Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Dr. ***** K***** wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 2 StGB, AZ 42 Bl 23/21x des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil vom 27. August 2021, AZ 42 Bl 23/21x, hat das Landesgericht Wels als Berufungsgericht über die Berufung des Angeklagten Dr. ***** K***** gegen das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 7. Juli 2020, GZ 16 U 183/19z-38, meritorisch entschieden.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Delegierung einer gar nicht (mehr) anhängigen – weil (wie hier) bereits rechtskräftig erledigten – Strafsache kommt nicht in Betracht (§ 39 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0128937).
[3] Der auf Delegierung des erwähnten (Rechtsmittel-)Verfahrens gerichtete Antrag des Verurteilten vom 30. August 2021 war schon deshalb zurückzuweisen.
Textnummer
E133035European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00063.21Z.1020.000Im RIS seit
21.11.2021Zuletzt aktualisiert am
21.11.2021