Entscheidungsdatum
23.07.2021Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Spruch
W195 2221423-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2021, XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. bisheriger Verfahrensgang:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 19.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen einer am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, während seines Studiums im Jahr 2008 in Bangladesch Mitglied der Studentenflügel der Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) namens Chatra Dal geworden zu sein. Seit 2012 sei er Mitglied der Tochterorganisation der BNP namens Jubo Dal. Als Funktionär der Jubo Dal sei er in seiner Heimat auf Grund seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der regierenden Partei verfolgt worden. Im Jahr 2014 habe er einen Studienplatz in Österreich erhalten und das Land verlassen können. Zuletzt sei er am 23.04.2016 nach Bangladesch zurückgekehrt und habe dort seine politischen Aktivitäten wieder aufgenommen. Am 08.06.2016 sei er wieder nach Österreich zurückgereist. Am 16.12.2016 seien Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten der Familie des BF mitgeteilt, dass am Tag zuvor ein Strafverfahren gegen den BF eingeleitet worden sei. Seine Familie habe einen Anwalt kontaktiert und sich im Zuge einer Akteneinsicht die Abschriften des Verfahrens ausstellen lassen. Ihm werde fälschlicherweise Schutzgelderpressung, gefährliche Drohung und schwere Körperverletzung zur Last gelegt. Der BF sei unschuldig, die Anzeige sei als politischer Racheakt erfolgt. Da der BF kein Vertrauen zur Justiz habe, könne er nicht nach Hause zurückkehren.
I.1.2. Am 14.03.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Nach umfangreichen Erhebungen durch das BFA erging in weiterer Folge der Bescheid des BFA vom 07.06.2019, mit dem das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Erhebungen vor Ort davon ausgegangen werden müsse, dass der BF in seiner Heimat nicht politisch tätig gewesen sei und kein Haftbefehl gegen den BF erlassen worden sei. Das Vorbringen des BF entspreche somit nicht den – unter Einbindung des Vertrauensanwaltes vor Ort - ermittelten Tatsachen. Der BF habe offensichtlich verfälschte bzw. gefälschte Beweismittel vorgelegt, weshalb das BFA nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelange, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
I.1.3. Am 17.07.2019 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.1.4. Am 13.03.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde der BF erneut ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Bangladesch befragt.
I.1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, W195 2221423-1/7E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.06.2019 als unbegründet abgewiesen.
In dieser Entscheidung wurde festgestellt:
„Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF ist ledig.
Der BF hat in Bangladesch zwölf Jahre eine Grundschule besucht. Von 2008 bis 2014 studierte er an der Universität in XXXX . Der BF hat in Bangladesch keinen Beruf ausgeübt. Sein Vater ist für seinen Lebensunterhalt aufgekommen.
Die Eltern und die Schwester des BF sowie weitere Verwandte des BF väterlicherseits leben in Bangladesch. Der BF hat regelmäßigen, wöchentlich 1 bis 3 mal, Kontakt zu seinen Verwandten in Bangladesch. Die Familie des BF verfügt über mehrere Grundstücke in XXXX und XXXX .
Der BF reiste erstmals am 07.06.2014 legal mit einem Studentenvisum in Österreich ein. Von 28.07.2014 bis 24.11.2014 und von 24.04.2016 bis 08.06.2016 hielt sich der BF aufgrund einer Erkrankung seiner Mutter in Bangladesch auf.
Am 14.06.2016 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Am 25.06.2016 endete der Aufenthaltstitel des BF, weil der BF den erforderlichen Deutschkurs nicht absolvierte. Der BF absolvierte in Österreich keine Prüfungen an der Universität Wien.
Am 19.12.2016 stellte der BF den gegenständlichen Asylantrag.
Der BF bezog im Dezember 2016 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er lebt in Österreich gemeinsam mit zwei bengalischen Staatsangehörigen in einer privaten Unterkunft. Der BF ist Mitglied der XXXX sowie der XXXX . Der BF hat am 10.03.2018 an der Integrationsprüfung B1 teilgenommen, diese aber nicht bestanden. Laut Prüfungsergebnis erreichte der BF ein Sprachniveau A2.
Der BF hat von 23.12.2014 bis 08.08.2017 mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und war von 01.11.2017 bis 31.01.2018 sowie seit 01.04.2018 gewerblich selbständig erwerbstätig (als „ XXXX “-Fahrer sowie selbständige Reinigungskraft). Seit 01.11.2017 verfügt der BF über eine Gewerbeberechtigung „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“. Der BF ist selbsterhaltungsfähig.
Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen des BF.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Der BF ist gesund, hat jedoch einen hohen Cholesterinspiegel, welchen er über ärztlichen Rat mittels Bewegung und gezielter Nahrungsaufnahme verringert.
II.1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Der BF macht politische Gründe für seine Flucht geltend.
Der BF, welcher sunnitischen Glaubens ist, machte bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.06.2019 auch religiöse Gründe geltend (AS 537), die er jedoch nicht konkretisierte und in der Verhandlung vor dem BVwG nicht erwähnte.
Der BF kam mit einem Studentenvisum legal nach Österreich, konnte sein Studium jedoch mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht studieren. Festgestellt wird, dass der BF an der Universität Wien „english and american studies“ studieren wollte, weil diese sehr namhaft sei und ein hohes „ranking“ habe. Darüber hinaus würde die Universität Wien keine Studiengebühren nehmen, im Gegensatz zu anderen Universitäten in England und Amerika, wo diese Studiengebühren sehr hoch seien.
Festgestellt wird, dass dem BF die Erlangung des Studentenvisums besonders wichtig war, weil es für ihn „im Vergleich zu den anderen Möglichkeiten die einzige war“, für zwei Jahre nach Österreich zu kommen.
Festgestellt wird, dass der BF behauptet, für einige Jahre für Organisationen der BNP tätig gewesen zu sein und er deshalb verfolgt werde. Eine Verifizierung durch die Staatendokumentation brachte diesbezüglich keine Bestätigung.
Festgestellt wird, dass der BF behauptet, auf einem Bazar in seinem Dorf nach einer verbalen Auseinandersetzung und folgender „Dorfschlägerei“ von einem Anhänger der Awami League mit einer Waffe bedroht worden zu sein. Festgestellt wird, dass der dabei anwesende Cousin des BF, welcher zur verbalten Auseinandersetzung beigetragen hatte, sich seitdem angeblich in Dhaka aufhält.
Nach legaler Einreise in Österreich hielt sich der BF in den Jahren 2014 und 2016 für jeweils mehrere Monate in Bangladesch auf, bis er im Dezember 2016 den gegenständlichen Asylantrag stellte, nachdem sein berechtigter Aufenthalt in Österreich im Juni 2016 geendet hatte.
Der BF konnte sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2016 ohne Probleme nach und aus Bangladesch ausreisen.
Es wird nicht festgestellt, dass in Bangladesch seit 2016 eine oder mehrere Anzeigen gegen den BF erhoben wurden und dass gegen den BF ein Haftbefehl ausgestellt wurde. Ebenso wenig wird festgestellt werden, dass der BF in Bangladesch von der Polizei gesucht wurde bzw. gesucht wird. Es wird nicht festgestellt werden, dass der BF von Anhängern der Awami League oder von staatlichen Akteuren politisch verfolgt wurde.
Es wird festgestellt, dass der BF dem BVwG Dokumente vorlegte, die wegen inhaltlichen Widerspruchs als gefälscht anzusehen sind.
Eine Verfolgung des BF aus religiösen Gründen ist nicht im Verfahren hervorgekommen.
Der BF ist in seinem Herkunftsland keiner konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen ausgesetzt gewesen und droht ihm auch keine Verfolgung im Falle einer Rückkehr.
Neben der behaupteten Verfolgungsgefährdung aus politischen und religiösen Gründen brachte der BF im Verfahren keine weiteren Gründe vor, auf Grund derer er in seinem Heimatland eine Verfolgung bzw. Gefährdung zu befürchten hätte.
Eine Verfolgung des BF aufgrund der Grundstückstreitigkeiten der Eltern des BF ist im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.“
I.1.6. Der Antragsteller erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
I.1.7. Die Beschwerde an den VfGH wurde mit ablehnenden Beschluss hinsichtlich der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit vom 18.05.2020, E1295/2020-4, abgewiesen.
I.1.8. Die ao. Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 07.05.2020, Ra 2020/01/0137, zurückgewiesen.
I.2. zum gegenständlichen Verfahren:
I.2.1. Am 26.08.2020 stellte der rechtsanwaltlich vertretene BF einen „Folgeantrag“ mitsamt Beilagen. In diesem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG iVm Art 8 EMRK legte der BF dar, dass er bestens in Österreich integriert und strafrechtlich unbescholten sei. Er sei als Gewerbetreibender selbständig erwerbstätig und beziehe auch keine Grundversorgung.
Es sei offensichtlich, dass der BF versuche sich sozial zu integrieren. Zum Beweis dessen legte der BF zahlreiche Dokumente vor, welche jedoch größtenteils bereits in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2020 vorgelegt worden waren.
Der BF vermeinte – mit Standardfloskeln - , dass er ein besonders schutzwürdiges Privatleben in Österreich führe, ohne dies näher zu konkretisieren. Da der BF nur wenig Kontakt zu seinen Verwandten im Heimatland habe, sei er mittlerweile dort entfremdet.
I.2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.05.2021 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK iVm $ 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen.
Das BFA begründete diese Entscheidung nach tabellarischer Darstellung des bisherigen Verfahrensganges damit, dass der BF über keine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG verfüge. Der BF sei rechtskräftig zur Rückkehr verpflichtet und hätte er das Bundesgebiet spätestens seit 19.03.2020 verlassen müssen. Der vorliegende Antrag begründe keinerlei Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Es sei nach den Ermittlungen des BFA kein schützenswertes Familien- oder Privatleben festgestellt worden oder ersichtlich.
Darüber hinaus sei der gegenwärtige Aufenthaltsort des BF für die Behörde nicht ersichtlich. Der BF ist seit 05.05.2021 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet, es sei fraglich, ob sich der BF überhaupt noch im Bundesgebiet aufhalte.
Hinsichtlich dieser Feststellungen bezog sich das BFA auf den bisherigen Akteninhalt und die rechtskräftigen Entscheidungen.
Zum nicht belegten Aufenthalt des BF hat das BFA wiederholt Erhebungen an der letzten Meldeadresse des BF durchführen lassen, wobei der BF nicht angetroffen wurde. Auch der Rechtsanwalt des BF hat in zwei Emails gegenüber dem BFA ausgeführt, dass „eine Kontaktaufnahme“ nicht möglich sei.
I.2.3. Gegen die Zurückweisung des Antrages erhob der BF, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde an das BVwG und verband diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Begründend verwies der Rechtsanwalt nochmals auf den gestellten Antrag, die gute Integration sowie auf das besondere Familien- und Privatleben (ohne nähere Konkretisierung). Im Schriftsatz wird dazu lediglich ausgeführt, der BF habe eine „starke persönliche und soziale Bindung zum Bundesgebiet iSd Art 8 EMRK“ (Hervorhebungen im Original). Eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit liege nicht vor.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF „zwar hierorts keine familiären Anknüpfungspunkte“ habe, jedoch Deutschkurse besuche und bereit sei, in Österreich auch wieder einer Beschäftigung nachzugehen.
Seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom März 2020 sei eine „außerordentliche Veränderung im Privatleben“ des BF eingetreten. Eine weitere Konkretisierung dieser außerordentlichen Veränderung erfolgt nicht. Der BF habe den Deutschkurs vom Verein „Fit für Integration“ (Kursanmeldebestätigung vom 06.03.2020, s Beilage E des Antrages) mittlerweile abgeschlossen und sei bemüht seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Hingewiesen wird auf „diverse Empfehlungsschreiben von Mitbürgern“.
In der Beschwerde wird auch ausgeführt, dass der BF „über eine ortsübliche Unterkunft“ verfüge. Über welche ortsübliche Unterkunft der BF verfügt, wird nicht beschrieben.
Der BF würde sich „seit Juni 2014 und somit sieben Jahre durchgehend im österreichischen Bundesgebiet“ aufhalten. Das BFA habe dies nicht richtig gewürdigt und wäre deshalb die Entscheidung abzuändern.
Der BF beantragte sodann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Bescheidbehebung und Zuerkennung eines Aufenthaltstitels, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch bzw. in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA.
Darüber hinaus beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des BF:
Festgestellt wird, dass dem seinerzeitigen Antrag des BF auf internationalen Schutz keine Folge gegeben und eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020 erwuchs in Rechtskraft.
Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln blieb mit den unter I.1.7 und I.1.8. zitierten Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ebenfalls ein Erfolg versagt.
Der Antrag des BF auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gründete sich hauptsächlich auf Unterlagen, welche bereits vor dem 13.03.2020 bei der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegt worden waren und wurde mit Bescheid des BFA vom 20.05.2021 zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde bringt lediglich eine allgemein gehaltene Begründung vor, ohne jedwede Konkretisierung eines besonderen Familien- und Privatlebens.
Die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses ist nicht belegt, sondern verweist der BF in seinem Schriftsatz lediglich auf die seinerzeitige Kursanmeldebestätigung (Beilage E).
Die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ist mangels Beschäftigung derzeit nicht gegeben, der BF machte keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen.
Eine „ortsübliche Unterkunft“ des BF ist nicht belegt, vielmehr stellt das BVwG nach Erhebung aus dem ZMR fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt (Auskunft des ZMR vom 05.07.2021).
Im Strafregister ist keine Verurteilung des BF ersichtlich (Stand 05.07.2021).
Der BF hat kein besonderes Familien- oder Privatleben dargelegt.
Der BF behauptet weniger Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsland zu haben, eine Entfremdung ist aber nicht näher ausgeführt.
Die (nicht belegte) Absolvierung eines Deutschkurses ist keine besondere integrative Leistung, die die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels rechtfertigt.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:
Beweis wurde erhoben durch den Administrativakt, insbesondere den Antrag auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels (samt Beilagen), den angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.05.2021, sowie der Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen BF. Zur Kenntnis genommen wurden die Emails des Rechtsanwaltes des BF hinsichtlich der nicht möglichen Kontaktnahme mit dem BF. Beweis wurde weiters erhoben durch aktuelle Auskünfte aus den diversen Registern, insbesondere dem zentralen Melderegister und dem Strafregister.
Als Beweismittel wurde auch auf die rechtskräftige Entscheidung zum Vorverfahren, W195°2221423, zurückgegriffen sowie auf die Entscheidungen des VfGH (zu Zl E 1295/2020) und VwGH (Ra 2020/01/0137).
Wie bereits der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, hat der BF kurz nach den Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts einen Antrag auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels eingebracht. Dieser Antrag stützt sich im Wesentlichen auf Dokumente (zB Beilage A: Werkvertrag 01.05.2018, Beilage B: GISA-Auszug 01.11.2017, Beilage C: Versicherungsdatenauszug 10.03.2020, Beilage D: Mitgliedsbestätigung 12.03.2018, Kursanmeldung 06.03.2020, Beilage E: ÖIF negative Integrationsprüfung 10.03.2018, Beilagen G1 und G2: Unterstützungsschreiben 08.03.2020 und 24.02.2020, Beilage H: Unterstützungsschreiben 03.02.32020, Beilage I: Blutspende 27.11.2015, Beilage J: Bescheid Einkommenssteuerbescheid 2019 vom 04.03.2020), welche bereits in der seinerzeitigen Verhandlung (13.03.2020) vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegen sind.
Bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020 wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen, welche auch die Abwägung des Familie- und Privatlebens des BF beinhaltete. Ein besondere Aufenthaltstitel wurde damals nicht gewährt und hat sich seit diesem Zeitpunkt offensichtlich auch keine wesentliche Änderung ergeben, wie dies bereits in der Entscheidung des BFA vom 20.05.2021 dokumentiert wurde. Selbst der BF gibt in seinem Beschwerdeschriftsatz an, dass der BF keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Welche angeblich „starken und sozialen Bindungen“ der BF seit März 2020 habe, um einen neuerlichen Antrag zu rechtfertigen, wird mit keinem Wort dargelegt.
Lediglich der Hinweis auf die Absolvierung eines Deutschkurses mag ein Indiz für ein weiteres Integrationsbemühen des BF darstellen, wobei die positive Absolvierung jedoch nicht belegt wurde.
Hingegen bestehen starke Zweifel daran, dass der BF sich ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhält, ist er doch seit 04.05.2021 nicht mehr im zentralen Melderegister erfasst. Selbst der Rechtsanwalt des BF gab an, dass eine Kontaktnahme mit dem BF nicht möglich sei. Dies lässt darauf schließen, dass der BF, welcher auch keiner geregelten Beschäftigung nachgeht, zumindest gegen die geltenden Bestimmungen des MeldeG verstößt und damit die Rechtsordnung der Republik Österreich nicht genau beobachtet. Dass der BF offensichtlich auch die Rechtsordnung insgesamt nicht so genau nimmt ergibt sich weiters daraus, dass er nicht innerhalb der angeordneten Zeit das österreichische Bundesgebiet verlassen hat.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht sinnvoll erscheint. Der BF ist – auch für seinen Rechtsanwalt – nicht kontaktierfähig. Zwar könnte das Bundesverwaltungsgericht – zusätzlich zur Ladung über den Rechtsvertreter - auch eine Ladung über Aushang vornehmen, jedoch ist dies gegenständlich nicht geboten. Zwar handelt es sich gegenständlich um einen Antrag, welcher in den Bereich des Art 8 EMRK, jedoch wirkt der BF nicht im erforderlichen Ausmaß an der Verhandlungsführung mit.
Die Zurückweisung des Antrages durch das BFA ist letztlich eine Entscheidung, welche zu Recht erfolgte.
Gemäß § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Da der BF, gegen den bereits eine konkrete rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, in seinem gesamten Vorbringen keinen geänderten Sachverhalt vorbrachte, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, ist der Antrag gemäß § 55 AsylG zu Recht zurückgewiesen worden.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.
Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Seine Ausweisung bildet daher jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“.
Was den BF betrifft, ist – nochmals - festzuhalten, dass sich dieser seit Mitte 2014 mit zwei mehrmonatigen Unterbrechungen, in denen er sich in seinem Herkunftsland aufhielt – somit über fünf Jahre – im Bundesgebiet aufhält. Der BF ist zwar zur Integrationsprüfung B1 angetreten, hat diese aber nicht bestanden; er verfügt (belegt) über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er ist in Österreich Mitglied der Bangladesh Jatiotabadi Dall. Austria sowie der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft. Er ist derzeit ohne Beschäftigung. Der BF hat einige Integrationsschritte gesetzt, von einer verfestigten Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ist aber nicht auszugehen. Zudem musste sich der BF bei allen seinen Integrationsbemühungen seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein.
Der BF hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Bangladesch verbracht, ist dort aufgewachsen, erhielt eine Schulbildung und universitäre Ausbildung. Zudem halten sich die Eltern und Schwester des BF sowie weitere Verwandte des BF väterlicherseits in Bangladesch auf. Der BF verfügt nach wie vor über ein familiäres und soziales Netzwerk. Beim BF ist daher von einer stärkeren Bindung des BF zu seinem Heimatland auszugehen.
Der BF hat in einer Gesamtschau – auch seit der Entscheidung des BVwG vom März 2020 - kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, um unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels wurde somit seitens des BFa zu Recht zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist dieser in Hinblick auf die Entscheidung in der Sache selbst obsolet.
II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2221423.2.00Im RIS seit
17.11.2021Zuletzt aktualisiert am
17.11.2021