TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/26 L518 2209230-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2021
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Entscheidungsdatum

26.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch


L518 2209230-1/31E

L518 2209575-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA. ARMENIEN, beide vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2018, Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden vom 05.08.2010 wird hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und diese behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.03.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die die weibliche bP 1 ist die Mutter der männlichen bP 2.

I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:

„Ich habe mit meinem Sohn meine Heimat verlassen, weil mein Sohn Aram seit 2010 an juveniler Arthritis leidet. Der behandelnde Arzt in einem Krankenhaus in Jerewan/Armenien hat mir gesagt, dass die Krankheit nicht heilbar ist. Ich bin daher nach Österreich gekommen, weil hier die medizinische Behandlung besser ist.“

Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass der Sohn nicht geheilt wird, da er nur schmerzstillende Mittel bekommen hätte in Armenien.

I.2.2. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 16.06.2017 im Wesentlichen Folgendes vor:

LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

VP: Nein.

LA: Sind Sie mit dem Rechtsberater(in), der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

VP: Ja.

LA: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen? Wann?

VP: Ja. Heute.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

VP: Ja.

Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage Für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu. Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz. Diese Daten werden weder an in Ihr Heimatland weitergeleitet noch öffentlich gemacht.

LA: Haben Sie alles Verstanden?

VP: Ja.

LA: Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt.

VP: Ja.

LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP: Neuer Termin für Sohn für 29.06.2017 AKH XXXX ( Rheumaambulanz).

LA: Sie sind gesetzliche Vertreterin Ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX . Ist dieser die gesamte Flucht über bei Ihnen gewesen und gelten

Ihre Fluchtgründe auch für Ihren Sohn?

VP: Ja. Ich bin nur wegen der Krankheit meines Sohnes ausgereist, er ist seit 7 Jahren krank. Laut armenischem Arzt einzige Behandlung in Österreich.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

VP: Ich habe ihn in Wien verloren, ich kann mich nicht erinnern ob ich ihn im Auto gelassen habe oder schon vorher verloren habe. Ich hatte die beiden Reisepässe in einer Umhängetasche, die mein Sohn um dem Hals trug. Ich musste ihn die ganze Zeit tragen, die ganze Tasche ging dabei verloren.

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

VP: Nein.

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?

VP: Ja, im Diagnosezentrum in XXXX . Ich hatte schon einen Herzinfarkt in Armenien. Ich wurde mit der Rettung ins KH XXXX gebracht, da ich große Probleme mit dem Herz habe, muss ich am 18.07.2017 4 Stunden beim Diagnostikzentrum untersucht werden.

Anm: AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann.

LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche?

VP: Ja, jeden Tag 4 Tabletten, die Namen weiß ich nicht (AW wird die Medikamente beim PV einbringen).

LA: Waren Sie in letzter Zeit einmal bei einem Arzt in Österreich?

VP: Am 07.06.2017 bei einem Gynäkologen in XXXX . Ich habe keinen Befund, muss Medikamente einnehmen. Falls diese nicht helfen, muss ich operiert werden. Anm: Befundvorlage so schnell wie möglich.

LA: Wie geht es Ihrem Sohn XXXX ? Ist dieser derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?

VP: Ja, laufend . Ab dem 29.6.2017 im AKH XXXX einmal pro Woche Therapie (Rheumaerkrankung) bei XXXX .

LA: Der letzte, dem BFA vorgelegte, Befund Ihren Sohn betreffend, stammt vom 01.06.2017 vom AKH XXXX . Haben Sie noch Befunde nach diesem Datum?

VP: Keine neuen Befunde, ab 29.06.2017 wöchentliche Therapie.

LA: Nimmt Ihr Sohn irgendwelche Medikamente?

VP: Naproxen, Aprednislon (reduziert wegen hohe Infektionswerte)), Methotrexat.

LA: War Ihr Sohn in letzter Zeit bei einem Arzt in Österreich?

VP: Laufende Therapie.

LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

VP: Nur meinen Sohn.

LA: Haben Sie anderen Verwandte in Österreich?

VP: Nein. Nur eine Bekannte, die mir seelisch und auch sprachlich zur Seite steht. Sie begleitet uns zu jedem Termin, ohne sie wäre ich verloren.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Nein. Nur mit meinem Sohn im Lager.

LA: Sie sind verheiratet und haben auch eine Tochter, wo befinden sich Ihr Ehemann und Ihre Tochter?

VP: Es gab ein Problem mit dem Arzt unseres Sohnes. Mein Ehemann ist auf der Flucht wegen Streit mit dem Arzt, es drohte ihm Lebensgefahr, ich weiß nicht wo er ist. Er ist aus Armenien geflüchtet, meine Tochter ist in Armenien.

LA: Haben Sie irgendwo um Asyl angesucht?

VP: Nein.

LA: Haben Sie irgendwo ein Visum beantragt ?

VP: Nein. Ich weiß nicht wer mein italienisches Visum besorgt hat. Mein Mann hat die ganze Reise organisiert.

LA: Waren Sie in Italien aufhältig?

VP: Nein.

Vorhalt:

LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit ITALIEN geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 16.06.2017 ein Rechtsberatungsgespräch statt.

LA: Der Staat Italien stimmte in Ihrem Fall gem. Art. 13.1 iVM 22.7 der Dublin III Verordnung durch Verfristung zu.

Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien auszuweisen.

LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

VP: Ich möchte nicht nach Italien fahren, weil das Leben meines Sohnes in Gefahr ist. Die Behandlung hat schon begonnen, ich musste eineinhalb Monate warten, bis mein Sohn einen Termin in Ö bekam. Es ist für Ihn lebensgefährlich noch einmal neu anzufangen und monatelang auf einen Termin zu warten

LA: Dublin III VO ist Ihnen bekannt? Aufgrund Ihres Visums ist Italien für das Führen Ihres Asylverfahrens zuständig.

VP: Ja, aber es ist für mich nicht interessant. Es steht unser Leben in Frage.

LA: Ihnen wurden die allgemeinen LFST des BFA Italien samt dem darin enthalten Quellen zugesendet. Sie hatte die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, wovon anscheinend kein Gebrauch gemacht wurde. Möchten Sie trotzdem dazu etwas angeben?

VP: Nein.

LA: Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen.

RB: Aufgrund der gesundheitlichen Probleme der beiden AST beantrage ich eine Einzelfallzusicherung, die auch eine konkrete Garantie einer ärztlichen Behandlung für den Sohn beinhaltet.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen?

VP: Ich bitte Sie uns nirgends hinzuschicken, mein Sohn ist sehr schwer krank. Endlich ist er in sehr guten Händen, vielleicht überlebt er seine Krankheit.

LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

VP: Ja.

LA: Haben Sie die Dolmetscher(in) verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

VP: Ja.

I.2.3. Die Anträge wurden mit Bescheid der bB vom 16.08.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschlüssen des BVwG vom 11.09.2017 wurden diese Bescheid behoben und die Rechtssachen an die bB zurückverwiesen.

I.2.4. Am 20.06.2018 wurde die bP einer weiteren Einvernahme vor der bB unterzogen. Hierbei gab sie an:

F.: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme

durchzuführen?

A.: Ja.

F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

A: Sehr gut.

F: Werden Sie rechtlich vertreten?

A: Nein.

F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der

anwesenden Personen vor?

A: Nein.

F: Sind Sie in derzeit in ärztlicher Behandlung?

A: Nein, ich bin nicht in ärztlicher Behandlung.

Aber mein Sohn ist in ärztlicher Behandlung.

F: Ist die Behandlung Ihres Sohnes abgeschlossen?

A: Nein.

F: Nimmt Ihr Sohn Medikamente, wenn ja welche?

A: Ja, mein Sohn muss zahlreiche Medikamente einnehmen.

F: Wurde Ihr Sohn bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt?

Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein?

A: Ja. Mein Sohn ist seit dem 7.12.2010 in ärztlicher Behandlung.

Es wurde in Armenien festgestellt, dass er an seronegativer juveniler Polyarthritis und familiärem Mittelmeerfieber leidet. Wir waren im XXXX . In Österreich wurde mein Sohn im Juni 2017 von Traiskirchen zum AKH Wien gefahren und als der Transportwagen stark bremste, hat sich mein Sohn verletzt. Darum hat er nun auch Atlanto-axiale Instabilität mit z.n. mehrmaliger Dislokation. Mein Sohn leidet auch noch an einer Depression.

F: Wie war die medizinische Versorgung in Armenien?

A: Die Ärzte haben alles versucht, aber sie konnten für meinen Sohn nicht mehr tun. Die Ärzte haben mir gesagt, dass sie meinem Sohn nicht mehr weiterhelfen können. Für die Behandlung meines Sohnes bin ich einmal im Monat nach Yerevan gefahren, da an meinem Wohnort die Behandlungsmöglichkeiten gering waren.

F: Welche Therapien, Medikamente haben Sie in Armenien erhalten?

A: Sulfasalazin, Colchicin und Methotrexat und Aprednislon. Mein Sohn hat diese Medikamente genommen, das war alles.

F: Können Sie Unterlagen zum Gesundheitszustand Ihres Sohnes wie etwa ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. vorlegen? Wenn nein, werden Sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen aktuelle ärztliche Bescheinigungen im Original vorzulegen.

A: Ja.

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.

A: Ja.

Vollmacht

F: Erteilen Sie dem Bundesamt die Vollmacht, in Ihre Krankenakte in Österreich Einsicht zunehmen, wenn es für das Asylverfahren notwendig ist?

A: Ja.

Anm.: unterschriebene Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht wird zum Akt gegeben

F: Wie gestaltete sich Ihr Alltag der Familie in Armenien.

A: Ich war Hausfrau und somit zu Hause. Ich habe mich um meinen Sohn gekümmert, ich habe unter anderem darauf geachtet, dass er seine Medikamente einnimmt.

F: Tritt diese Krankheit in Armenien öfters auf?

A: Ja, im Krankenhaus habe ich Kinder gesehen, die die gleiche Krankheit haben. Ich habe mit diesen Leuten sehr wenig zu tun gehabt. Ich habe gehört, dass Sie auch mit der medizinischen Behandlung in Armenien unzufrieden sind und deshalb Ihre Kinder ins Ausland bringen, wo die medizinische Versorgung besser ist.

F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?

A:. Nein.

Anmerkung: Die vom AW vorgelegten Dokumente, Befunde, werden in Kopie zum Akt genommen und nach der niederschriftlichen Einvernahme dem AW retourniert.

Der AW bestätigt die Übernahme der oben genannten Dokumente mit seiner Unterschrift am Ende der Niederschrift.

F: Haben Sie jemals einen Reisepass oder Personalausweis besessen?

A: Ja. Ich habe aber meinen Reisepass und den Reisepass von meinem Sohn in Wien verloren.

F: Haben Sie den Verlust des Reisepasses angezeigt?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Daran habe ich nicht gedacht.

F: Haben Sie jemals daran gedacht, bei der armenischen Botschaft in Österreich ein

Ersatzdokument ausstellen zu lassen?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Ich war in keiner guten Verfassung wegen der Krankheit meines Kindes.

F: Sie sind seit März 2017 in Österreich. Warum haben Sie bisher nie daran gedacht?

A: Ich habe nicht daran gedacht.

F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen

Asylverfahrens gemacht haben?

A: Ja.

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX in Armenien geboren.

F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat?

A: Im XXXX . Es liegt ca. 100 km von

Yerevan entfernt.

F: Haben Sie auch an einem anderen Ort im Herkunftsstaat gelebt?

A: Ich habe von XXXX gelebt.

F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat.

-Vater: XXXX , derzeit in Aschtarak/Armenien

-Mutter: XXXX , derzeit in Aschtarak/Armenien

-Bruder: XXXX , derzeit in Aschtarak/Armenien

-Ehemann: XXXX , lebt zurzeit aus beruflichen

Gründen in Russland, er ist nicht in Armenien aufhältig, wir sind nicht getrennt

-Tochter: XXXX , lebt alleine in Jrascher in einer

Wohnung

F: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie seit 2013 getrennt von Ihrem Ehemann leben. Was sagen Sie dazu?

A: Das muss ein Dolmetscherfehler sein. Ich habe mich nicht von meinem Mann getrennt.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?

A: Ja, ich habe mit Ihnen Kontakt. Mit meiner Tochter und meinem Ehemann telefoniere ich regelmäßig.

F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie?

A: Sehr gut.

F: Wie finanziert Ihre Familie Ihren Lebensunterhalt in Armenien?

A: Mein Ehemann arbeitet in Russland an einem Bauprojekt. Meine Tochter studiert. Meine Eltern sind in der Pension und werden von meinem Bruder unterstützt. Mein Ehemann unterstützt meine Tochter.

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?

A: Ja. Mein Ehemann heißt XXXX . Er arbeitet in Krasnojarsk in Russland an einem Bauprojekt.

F: Haben Sie eine Heiratsurkunde?

A: Ja, die ist aber in Armenien. Es ist schwer sie jetzt herzuschicken. Wir haben im Jahr 1996 standesamtlich geheiratet.

F: Haben Sie Kinder? Falls ja, wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder?

A: Ja.

Tochter: XXXX geb., lebt in Armenien.

Sohn: XXXX . Er befindet sich hier

bei mir in Wien.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit noch sonstige Angehörige (Großeltern, Onkel, Tante, Cousin,…), wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?

A: Ja. Ich habe sechs Onkels, fünf Tanten und zahlreiche Cousins und Cousinen, die genaue Zahl kann ich nicht angeben.

F: Haben Sie (derzeit) Kontakt zu Ihren Angehörigen?

A: Ja.

F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Armenier.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin Christin.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Armenisch. Ich spreche auch noch Russisch und ein

bisschen Deutsch.

F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung.

A: Ich habe zwölf Jahre die Schule besucht. Ich habe zehn Jahre als Frisörin gearbeitet.

F: Wie haben Sie in Armenien Ihren Lebensunterhalt finanziert?

A: Ich habe bis zum Jahr 2012 gearbeitet. Seitdem kümmere ich mich nur um meine Kinder, vor allem um meinen kranken Sohn. Er braucht meine volle Aufmerksamkeit.

F: Sie wurden bereits zu Ihrem Fluchtweg befragt, waren die gemachten Angaben wahrheitsgemäß?

A: Ja.

F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Ich habe Armenien am XXXX .2017 legal verlassen. Ich bin von Yerevan nach Wien geflogen. Ich bin mit einem italienischen Visum, gültig vom XXXX .2017 bis XXXX .2017 legal in Österreich eingereist.

F: Warum haben Sie ein italienisches Visum (Visum C Reisevisum) beantragt?

A: Ich wollte von Anfang an nach Wien. Man bekommt schneller ein italienisches Visum als ein österreichisches Visum.

F: Warum sind Sie dann direkt von Armenien nach Wien geflogen und nicht nach Italien, für das Land wo Sie das Visum beantragt haben?

A: Ich wollte von Anfang an nach Wien. Ich hatte nie vor nach Italien zu fliegen. Ich wusste, dass die Krankheit meines Sohnes in Österreich behandelt wird. Ich habe kein österreichisches Visum beantragt, weil ich wusste, dass das sehr lange dauern kann.

F: Waren Sie davor schon einmal in Europa? (Besuch, Urlaub,…)

A: Nein.

F: Welche Voraussetzungen mussten Sie erfüllen um das italienische Visum zu erhalten?

A: Mein Ehemann hat das alles gemacht, daher weiß ich nicht was er dazu alles abgeben musste. Mein Ehemann hat alles organisiert und finanziert, er hat u.a. auch den Flug bezahlt und die notwendigen Dokumente für das Visum besorgt und vorgelegt.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A: Nein.

F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen

Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer

Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?

A: Nein.

Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für mich einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG stelle. Dieser Antrag soll sich auf das Asylverfahren meines Sohnes, XXXX beziehen! Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe!

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß und chronologisch.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

A: Ich habe Armenien verlassen, weil es meinem Sohn nicht gut geht, er ist krank.

Wir haben 2010 erfahren, dass er an seronegativer juveniler Polyarthritis und familiärem Mittelmeerfieber leidet. Mein Sohn ist gestürzt und im Krankenhaus haben die Ärzte dann festgestellt, dass er an diesen Krankheiten leidet. Mein Sohn war dann in Yerevan in ärztlicher Behandlung. Die Krankheit meines Sohnes wurde aber nicht besser. Der Arzt hat gesagt, dass die Krankheit nicht heilbar ist. Mein Ehemann und ich haben dann im Internet recherchiert und dort haben wir gelesen, dass es in Österreich bessere Behandlungsmöglichkeiten gibt. Wir haben uns dann im Jahr 2017 entschieden nach Österreich zu fliegen, damit unser Sohn eine bessere Behandlung bekommt.

F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in Armenien?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Armenien zurückkehren müssten?

A: In Armenien wäre das Leben meines Sohns in Gefahr. Mein Sohn war in Yerevan für einige Jahre in Behandlung und die Krankheit ist immer schlimmer geworden.

F: Haben Sie jemals daran gedacht in einen Landesteil Ihres Herkunftsstaates zu ziehen?

A: Nein, denn dort gibt es auch nicht die medizinische Behandlung, die mein Sohn benötigt.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Ich bin in der Grundversorgung.

Fragen werden auf Deutsch gestellt!

F: Beschreiben Sie wie Sie Ihren Alltag verbringen!

A: Mein Deutsch ist nicht so gut. Ich verstehe nur ein bisschen Deutsch.

Ich habe mein Zimmer putzen und gehe in Hofer einkaufen.

F: Was haben wir heute für einen Tag?

A: Heut ist Juni, der 20.Juni 2018.

F: Welche österreichischen Speisen?

A: Steak. Sonst kann ich nichts sagen.

Befragung wird wieder mittels Dolmetscher fortgesetzt:

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

A: Ich habe einen Deutschkurs besucht, habe aber keine Bestätigung, das war im Jahr 2017.

F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?

A: Nein.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich kümmere mich um meinen Sohn. Ich führe den Haushalt, gehe einkaufen, koche und mache sonstiges.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Armenien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Nein, das benötige ich nicht.

F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja, sehr gut.

I.2.5. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:

- Ambulanzkarte des Landesklinikum XXXX .2017

- Befund XXXX .2017

- Schreiben des AKH XXXX betreffend Aufenthaltsstatus Familie XXXX vom

22.08.2017 sowie zahlreiche stationäre Patientenbriefe, Kurzbriefe und Aufenthaltsbestätigungen im Krankenhaus hinsichtlich der bP 2

- Schreiben der Frau XXXX von der Universitätsklinik XXXX

- Arztbriefe von XXXX vom 08.05.2017 und vom 22.08.2017

- Englische Übersetzung eines Schreibens eines Krankenhauses in XXXX vom

XXXX

- Ambulanzbefund, Aufenthaltsbestätigungen, Ärztlicher Entlassungsbriefe vom Landesklinikum XXXX

- Arztbrief von XXXX vom 08.05.2017

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht (nicht) fest.

Sie legten den Behörden keinerlei Identitätsdokumente vor. Bei der Einvernahme am

20.06.2018 gaben Sie an, dass sie den Reisepass und Personalausweis von Ihnen als auch

von Ihrem Sohn verloren hätten. Den angeblichen Verlust haben Sie jedoch nicht angezeigt

und angegeben, dass Sie auch nie daran gedacht haben. Sie hätten nun über ein Jahr lang

Zeit gehabt sich bei der armenischen Botschaft neue Identitätsdokumente ausstellen zu

lassen, was Sie jedoch nicht taten. Für die ho. Behörde erweckt dies den Eindruck, dass Sie

nicht willens sind der ho. Behörde Identitätsdokumente von Ihnen und von Ihrem Sohn

vorzulegen.

Es liegt ein CVIS-Auszug vor, in welcher Sie mit oben genannten Namen angeführt sind. Es

wurde Ihnen von der italienischen Botschaft in Armenien ein Visum gewährt, dort legten Sie

einen Reisepass mit der XXXX vor.

Die Feststellungen zu Ihrer Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und dem schulischen Werdegang beruhen auf Ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen, sowie des persönlichen Eindrucks, welchen der entscheidungsbefugte Organwalter im Rahmen der Einvernahme gewinnen konnte.

Ihre Erwerbstätigkeit in Armenien konnte nicht endgültig festgestellt werden. Bei der Einvernahme führten Sie an, dass Sie als Frisörin tätig waren, aber seit dem Jahr 2012 nicht arbeiteten und sich seitdem nur um Ihre Kinder, vor allem um Ihren Sohn, gekümmert hätten. Laut CVIS-Auszug steht aber unter Beruf „White collar worker“ und als Arbeitgeber „ALTA VIP“. Diese unterschiedlichen Informationen mindern Ihre persönliche Glaubwürdigkeit.

Ihr Familienstand konnte auch nicht festgestellt werden. Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie sich von Ihrem Ehemann vor vier Jahren getrennt hätten. Bei der Einvernahme gaben Sie an, dass sie Beide nicht getrennt wären, dies müsse ein Dolmetschfehler gewesen sein. Hier ist anzuführen, dass Sie die Erstbefragung unterschrieben haben und unter Punkt 16 bestätigten, dass die Niederschrift der Erstbefragung Ihnen in einer für Sie verständlichen Sprache rückübersetzt wurde. Diese unterschiedlichen Angaben mindern Ihre persönliche Glaubwürdigkeit.

Da Sie auch keine Bestätigungen Ihrer Heirat und Ihrer Kinder vorgelegt haben, konnte nicht festgestellt werden, ob Ihre Angaben stimmen. Sie gaben an, dass sich in Armenien eine Heiratsurkunde befinden würde, es aber schwer wäre sie jetzt herzuschicken. Es wird hier noch einmal angeführt, dass Sie über ein Jahr Zeit gehabt haben, Dokumente nach Österreich schicken zu lassen.

Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes sind Sie die Mutter des Kindes XXXX .

Die Feststellung hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes ergibt sich aus Ihren glaubhaften Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme sowie des persönlichen Eindruckes, welchen der entscheidungsbefugte Organwalter im Rahmen der Einvernahme gewinnen konnte.

Die Feststellung hinsichtlich Ihrer legalen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Vorliegen eines gültigen Einreisetitels in den Schengenerraum bzw. in das österreichische Bundesgebiet.

-        Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Die Feststellung, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben, gründet sich auf Ihre Erstbefragung vom 12.03.2017 und der Einvernahme vom 20.06.2016.

Sie haben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme keinerlei individuelle Verfolgung, bzw. i.S.d. GFK asylrelevante Fluchtgründe angegeben. Sie beziehen sich auf die Gründe Ihres Sohnes, Herr XXXX .

Sie erzählten bei der Erstbefragung am 12.03.2017 wie auch bei der Einvernahme am 20.06.2018 an, dass Sie und Ihr Sohn Armenien verlassen haben, da Sie gesundheitliche Probleme haben.

Bei der Einvernahme schilderten Sie, dass es Ihrem Sohn nicht gut geht und er krank ist. Im Jahr 2010 hätten Sie erfahren, dass Ihr Sohn an Juveniler seronegativer Polyarthritis und familiärem Mittelmeerfieber leidet. In Armenien war Ihr Sohn in ärztlicher Behandlung, die Krankheit von ihm wäre jedoch nicht besser geworden. Der Arzt hätte gesagt, dass die Krankheit nicht heilbar ist. Ihr Ehemann und Sie hätten dann im Internet recherchiert und dort gelesen, dass es in Österreich bessere Behandlungsmöglichkeiten gibt. Aus diesem Grund hätten Ihr Ehemann und Sie entschieden, dass Sie mit Ihrem Sohn nach Österreich fliegen, damit Ihr Sohn eine bessere Behandlung bekommt.

In Armenien wäre das Leben Ihres Sohnes in Gefahr. Ihr Sohn wäre in Yerevan für einige Jahre in Behandlung gewesen und die Krankheit wäre immer schlimmer geworden.

Sie gaben dann an, dass Sie nie in Armenien persönlich bedroht oder verfolgt wurde.

Beim Parteiengehör am 16.06.2017 schilderten Sie, dass Ihr Ehemann wegen einem Streit mit dem Arzt auf der Flucht wäre und Ihm Lebensgefahr drohe. Sie wüssten nicht wo er ist. Ihr Ehemann wäre aus Armenien geflüchtet. Bei der Erstbefragung am 12.03.2017 gaben Sie noch an, dass Ihr Ehemann in Armenien aufhältig wäre. Bei der Einvernahme am 20.06.2018 gaben Sie wiederum an, dass Ihr Ehemann auf beruflichen Gründen in Russland aufhältig wäre. Sie erwähnten bei der Einvernahme eine angebliche Flucht Ihres Ehemannes mit keinem Wort mehr und daher geht die ho. Behörde davon aus, dass dies nicht glaubwürdig ist. Diese unterschiedlichen Angaben mindern Ihre persönliche Glaubwürdigkeit.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Armenien asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt waren bzw. sind oder Sie pro futuro asylrelevante Verfolgung in Armenien ausgesetzt sein werden.

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der nicht nachvollziehbaren Gründe Sie sehr wohl in der Lage wären nach Armenien zurückzukehren und in Ihrer Heimat zu leben. Insbesondere deshalb, da Sie keine glaubwürdigen Fluchtgründe vorgebracht haben. Eine etwaige Furcht als Rückkehrer vor Armut stellt keinen Hinderungsgrund dar.

Da Ihre Familie aus Armenien stammt, Sie dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen (Tochter, Eltern, ein Bruder und zahlreiche Onkels, Tanten, Cousins und Cousinen) und auch bis zur Ausreise in Armenien lebten und aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine selbsterhaltungsfähige und gesunde Person handelt, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden.

Sie haben in Armenien zwölf Jahre die Schule besucht und zehn Jahre als Frisörin gearbeitet.

Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Entsprechend dem Akteninhalt sind Sie arbeitsfähig und auch arbeitswillig.

Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Feststellungen im gegenständlichen Bescheid verwiesen.

Es ist Ihnen daher sicherlich möglich und auch zumutbar, sich selbst zu versorgen, sollte es sich zu Beginn auch lediglich um Gelegenheitsjobs handeln. Selbst wenn Sie von Ihrer Familie nicht unterstützt werden sollten, so könnten Sie insbesondere durch humanitäre Organisationen oder Missionsstationen Unterstützung finden. Abgesehen davon besteht die Möglichkeit, im Rahmen der freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützung zu erhalten. Die Feststellung, dass Sie an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus der Aktenlage und aus Ihren Angaben während den niederschriftlichen Einvernahmen. Laut Ihren Angaben beim Parteiengehör vom 16.06.2017 hätten Sie Problemen mit Ihrem Herz. Bei der Einvernahme gaben Sie nun an, dass Sie nicht in ärztlicher Behandlung wären und schilderten keinerlei gesundheitliche Probleme.

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen bezüglich Ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus Ihren diesbezüglichen im Verfahren gemachten Angaben und der Aktenlage.

Laut Ihren Angaben haben Sie in Österreich keine Verwandte i. S. d. Art. 8 EMRK, außer Ihrem Sohn. Ihr Sohn XXXX , befindet sich wie Sie in einem Asylverfahren.

Sie verfügen über geringe Deutschkenntnisse und legten diesbezüglich keinerlei Bestätigungen vor. Laut Ihren Angaben hätten Sie im Jahr 2017 einen Deutschkurs besucht, hätten aber keine Bestätigung. Die Ihnen bei der Einvernahme auf Deutsch gestellten Fragen konnten Sie nur stichwortartig beantworten. Eine Einvernahme ohne muttersprachlichen Dolmetscher war jedenfalls nicht möglich.

Sie gehören in Österreich keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an In Ihrem Alltag sorgen Sie sich um Ihren Sohn. Sie führen den Haushalt, gehen einkaufen, kochen und machen sonstiges.

Sie sind in der Grundversorgung.

Ihr Aufenthalt in Österreich ist lediglich aufgrund des gegenständlichen Asylverfahrens legitimiert.

In Bezug auf die bP 2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert und zur Erkrankung zudem im Hinblick auf die von der bB eingeholte Anfragebeantwortung vom 24.09.2018 ausgeführt:

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zudem gilt Armenien als sicherer Herkunftsstaat!

Sie sind minderjährig und es kann davon ausgegangen werden, dass Ihre Erziehungsberechtigten, Ihre Mutter XXXX und Ihr Vater ihren Obsorgepflichten Ihnen gegenüber nachkommen werden.

Ihre Mutter gab an, dass Ihr Vater Sie unterstützt.

Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Armenien in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Bezüglich Ihrer Erkrankungen legten Sie zahlreiche Unterlagen vor. Laut Stationärem Patientenbrief des XXXX leiden Sie an Juveniler seronegativer Polyathritis, Familiäres Mittelmeerfieber (homozygote Mutation MEVF-Gen) und Atlanto-axiale Instabilität mit Z.n. mehrmaliger Dislokation. Laut Kurzbrief des XXXX leiden Sie auch an einer depressiven Stimmungslage und mussten medikamentös eingestellt werden.

Daraufhin wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt um zu Ihrem Fall genauere Informationen über die medizinische Versorgung in Armenien zu erfahren. Laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gibt es eine Behandlung von jugendlichen Depressionen durch Psychotherapeuten in öffentlichen Krankenhäusern in Armenien, jedoch ist diese aufgrund von Fachkräftemangel und Kapazitätsmangel sehr begrenzt.

Eine Behandlung der somatischen Erkrankungen, einschließlich der atlanto-axialen Instabilität und regelmäßige Kontrollen mit CT/MRT sind in Armenien verfügbar. Ihre benötigten Medikamente, bis auf das Emla Pflaster, sind in Armenien verfügbar. Tramal ist lediglich in Form von Ampullen verfügbar.

Laut Zusammenfassung ist medizinische Behandlung Ihrer Krankheiten nur in Eriwan und in begrenztem Umfang in Gyumri und Vanadzor möglich. Medikamente sind in den städtischen Gebieten Armeniens erhältlich.

In der Regel ist die Behandlung (falls vorhanden) in öffentlichen Krankenhäusern für Minderjährige kostenlos. Die Medikamente sind jedoch nur begrenzt verfügbar und müssen hauptsächlich von den Patienten gekauft werden. Die staatliche Unterstützung für die Eltern ist sehr begrenzt. Stationäre und ambulante Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern sind für Minderjährige kostenlos. Im Falle einer Verfügbarkeit können die Eltern auch Unterstützung für Medikamente in Krankenhäusern erhalten. Darüber hinaus können sich die Eltern an die Agentur für medizinische und soziale Kompetenz wenden. Es gibt jedoch keine Garantie dafür, dass Eltern von dieser Einrichtung unterstützt werden.

Sie laborierten bereits vor Ihrer Ausreise an Juveniler seronegativer Polyathritis und familiärem Mittelmeerfieber und waren in Jerewan in Armenien in ärztlicher Behandlung.

Laut den Angaben Ihrer Mutter wäre Ihr gesundheitlicher Zustand aber schlimmer geworden.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind.

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.

I.4. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist im Umfang von Spruchpunkt II-VI Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP 2 an einer insgesamt schweren Erkrankung leide, die in Armenien nicht behandelt werden könnte. Das Gesundheitssystem in Armenien würde entsprechende Behandlungen, auf die die bP 2 angewiesen sei, wie insbesondere das Medikament RoActemra nicht bieten können. Das genannte Medikament koste 483 Eur monatlich, was für die bP zu enormen Kosten führe. Zudem hätte die bP 2 bereits in Armenien eine mangelhafte Behandlung erhalten und sei es dadurch zu muliplen Schäden gekommen. Aufgrund medizinischer Gründe sei die bP 2 auch von der Schulpflicht befreit. Gemäß einem zitierten Bericht von Accord aus 2018 bestünde keine Krankenversicherung, Medikamente wären teilweise nicht verfügbar und sei die Ausstattung von medizinischen Einrichtungen mangelhaft. Es sei den bP daher subsidiärer Schutz zu gewähren und sei auch die Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

I.5. Mit Schreiben vom 30.01.2019, 26.09.2019, 18.02.2020, 04.09.2020 wurden medizinische Unterlagen betreffend die bP 2 vorgelegt.

I.6. Für den 26.04.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Mit Schreiben vom 20.04.2020 wurden medizinische Unterlagen der bP 2 aus Österreich und Armenien, ein Caritas Sozialbericht und medizinische Unterlagen betreffend die bP 1 vorgelegt.

In der Verhandlung gab die bP 1 wiederum an, dass die Erkrankung der bP 2 in Armenien nicht behandelt werden könne.

Vorgelegt in der Verhandlung wurde von den bP:

?        Medizinische Unterlagen

I.7. Am 30.04.2021 wurde eine neuerliche Stellungnahme eingebracht. Ausgeführt wurde zur Anfragebeantwortung, dass die bP bereist in Armenien im genannten XXXX behandelt wurde und sich diese Behandlung als unzureichend dargestellt hätte. Die Situation würde durch die Corona Pandemie verschärft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

II.1.1.1. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die bP 1 ist eine junge, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Sie wurde in geboren und hat nach 12jährigem Schulbesuch für 10 Jahre als Friseurin gearbeitet.

Die bP sind laut ihren Angaben am XXXX .2017 mit einem italienischen Visum Kategorie C legal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Das Visum war laut CVIS-Auszug vom 06.03.2017 bis zum XXXX .2017 gültig.

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert.

Familienangehörige (Eltern, Onkel, Tanten) leben nach wie vor in Armenien.

II.1.1.2. Die bP 1 litt gemäß vorgelegtem Befund an einer depressiven Störung und Anpassungsstörung sowie Nichtorganische Insomnie und können diese Erkrankungen auch in Armenien behandelt werden. Aktuell steht sie in Behandlung wegen ihres Herzinfarkts, der im Heimatland im Jahr 2016 behandelt wurde. Sie nimmt folgende Medikamente ein: Euthyrox (Schilddrüsenuunterfunktion), Nebivolol (Blutdrucksenker), Thrombo Ass (Blutverdünner), Rosuvastatin (Cholesterinsenker), Sertralin und Vastarel (Für den Kreislauf). Auch diese Erkrankung ist in Armenien behandelbar und wurde kein Vorbringen erstattet, dass die bP 1 keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätte.

Die bP2 leidet seit 2010 an Juveniler seronegativer Polyathritis und Familiären Mittelmeerfieber (homozygote Mutation MEVF-Gen). Sie wurden deshalb schon in Armenien behandelt in verschiedenen Krankenhäusern. Laut Brief des die bP 2 behandelnden Ärzteteams leidet sie unter starken Schüben der Grunderkrankung, was zu bedenklichen Veränderungen der Blutwerte führt und hat zudem aufgrund der massiven emotionalen Belastung depressive Symptome entwickelt. Im Befund vom 10.12.2020 ist festgehalten, dass retrospektiv festgehalten werden muss, dass die Therapie in Armenien unzureichend war und ein weiterer Verzicht auf eine Basistherapie mit Methotrexat und einem Biologikal (RoActemar – Tocolizumab) bei C1/ C2 Instabilität nicht mit dem Leben vereinbar gewesen wäre. Aktuell leidet sie zudem an Atlanto-axiale Instabilität Z.n. mehrmaliger Dislokation nach einem Verkehrsunfall (Luxation eines Halswirbels) in Österreich und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Zudem leidet sie an einer depressiven Stimmungslage, Osteoporose, Essstörung, Splenomegalie, Dystrophobie, somatoforme Schmerzstörung und unklarer Raumforderung Thalamus.

Die bP 2 war mehrfach stationär im Krankenhaus und über einen längeren Zeitraum auch fast täglich ambulant im Krankenhaus in Österreich. Sie erhält neben 14 verschiedenen regelmäßig einzunehmenden und weiteren bei Bedarf einzunehmenden Medikamenten, ua. RoActemra sowie eine engmaschige Überwachung sowie Physio- und Psychotherapie. Sie geht in Österreich zur Schule. Sie befindet sich in kontinuierlicher ärztlicher, klinisch-psychologischer Betreuung und sozialarbeiterischer Beratung.

Die bP erhielten ein Schreiben des Ministeriums für Gesundheitsschutz vom 29.11.2018 wonach die Erkrankung der bP 2 (juvenile idiopathische Arthritis) in der Liste von Krankheiten für die Sozialgruppen, die Medikamente kostenlos erhalten dürfen, nicht angeführt ist. Zudem wurde darüber informiert, dass das Medikament RoActemra (tocilizumab) in Armenien nicht staatlich registriert ist. Hingewiesen wurde darauf, dass nur staatlich registrierte Medikamente in Umlauf gebracht werden dürfen. Sie wurde von NGO´s hinsichtlich finanzieller Unterstützung abgewiesen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die notwendige Medikation und die notwendige psycho- und physiotherapeutische Behandlung für die bP 2 auch tatsächlich in Armenien erhältlich ist bzw. die bP Zugang zu diesen Leistungen aufgrund der Kostenpflicht im speziellen Fall haben. Im Falle einer Rückführung in ihren Heimatstaat Armenien ist daher mit einer relevanten Verschlechterung des Zustandes zu rechnen.

II.1.1.3. Die bP halten sich seit 4 Jahren in Österreich auf.

Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reisten rechtswidrig aufgrund der beabsichtigten Asylantragstellung trotz Visum in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben keinen Deutschkurs besucht. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht mangels Vorlage eines Originaldokuments nicht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

II.1.2.1. LIB - Staatendokumentation

1 Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung: 13.11.2020

Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche des LIB Armenien die Situation in der separatistischen Entität Bergkarabach (Republik Arzach / Nagorny Karabach), die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört, nicht ein.

2 COVID-19

Letzte Änderung: 24.02.2021

Informationen zur COVID-19-Situation in Armenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln.

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt

die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://ww

w.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der

John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/i

ndex.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu

kontaktieren.

Am 16.3.2020 rief die Regierung Armeniens den Ausnahmezustand aus, der fünf Mal verlängert

wurde und am 11.9.2020 durch die Nationale Quarantäne ersetzt wurde, die nun bis 11.7.2021

gilt.

Armenien ist das am stärksten betroffene Land im Südkaukasus. Trotz der Notsituation funktionieren fast alle Sektoren der armenischen Wirtschaft wieder, nachdem Unternehmen Anfang

Mai 2020 wiedereröffnen durften, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Das Einreiseverbot in die Republik Armenien für nicht-armenische Staatsbürger vom 17.3.2020 wurde am 12. August 2020 aufgehoben. Somit können Personen per Flug und per Landweg nach Armenien mit einem negativen PCR-Testergebnis, das max. 72 Stunden vor der Einreise gemacht wurde, einreisen.

Alle Einreisenden, die ohne ein dokumentiertes PCR-Testergebnis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einem PCR-Test im Labor an der Grenze unterziehen und sich dort unter Quarantäne stellen bis das Ergebnis bekannt wird. Die Ergebnisse dieser PCR-Tests werden im ARMED-System registriert und der getesteten Person innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung gestellt.

Personen, die mit einer Person mit einem positiven Testergebnis auf COVID-19 in Kontakt waren, werden gebeten, sich 14 Tage unter Quarantäne zu stellen und einem PCR-Test in einem akkreditierten Labor in Jerewan, Armenien unterziehen. Während der Überwachungsoder Quarantänezeit können Gesundheitsbeamte den Zustand dieser Personen überprüfen.

Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind derzeit eingeschränkt.

Austrian Airlines fliegen Armenien zwei Mal pro Woche aus Wien an.

6Am 19. März 2020 haben die armenischen Behörden ein vorübergehendes Ausfuhr-Verbot für bestimmte medizinische Waren erlassen, um die Versorgung des Landes sicherzustellen. Das betrifft solche Güter wie medizinische Schutzausrüstung, Beatmungsgeräte, COVID-19- Test Kits, Atemschutzmasken, medizinische Mas

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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