Entscheidungsdatum
15.07.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W123 2217917-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Manfred ARTHOFER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2019, Zl. 155392609-180209087, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 02.03.2018 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Vorgehensweise binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
2. Mit Schreiben vom 23.04.2018 nahm der Beschwerdeführer nach Fristerstreckung zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen Stellung.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß
§ 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.).
4. Mit Schriftsatz vom 17.04.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte einleitend aus, dass die belangte Behörde bei Erstellung der Prognose nicht ausreichend die Entwicklungen des Beschwerdeführers im Laufe des letzten Jahres gewürdigt habe. So sei vor allem nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer seit Absolvierung einer Therapie drogenabstinent sei und einer ordentlichen Beschäftigung nachgehe. Darüber hinaus sei unberücksichtigt geblieben, dass er den Auftrag vom Landesgericht Linz am 13.07.2018 bekommen habe, sich nach Abschluss der stationären Therapie nahtlos einer ambulanten psychosozialen Beratung und Betreuung zu unterziehen sowie für die Dauer des gesamten Strafaufschubes eine ärztliche Überwachung seines Gesundheitszustandes in Form von monatlichen Drogenharnkontrollen durchführen zu lassen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers würde ein Verunmöglichen dieses gerichtlichen Auftrages zur Folge haben. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers sei überdies im Bundesgebiet aufhältig. In Serbien habe er keine ihm bekannten Verwandten mehr. Die belangte Behörde habe es vor allem unterlassen, das Abhängigkeitsverhältnis seiner schwer erkrankten Tochter sowie seiner Eltern zu berücksichtigen, welche auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen seien. Die Entscheidung der belangten Behörde stelle daher einen Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers dar.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine aktuelle Therapiebestätigung, einen aktuellen Bewährungshilfebericht, die Geburtsurkunden der Kinder, die Heiratsurkunde, Nachweise über die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, sowie Nachweise über bestehende Sorgepflichten, eigenes Einkommen oder Ausbildung der Kinder binnen 4 Wochen ab Zustellung vorzulegen.
6. Mit Einschreiben vom 27.06.2019 wurde nach Fristerstreckung eine Therapiebestätigung der XXXX Therapie GmbH, eine Bestätigung der XXXX Beratungsstelle für Suchtfragen, ein aktueller Bericht der Bewährungshilfe XXXX , die Geburtsurkunden bzw. Pass der Kinder und Enkelkinder des Beschwerdeführers sowie Heiratsurkunden samt beglaubigter Übersetzungen dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Ergänzend wurden Nachweise über die Drogenabstinenz des Beschwerdeführers, ein Beschäftigungsnachweis sowie Befunde betreffend die Erkrankung der älteren Tochter vorgelegt.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2021 wurde der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Aufforderung vom 28.05.2019 neuerlich ersucht, Nachweise betreffend bestehende Deutschkenntnisse vorzulegen. Ergänzend wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 3 Wochen ab Zustellung einen aktuellen Bewährungshilfebericht und Bescheinigungen vorzulegen, aus welchen der Therapieerfolg, das Einkommen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin hervorgehe.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. eine Vorlage der geforderten Unterlagen langten nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und absolvierte die Pflichtschule. Die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers ist durch häufig wechselnde Beschäftigungsverhältnisse geprägt. Zuletzt war der Beschwerdeführer von 13.07.2020 bis zum 31.05.2021 als geringfügig Beschäftigter bei der XXXX GmbH tätig und befindet sich dort seit dem 23.06.2021 in einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter nach dem ASVG.
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1998 mit Wohnsitz in Österreich gemeldet und verfügte vom 13.06.2013 bis zum 07.08.2019 über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU. Ein Antrag auf Verlängerung wurde rechtzeitig gestellt.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und leiblicher Vater der am XXXX in Wien geborenen XXXX , der am XXXX geborenen XXXX und des am XXXX geborenen XXXX . In Österreich leben ferner der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers. Alle besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Die älteste Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , leidet an „Encephalomyelitis disseminata“ (vgl. Diagnose XXXX Universitätsklinikum vom 08.01.2019).
1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 29.01.2004, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27.11.2003, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 iVm § 12 3. Fall iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 08.03.2006, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Abs. 1, 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 07.11.2007, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28 Abs. 2 vierter Fall, 28 Abs. 3 erster Fall SMG sowie 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 11 Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.02.2014, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 223 Abs. 2 StGB, §§ 153 d Abs. 1, 153 d Abs. 3 StGB, §§ 153 e Abs. 1 Z 1, 153 e Abs. 2 StGB sowie §§ 156 Abs. 1, 156 Abs.2 iVm 161 Abs. 1 StGB zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, davon 14 Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.02.2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28 Abs. 1 erster Satz dritter Fall, 28 Abs. 4 SMG sowie §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt rechtskräftig verurteilt.
Im Zuge der Strafbemessung wurden folgende Erschwerungsgründe herangezogen:
? die drei einschlägigen Vorstrafen
? das Zusammentreffen von zwei Vergehen
? mehrfache Tatbegehung zum Vergehen des schweren Betruges
? die Tatbegehung binnen offener Probezeit und binnen offenen Strafaufschubes
? der rasche Rückfall
? das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafverschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB
Als mildernd wurden die Sicherstellung des Suchtgiftes und das Geständnis gewertet.
1.4. Die bislang letzte gerichtliche Verurteilung sprach wiederum das Landesgericht Linz aus: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 28.05.2018, Zl. XXXX , wegen § 28 a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, § 28 a Abs. 1 vierter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Im Zuge der Strafbemessung wurden folgende Erschwerungsgründe herangezogen:
? die vier einschlägigen Vorstrafen
? das gleichzeitige Vorliegen des § 39 StGB
? der rasche Rückfall nach bedingter Entlassung
? das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen
Als mildernd wurde das umfassende Geständnis gewertet.
1.5. Am 11.08.2020 wurde vom Landesgericht Linz zur Zl. XXXX ein Teil der Freiheitsstrafe unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 30.03.2020 wurde die Anordnung der Bewährungshilfe vom 19.10.2016, XXXX , aufgehoben.
Vom 19.07.2018 bis zum 18.01.2019 befand sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer richterlichen Weisung für die Dauer des Strafaufschubes in einer stationären Langzeitentwöhnungstherapie beim Verein XXXX , einer Einrichtung für Suchtkranke in XXXX . Im Anschluss daran begann der Beschwerdeführer eine ambulante psychosoziale Beratung und Betreuung in der Drogenberatungsstelle XXXX in Linz mit zusätzlichen monatlichen Drogenharnkontrollen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein XXXX seit Mitte Februar 2016 betreut.
1.6. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.
1.7. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafbehörden fest.
2.2. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass im Falle des Beschwerdeführers die Nichtberücksichtigung des letzten Jahres der Entwicklung des Beschwerdeführers zu einer unbilligen Härte gekommen sei und dass der Beschwerdeführer sich in diesem Zeitraum wohlverhalten habe, so insbesondere darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer nur im Rahmen des Strafaufschubes einer stationären Therapie unterzogen hat, um keine weitere Haftstrafe verbüßen zu müssen. Mangels tatsächlicher Freiwilligkeit kann ein solches Verhalten nicht einem Wohlverhalten zugerechnet werden, zumal der Beschwerdeführer auch nach gerichtlicher Aufforderung vom 16.03.2021 keine Beweismittel betreffend eine aktuelle Drogenabstinenz vorlegen konnte. Der Behauptung, dass dem Abhängigkeitsverhältnis seiner Kinder, insbesondere seiner erkrankten Tochter, von der belangten Behörde nicht ausreichend Rechnung getragen wurde, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Straftaten zu einem Zeitpunkt beging, welche zu seinen sieben Verurteilungen geführt haben, als seine Kinder bereits auf der Welt waren. Der Beschwerdeführer nahm somit im Zeitpunkt der Begehung seiner Straftaten eine mögliche Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen, insbesondere zu seiner zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Tochter und seinem minderjährigen Sohn und der erkrankten Tochter, bewusst in Kauf.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich der Krankheit der ältesten Tochter des Beschwerdeführers (Multiple Sklerose) um eine schwere Erkrankung handelt. Jedoch wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert dargelegt, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer selbst für die Pflege seiner Tochter bzw. deren finanzielle Unterstützung unabdingbar vonnöten wäre, zumal sämtliche übrige Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich leben und im Besitze der österreichischen Staatsbürgerschaft sind.
Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.
2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen eine (über eine familiäre Beziehung hinausgehende) Abhängigkeit bestünde. Der Beschwerdeführer kann überdies den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über Telefon und Internet regelmäßig aufrechterhalten.
2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung):
3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
3.1.2. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).
Im Falle des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er gemäß Urteil vom 28.05.2018 (unter anderem) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels für schuldig befunden wurde, somit im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität agierte und die Probezeiten aufgrund seiner Rückfälle immer wieder verlängert wurden. Die bisher verstrichene Zeitspanne erweist sich im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen, zumal auch noch kein ausreichend langes Verhalten in tatsächlicher Freiheit vorliegt, welches allenfalls auf einen erfolgten Gesinnungswandel hindeuten würde. Um nämlich von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).
Zudem kann im gegenständlichen Falle auch nicht von einem einmaligen „Ausrutscher“ gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999, somit kurz nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 1998, wiederholt straffällig aufgefallen ist und somit als „Wiederholungstäter“ bezeichnet werden kann.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere die letzte rechtskräftige vom 28.05.2018, rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf den Tatbestand des § 52 Abs. 5 FPG gestützt.
3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).
3.1.4. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer einen großen Teil seines Lebens im Bundesgebiet verbrachte und in Österreich seine Familienangehörigen, welche auch österreichische Staatsangehörige sind, leben. Ferner nicht, dass der Beschwerdeführer Vater von drei leiblichen Kindern ist und in aufrechter Ehe lebt. Insofern ist von einem Familienleben nach Art. 8 EMRK in Österreich auszugehen.
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).
Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen in der vorliegenden Konstellation über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts seiner Straftaten und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar (vgl. VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11). Die Kinder des Beschwerdeführers sind allesamt in einem Alter, in welchem ihnen eine derartige Kontaktaufnahme zum Aufrechterhalten ihrer Beziehung zum Vater zugemutet werden kann. Deshalb ergeben sich auch mit Blick auf das Kindeswohl keine Bedenken. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinem straffälligen Handeln eine strafgerichtliche Verurteilung und damit eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bewusst in Kauf nahm.
Bereits an anderer Stelle wurde jedoch dargestellt, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts der zuletzt begangenen (teils schweren) Strafdelikte eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen würde, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach der vorliegenden langjährigen Aufenthaltsdauer und der im Bundesgebiet begründeten Bindungen nicht in Betracht kommt.
Ein aussagekräftiger Zeitraum von Wohlverhalten liegt im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, der für eine positive Zukunftsprognose ausreichen würde. Vor allem steht dieser entgegen, dass das bereits bestehende Familienleben des Beschwerdeführers diesen nicht von seinen Straftaten abhalten konnten.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist fallgegenständlich sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).
Ferner konnte beim Beschwerdeführer auch keine berufliche Integration – trotz des langen Aufenthaltes im Bundesgebiet – festgestellt werden. So stand der Beschwerdeführer in vielen verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen (vgl. AJ-WEB-Auszug vom 06.07.2021).
Ungeachtet dessen kann beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Serbien wieder zurechtzufinden.
3.1.5. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit gemäß § 52 Abs. 5 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Einreiseverbot):
3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
3.3.2. Wie bereits oben zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt betont, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der Mehrzahl der ihm angelasteten Verstöße im Bereich des Suchtgifthandels nach § 28a SMG, welche innerhalb eines kurzen Zeitraums verwirklicht worden sind, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).
3.3.3. Jedoch erweist sich ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot als unverhältnismäßig. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich (vgl. Feststellungen).
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Wie bereits oben in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt lebt der Beschwerdeführer fast 23 Jahre durchgehend im Bundesgebiet und verfügt über familiäre Bindungen in Österreich. Diese Umstände wurden jedoch von der belangten Behörde bei Verhängung des 7-jährigen Einreiseverbotes nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Das verhängte 7-jährige Einreiseverbot erscheint daher als überschießend und war auf angemessene 5 Jahre zu reduzieren.
Eine weitere Reduktion bzw. ein gänzliches Absehen von einem Einreiseverbot war jedoch – angesichts der schwerwiegenden und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers und der über ihn verhängten unbedingten Haftstrafe – auch unter Berücksichtigung der familiären privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
3.4.4. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war somit nur teilweise stattzugeben und im darüberhinausgehenden Umfang abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).
Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Einreiseverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen Pandemie Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W123.2217917.1.00Im RIS seit
17.11.2021Zuletzt aktualisiert am
17.11.2021