,66 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Mai 2021, GZ 2 R 33/21t-95, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 29. Dezember 2020, GZ 2 Cg 133/18p-84, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1]       Die Parteien sind Geschwister. Sie sind wie auch eine weitere Schwester und ein weiterer Bruder Kinder einer vorverstorbenen Mutter und des im Juni 2015 verstorbenen Vaters. Das auf einer bestimmten Liegenschaft errichtete Haus ist das Elternhaus der Geschwister. Das Gebäude hatte im April 2018 einen Wert von (zumindest) 161.000 EUR.

[2]       Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1990 erlangten die Klägerin sowie zwei ihrer drei Geschwister, darunter der Beklagte, im Erbweg jeweils 4/48-Anteile der Liegenschaft. Die restlichen 36/48-Anteile standen im Eigentum ihres Vaters. Nach dem Tod des Vaters erklärte der weitere Bruder in der darauffolgenden Verlassenschaftsabhandlung, sich seines Erbrechts zu Gunsten des Beklagten zu entschlagen und nicht weiter am Verlassenschaftsverfahren teilzunehmen. Dafür vereinbarten der Bruder und der Beklagte einen „Ablösebetrag“ von 50.000 EUR. Im März 2017 erfolgte die Einantwortung der Klägerin und der weiteren Schwester jeweils zu einem Viertel und des Beklagten zur Hälfte des väterlichen Nachlasses. Der Beklagte veräußerte in der Folge 18/48-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft an eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er unstrittig ist.

[3]       Aktuell verteilen sich die grundbücherlichen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft wie folgt:

- verstorbener Vater 9/48-Anteile (außerbücherliches Miteigentum der Klägerin)

- Klägerin 4/48-Anteile

- Beklagter 4/48-Anteile und

- GmbH 31/48-Anteile

[4]       Der Vater der Parteien hatte 1998 einen Unfall erlitten. Nachdem er zunächst von einem Arbeitskollegen und nachfolgend von der weiteren Schwester gepflegt worden war, wollte er unbedingt im Elternhaus gepflegt werden. Er wurde dort von August 2003 bis zu seinem Tod von der Klägerin gepflegt.

[5]       Das Haus war vor seinem Einzug äußerst sanierungsbedürftig. Es verfügte über keine zentrale Heizung und keine Warmwasserversorgung. Kanalanschluss gab es keinen, das Dach des Hauses war nicht dicht. Eine erste provisorische Sanierung des Hauses erfolgte im Jahr 1999. Der Hauptteil der Sanierungsmaßnahmen wurde im Oktober 2002 begonnen. Die Leistungen wurden im Wesentlichen bis ins Jahr 2007 und vereinzelt noch danach erbracht.

[6]       Mit ihrer am 14. 6. 2018 eingebrachten, am 2. 7. 2020 (um 30.266,33 EUR sA) ausgedehnten Klage begehrt die Klägerin die durch ihre Maßnahmen beim Gebäude eingetretene und dem Beklagten anteilig zugekommene Wertsteigerung, die sie wie folgt berechnet:

aktueller Gebäudewert     161.512 EUR

abzüglich Gebäudewert ohne Investitionen

zum 19. 6. 2015     - 71.840 EUR

Wertsteigerung infolge der Investitionen  89.672 EUR

davon 22/48 (Miteigentumsanteil

des Beklagten)     41.099,66 EUR

[7]            In der ursprünglichen Klage hatte die Klägerin noch auf einen Miteigentumsanteil des Beklagten von 4/48 abgestellt. Sie habe einen Betrag von 254.750,51 EUR sowie unzählige Arbeitsstunden mit ihren Kindern, Verwandten und Freunden aufgewendet und in die Liegenschaft investiert, sodass sich diese derzeit in einem sehr guten Zustand präsentiere. Aufgrund ihres grund- und außerbücherlichen Eigentums von insgesamt 13/48-Anteilen habe sie auch selbst von diesen Arbeiten profitiert.

[8]            Dass der Beklagte die vom Vater geerbten Anteile später weiterveräußert habe, ändere an der bei ihm eingetretenen Bereicherung nichts. Sämtliche Geschwister seien übereingekommen, dass die Klägerin den Vater im ehemaligen Elternhaus pflege. Dazu habe sie das elterliche Haus mit ihren eigenen Mitteln umfassend saniert und adaptiert. Die damaligen Miteigentümer hätten den Zustand des Hauses gekannt und seien darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass Erhaltungs- und Reparaturkosten entsprechend ihren Miteigentumsanteilen aufgeteilt würden. Darauf hätten die damaligen Miteigentümer, der Beklagte und die gemeinsame Schwester, jedoch nicht reagiert. Der Beklagte habe sogar gegen einen Umwidmungsantrag bei der Gemeinde Einspruch erhoben. Der Vater habe ihr zugesagt, dass sie seine Liegenschaftsanteile erben werde. Im Vertrauen darauf habe sie umfangreiche Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten auf ihre Kosten durchführen lassen. Sämtliche Aufwendungen seien notwendig und zweckmäßig gewesen und hätten den Wünschen und Bedürfnissen des Vaters entsprochen. Sofern Zahlungen für Sanierungsmaßnahmen über das Pensionskonto des Vaters getätigt worden seien, „stellten diese Zahlungen Schenkungen dar“. Ohne ihre Erhaltungsmaßnahmen hätte das Gebäude überhaupt keinen Wert mehr aufgewiesen. Die Klage werde auf Bereicherung und „jegliche sonstigen erdenklichen Rechtsgründe“ gestützt. Da bereicherungsrechtliche Ansprüche erst nach 30 Jahren verjährten, sei keine Verjährung eingetreten. Keinesfalls habe sie unrechtmäßig Vermögenswerte des Vaters an sich gebracht und die aufrechnungsweise erhobene Gegenforderung werde bestritten.

[9]            Der Beklagte wendete Verjährung ein. Die Klage könne letztlich nur auf Basis einer Geschäftsführung ohne Auftrag Erfolg haben. Dafür sei aber die dreijährige Verjährungsfrist schon abgelaufen. Hinsichtlich jener Sanierungskosten, bei denen als Rechnungsadressat der Vater hervorgehe und die Zahlungen über dessen Pensionskonto getätigt worden seien, sei die Klägerin nicht aktiv legitimiert. Da die GmbH Eigentümerin von 18/48-Anteilen sei, könne der Bereicherungsanspruch in diesem Umfang nicht gegen ihn geltend gemacht werden. Hinsichtlich der im Wege des Erbschaftskaufs vom Bruder erworbenen Anteile sei dieser und nicht er bereichert. Die Investitionstätigkeit in das Objekt sei ausschließlich eine Entscheidung der Klägerin gewesen, und zwar ohne Einbindung der Miteigentümer. Die Klägerin müsse die unnötigen Investitionen selbst zahlen. Eine Zustimmung habe es nur für die Errichtung einer Erdwärmeheizung mit einer Tiefenbohrung gegeben. Von ihm und den übrigen Geschwistern sei aber klar zum Ausdruck gebracht worden, dass die Kosten dafür ausschließlich von der Klägerin selbst zu tragen seien, seien diese doch in deren Interesse erfolgt. Auch habe die Klägerin allfällige Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten niemals im Vertrauen darauf tätigen können, dass sie die Miteigentumsanteile des Vaters irgendwann einmal bekommen werde. Es habe zahlreiche ungeklärte Behebungen vom Konto des Vaters und Überweisungen auf andere Konten gegeben. Eine Zustimmung des Verstorbenen zu einer derartigen Verwendung der Gelder habe es nicht gegeben. Die Klägerin habe sich offenbar selbst einen Ausgleich verschafft, als sie Sparbücher im Gegenwert von mehr als 250.000 EUR ohne Zustimmung des Vaters und ohne Zustimmung der Erben rechtswidrig an sich genommen habe. Jedenfalls sei der Nachlass um Behebungen von 60.823,53 EUR und 41.776,78 EUR gekürzt worden. Ihm stünden zwei Viertel dieser Beträge und daher insgesamt 51.300,15 EUR zu, die aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendet werden.

[10]           Das Erstgericht erachtete das Klagebegehren mit 41.099,66 EUR als zu Recht, hingegen die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 41.099,66 EUR sA. Es traf noch weitere Feststellungen, die vom Beklagten in der Berufung mit Beweisrüge bekämpft wurden, die das Berufungsgericht jedoch nicht erledigte. Rechtlich führte das Erstgericht aus, es liege „eine Bereicherung des Beklagten“ infolge der festgestellten Wertsteigerung aufgrund der von der Klägerin durchgeführten und gezahlten Sanierungsmaßnahmen vor. Da sich der Bruder seines Erbrechts zugunsten des Beklagten entschlagen habe, sei diesem dessen Erbrecht unmittelbar angefallen. Daher sei ihm auch die darauf entfallende Bereicherung anzurechnen. Der Gegenforderung mangle es „an entsprechenden positiven Sachverhaltsfeststellungen“.

[11]           Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, wies mit Teilurteil das Klagebegehren im Umfang von 7.472,67 EUR sA ab und hob im übrigen Umfang von 33.626,99 EUR sA das Urteil des Erstgerichts auf. Zur teilweisen Abweisung des Klagebegehrens (4/48 von 89.672 EUR = 7.472,67 EUR) führte es aus, dass sich der Anspruch der Klägerin gemäß § 1435 ABGB analog nicht auf die Miteigentumsanteile des Beklagten beziehen könne, über die er schon zur Zeit der Vornahme der Arbeiten verfügt habe (4/48-Anteile), seien diese doch von der behaupteten zweckverfehlten Leistung nicht betroffen. Nach ihrem Vorbringen hätte ihr der Vater gesagt, dass sie seine Liegenschaftsanteile erben werde und sie habe im Vertrauen darauf umfassende Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten durchgeführt. Hinsichtlich der Miteigentumsanteile des Beklagten vor dem Tod des Vaters seien die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden. Die dafür geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB sei längst verstrichen, seien doch die Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten in den Jahren 1999 bis 2007 getätigt worden, die Klage jedoch erst im Juni 2018 eingebracht worden.

[12]           Zum Aufhebungsbeschluss führte es aus, der von der Klägerin gemäß § 1435 ABGB analog erhobene Anspruch (condictio causa data causa non secuta) werde allein aus dem Liegenschaftsanteil des verstorbenen Vaters abgeleitet, der ihr die Übertragung seines Anteils zugesagt habe. Dieser Anspruch richte sich aufgrund der inzwischen erfolgten Einantwortung gegen dessen Gesamtrechtsnachfolger, also auch den Beklagten. Der Anspruch wegen zweckverfehlter Leistungen „gehe auf die Erben über“. Der „restliche“ Anspruch der Klägerin sei nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu prüfen. Der Erbschaftskauf des Erbrechts des Bruders habe beim Beklagten zur Gesamtrechtsnachfolge auch hinsichtlich dessen Miteigentumsanteilen geführt; auf die Weiterveräußerung der Miteigentumsanteile durch den Beklagten an die GmbH komme es aufgrund der behauptetermaßen schon bei ihm eingetretenen Bereicherung nicht an. Die 18/48-Anteile des Beklagten, die er vom Vater geerbt habe, könnten von einer allfälligen Wertsteigerung betroffen sein. Ob der darauf entfallende Anspruch verjährt sei, lasse sich jedoch noch nicht abschließend beantworten. Die Klägerin habe sowohl einen Geldbetrag als auch unzählige Arbeitsstunden behauptet, die zur Wertsteigerung des Objekts geführt hätten. Welchen Anteil der Geldbetrag und welchen Anteil die Arbeitsleistungen an der Wertsteigerung gehabt hätten, habe sie nicht ausgeführt. Diese Erörterung sei jedoch von entscheidender Bedeutung, weil für den Bereicherungsanspruch betreffend zweckverfehlte Arbeitsleistungen nach § 1435 analog iVm § 1152 ABGB die dreijährige und hinsichtlich der weiteren Ansprüche die dreißigjährige Verjährungsfrist gelte. Zumindest die kurze Verjährungsfrist könne schon in dem Zeitpunkt, in dem endgültig feststehe, dass der angestrebte Erfolg nicht mehr erreicht werden könne, beginnen. Das sei nicht erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zusage oder Erwartung objektiv unmöglich geworden sei – etwa, weil der Leistungsempfänger ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben sei –, sondern schon in dem Zeitpunkt, in dem endgültig feststehe, dass der angestrebte Erfolg nicht mehr erreicht werden könne.

[13]           Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision und der Rekurs zulässig seien, weil zur Frage der Konkurrenz zwischen der condictio causa data causa non secuta gemäß § 1435 ABGB analog und den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 1035 ff ABGB bei einer Miteigentümergemeinschaft nach § 825 ABGB, wenn der Bereicherungsanspruch nur gegen einen Miteigentümer „als solchen“ und als Universalrechtsnachfolger eines bereicherten Miteigentümers erhoben werde, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorgefunden habe werden können.

[14]           Gegen die teilweise Abweisung ihres Klagebegehrens richtet sich die Revision der Klägerin, gegen den Aufhebungsbeschluss der Rekurs des Beklagten. In der Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben. Die Klägerin erstattete keine Rekursbeantwortung.

Zu I.: 

Rechtliche Beurteilung

[15]           Die Revision der Klägerin ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO):

[16]           1. In der Revision legt die Klägerin nicht näher dar, inwiefern ihr nach § 1435 ABGB analog Ansprüche hinsichtlich jener Anteile zustehen sollten, die bereits vor dem Tod des Vaters im Miteigentum des Beklagten standen. Nach der nicht zu beanstandenden Begründung des Berufungsgerichts können die 4/48-Miteigentumsanteile, über die der Beklagte (von dem sie keine „Gegenleistung“ erwartete) schon zuvor verfügte, nicht von der von der Klägerin behaupteten zweckverfehlten Leistung – Durchführung umfangreicher Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten in der Erwartung, die Liegenschaftsanteile des Vaters zu erben – betroffen sein. Dieser Beurteilung hält sie keine ausreichenden Argumente entgegen und zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Warum die „Interessensphären nicht abtrennbar“ sein sollten, ist nicht verständlich, lässt sich die herbeigeführte Wertsteigerung doch ohne weiteres – entsprechend den Miteigentumsanteilen – auf alle Miteigentümer verteilen.

[17]           2.1. Die Klägerin argumentiert, die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht anwendbar, weil sie in der Hoffnung auf das zukünftige Erbe nach ihrem Vater fast ausschließlich im eigenen Interesse gehandelt habe. Eine Trennung von Fremd- und Eigeninteressen sei nicht möglich. Dass sie die Aufwendungen im eigenen Interesse getätigt habe, stehe ihrem Ersatzanspruch nicht entgegen, weil ein Miteigentümer bei Verwaltungshandlungen im Bereich der ordentlichen Verwaltung nach § 837 Satz 3 ABGB nicht wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, sondern als Verwalter zu behandeln sei und Anspruch auf Kostenersatz habe. Dieser Anspruch sei noch nicht verjährt.

[18]     Mit diesen Argumenten zeigt sie ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[19]           2.2. Gemäß § 837 Satz 3 ABGB wird ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der Übrigen verwaltet, im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt angesehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben (RIS-Justiz RS0114179). Die Klägerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf diese Anspruchsgrundlage, sondern lediglich auf Bereicherung gestützt, sodass ihre erstmals im Revisionsverfahren erstatteten Ausführungen zu einer Verwaltungstätigkeit dem Neuerungsverbot unterliegen (§ 504 Abs 2 ZPO).

[20]     3. Da die Revision insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage anspricht, ist sie zurückzuweisen.

[21]           4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 und § 50 Abs 1 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage zu verneinende Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen ein Teilurteil findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RS0123222 [T9]). Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und somit keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienenden Rechtsmittelbeantwortung.

Zu II.: 

[22]     Der Rekurs des Beklagten ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt:

[23]           1. Der Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung im Umfang von 33.626,99 EUR sA und strebt die Abweisung des Klagebegehrens an.

[24]     2. Die Leistungskondiktion nach § 1435 ABGB wird von der Rechtsprechung allgemein auf die Rückforderung zweckverfehlender Leistungen nach Wegfall des Leistungsgrundes angewandt (vgl RS0033931). In Analogie zu § 1435 ABGB gewährt die Rechtsprechung auch eine Kondiktion wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolgs (conditio causa data causa non secuta). Diese setzt voraus, dass die Umstände, die nach dem Sinn und Zweck des Geschäfts die Grundlage der Leistung waren, nachträglich weggefallen sind (RS0033855). Auch eine nur „in Aussicht gestellte“, dann aber unterbliebene letztwillige Zuwendung rechtfertigt eine Kondiktion (RS0021830; RS0033806).

[25]           Der Beklagte bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht, dass die von der Klägerin zur Grundlage ihres Anspruchs gemachte Behauptung zutreffe, sie habe im Vertrauen auf das Versprechen ihres Vaters, dessen Liegenschaftsanteile zu erben, umfangreiche Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten durchgeführt; diese Folge sei aber mangels testamentarischer Zuwendung nicht eingetreten, sodass ihr gemäß § 1435 ABGB analog ein Bereicherungsanspruch zustehe.

[26]           Selbst wenn es denkbar sein sollte, dass die Klägerin Ansprüche als Geschäftsführerin ohne Auftrag geltend machen könnte, wovon der Beklagte ausgeht, vermag er mit der bloßen Behauptung, deren Regeln gingen jenen des Bereicherungsrechts vor, nicht aufzuzeigen, dass die Klägerin nicht auf der hier jedenfalls erfüllten Anspruchsgrundlage von § 1435 ABGB (analog) einen berechtigten Anspruch haben könnte.

[27]     3. Die Erklärung, auf die Erbschaft zugunsten einer bestimmten Person zu verzichten, der die Erbschaft bei Wegfall des Verzichtenden nicht ohnehin zur Gänze zugefallen wäre, ist (bei Unentgeltlichkeit des Verzichts) als Erbschaftsschenkung oder (bei Entgeltlichkeit) als Erbschaftskauf zu behandeln und darauf § 1278 ABGB anzuwenden (RS0013018; RS0013025 [T9]). Dem von § 1278 Abs 2 ABGB aufgestellten Erfordernis eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls wird – wie unstrittig hier – auch durch eine vom Notar im Abhandlungsverfahren als Gerichtskommissär vorgenommene Protokollierung entsprochen (RS0013018 [T4]).

[28]           Beim Erbschaftskauf im Sinn der §§ 1278 ff ABGB wird nicht die Verlassenschaft oder ein Teil davon gekauft, sondern das subjektive Erbrecht des Verkäufers (vgl RS0022346), also sein Recht zum Erwerb zwischen Erbanfall und Einantwortung. Der Erbrechtskäufer erwirbt dabei das Erbrecht des Erbrechtsverkäufers so wie es dieser besessen hat. Er übernimmt damit die Erbschaft in dem Stand, in dem sie sich befindet (RS0025410) und tritt in dieses Erbrecht zur Gänze ein. Mit der Einantwortung wird der Erbrechtskäufer (als Erbe) Universalsukzessor des Erblassers (7 Ob 189/12p mwN = SZ 2013/4) .

[29]           Da der Erbschaftskäufer Gesamtrechtsnachfolger wird und damit die Position des Verstorbenen bzw des Nachlasses fortsetzt, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass den Beklagten auch die Haftung für eine Bereicherung betreffend jener Miteigentumsanteile des Vaters trifft (§ 1282 Satz 1 ABGB), die er mit Erbschaftskauf von seinem Bruder erwarb. Hingegen führt die nachfolgende Weiterveräußerung der geerbten 18/48-Miteigentumsanteile an eine GmbH lediglich zu einer Einzelrechtsnachfolge, die seine Passivlegitimation für einen Anspruch nach § 1435 ABGB analog nicht beseitigt.

[30]           4. Stellt der Empfänger einer Leistung eine Erbeinsetzung in Aussicht, die dann für den Leistenden nicht eintritt, gilt für die condictio causa data causa non secuta des § 1435 ABGB analog grundsätzlich die lange dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB (RS0033806; vgl auch RS0020167).

[31]           Es entspricht allerdings auch ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind und der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB unterliegen (RS0021820; RS0021868; vgl RS0021790).

[32]           Die Klägerin veranlasste und erbrachte umfangreiche Sanierungsleistungen am Haus. Sie hat sich nach ihren Behauptungen um die gesamte Sanierung gekümmert und neben ihren Kindern, Verwandten und Freunden selbst Arbeitsleistungen erbracht. Sie erbrachte damit nicht „reine“ Dienstleistungen oder typische Arbeitsleistungen, für die die (sinngemäße) Anwendung von § 1152 ABGB und damit auch der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Z 5 ABGB gerechtfertigt ist, sondern sie kümmerte sich (nach dem Vorbringen) um die gesamte Sanierung des Hauses und leistete dabei selbst Arbeitsleistungen. Strebt sie – wie bei einem Werkvertrag (vgl Koziol/Spitzer in KBB6 § 1435 ABGB Rz 4 unter Hinweis auf 2 Ob 8/14m) – die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses (hier: die Haussanierung) an und erreichte sie dieses auch, hat der Empfänger der Leistung ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinn des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (RS0016322). Der verschaffte Nutzen liegt in der Wertsteigerung des Objekts aufgrund der getätigten und noch im Haus verbliebenen Investitionen, wobei es für die Beurteilung des verschafften Nutzens ohne Bedeutung ist, ob die Klägerin die verschafften Leistungen zu bezahlen hatte, ob es ihr gelungen war, hierfür unentgeltliche Helfer zu gewinnen, oder ob sie die Leistungen selbst erbrachte (6 Ob 44/15m = RS0016322 [T10]). Da nur der geschaffene Vermögensvorteil zu vergüten und nicht wie bei einem Dienstvertrag die Arbeitsleistung angemessen abzugelten ist, unterliegen auch die im Rahmen eines Gesamtprojekts erbrachten Arbeitsleistungen der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB.

[33]           Anders als nach dem Sachverhalt der Entscheidung zu 5 Ob 174/09p, in dem allein zweckverfehlende Arbeitsleistungen beim Hausbau eines Dritten, nämlich die Mitwirkung beim Hausbau des Bereicherten, zu beurteilen waren, verwirklichte die Klägerin ein eigenes Projekt, erbrachte nicht „bloß“ Dienstleistungen und strebte einen Gesamterfolg an. Im vorliegenden Fall erscheint daher eine Analogie zu § 1152 und § 1486 Z 5 ABGB nicht gerechtfertigt (2 Ob 8/14m).

[34]           Da die Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten in den Jahren 1999 bis 2007 und damit jedenfalls innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist getätigt wurden, erübrigen sich die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit einer Verjährung der Arbeitsleistungen aufgetragenen Erörterungen.

[35]           5. Was die von der Klägerin aufgestellte Behauptung betrifft, dass Zahlungen von Sanierungsaufwendungen, die über das Pensionskonto des Vaters getätigt worden seien, „Schenkungen darstellten“ – der Annahme von Schenkungen durch das Erstgericht liegen keine ausreichenden Feststellungen zugrunde –, wird mit ihr zu erörtern sein, aus welchen Äußerungen und Handlungen sich dies ergeben soll und gegebenenfalls, ob ihr Vater erklärungsgemäß wollte, dass sie das Geld ohne Zweckbindung erhält, oder ob er diese Zahlungen aus seinem Vermögen in Bezug auf Liegenschaftsaufwendungen, die die Klägerin veranlasst hatte, tätigte bzw gestattete. Jedenfalls im letztgenannten Fall kann sich die Klägerin, wenn der Vater Zahlungen im Hinblick auf die von ihr veranlassten Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten tätigte, den damit geschaffenen Wert nicht von seinem Gesamtrechtsnachfolger (neuerlich) unter dem Titel der Bereicherung nach § 1435 ABGB analog vergüten lassen.

[36]           6. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.

[37]     Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (RS0035976).

Textnummer

E133149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00165.21B.1012.000

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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