TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/11 W185 2241194-1

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Veröffentlicht am 11.08.2021
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Entscheidungsdatum

11.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch


W185 2241194-1/8E

IN NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2021, Zl 1274872206/2102399852, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser wird ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 46, 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9, und § 55 Abs. 4 FPG sowie §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, reiste am 01.11.2013 nach Österreich ein.

Am 19.02.2021 wurde der BF im Zuge einer Wohnsitzüberprüfung einer Personenkontrolle unterzogen. Nach Durchsicht des Reisepasses des BF wurde festgestellt, dass sich dieser seit dem 01.11.2013 durchgehend - und somit jahrelang illegal - im Schengenraum aufgehalten habe. Der BF halte sich als sichtvermerkspflichtiger Drittstaatsangehöriger illegal im Bundesgebiet auf, da der sichtvermerksfreie Zeitraum von 90 Tagen in 180 Tagen massiv überschritten worden sei.

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.02.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Der BF sei als serbischer Staatsangehöriger dazu berechtigt, sich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen unter Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen als Tourist in Österreich aufzuhalten. Der BF halte sich jedoch seit Jahren illegal im Bundesgebiet auf und sei als mittellose Person anzusehen. Es könne aufgrund des langen rechtswidrigen Aufenthalts nicht ausgeschlossen werden, dass der BF diesen durch illegale Einnahmequellen finanziere. Zudem weise der BF weder eine allumfassende Versicherung noch eine behördliche Meldung auf und setze sein Verhalten im Verborgenen. Er stelle aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar. Der BF wurde zur Beantwortung näher angeführter Fragen innerhalb von 14 Tagen aufgefordert (Aktenseiten AS 3 und 4).

Mit Mail der BBU GmbH vom 23.02.2021 wurde ein Antrag des BF für Unterstützungsleistungen im Rahmen der Unterstützten freiwilligen Rückkehr an das BFA übermittelt (AS 29).

Am 01.03.2021 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht rechtsfreundlich vertreten sei; dieser gesund sei. Er sei am 01.11.2013 sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist und seitdem nicht mehr ausgereist. Er habe in Österreich leben wollen, da er in Serbien Probleme habe; er schulde Leuten Geld und sei deshalb in Gefahr. Aufgrund seiner Probleme könne er nicht an seine Adresse in Serbien zurückkehren. Der BF gab weiter an, ledig und kinderlos zu sein. Er habe keine Berufsausbildung. In Österreich habe er an der Adresse XXXX Wien, gewohnt. Der BF „unterstütze“ hier entfernte Verwandte und alte Leute bei einfachen Tätigkeiten und erhalte dafür Essen und finanzielle Unterstützung. Er sei in Österreich nicht versichert. In Österreich habe er keine Schulden und plane eine freiwillige Rückkehr nach Serbien. Aufgrund seiner Probleme in Serbien sehe er dort keine Zukunft und wolle er in Österreich Arbeit suchen. Der BF sei dem österreichischen Staat nicht zur Last gefallen und habe sein Leben hier selbst finanziert, weshalb er ersuche, von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen. In Serbien habe sich der BF zuletzt im Jahr 2013 aufgehalten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das BFA aus, dass der BF serbischer Staatsangehöriger und somit ein Drittstaatsangehöriger sei. Der BF verfüge über gültige Identitätsdokumente und sei gesund. Er halte sich seit dem 01.11.2013 durchgehend im Bundesgebiet auf und habe die sichtvermerksfreie Zeit massiv überschritten. Der Aufenthalt des BF in Österreich sei seit Jahren rechtswidrig. Der BF sei als mittellose Person anzusehen und sei aufgrund des langen Aufenthaltes davon auszugehen, dass er seinen Aufenthalt aus illegalen Einnahmequellen finanziere. Er weise weder eine Versicherung noch eine behördliche Meldung auf. Er habe sein Verhalten im Verborgenen gesetzt und sich bewusst vor den Behörden versteckt. Sein Verhalten stelle eine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar. Der Lebensmittelpunkt des BF liege in Serbien. Er sei dort geboren worden, habe dort die Schule besucht und sei in Serbien hauptsozialisiert worden. Der BF sei ledig, habe keine Kinder und somit keine Sorgepflichten und auch keine Angehörigen in Österreich. Der BF sei in Österreich nicht integriert und spreche kein Deutsch. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Der BF habe sein Handeln wissentlich gesetzt und hätte dieses fortgeführt, wenn er nicht einer Personenkontrolle unterzogen worden wäre. Auf Unwissenheit der rechtlichen Bestimmungen könne sich der BF nicht berufen. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerksfreien Einreise dar. Es sei klar, dass der BF nicht zu touristischen Zwecken in Österreich sei. Er stelle jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Da sich der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien befinde, sei dieser dort ausreichend integriert und habe dort genügend Anknüpfungspunkte. Es bestünde nicht die Gefahr, dass sich der BF im Falle einer Rückkehr in Serbien nicht mehr zurechtfinden würde. Es sei für das BFA wenig glaubwürdig, dass der BF nicht an seine ursprüngliche Adresse in Serbien zurückkehren könne. Seit seiner Ausreise aus Serbien seien Jahre vergangen und er auch in keinster Weise ausgeführt, worum es sich bei den angeblichen Problemen in der Heimat handeln sollte. Der BF hätte während seiner Aufenthaltsdauer in Österreich jederzeit einen Aufenthaltstitel beantragen können und um die Erlangung eines Aufenthaltsrechtes innerhalb des Schengenraumes bemüht sein können. Der BF sei aber in die Illegalität untergetaucht. Auch der Umstand, dass der BF einen Antrag für Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr gestellt habe, widerspreche den Angaben des BF betreffend seine Probleme in der Heimat; der BF werde voraussichtlich freiwillig in die Heimat ausreisen. Die Mittellosigkeit des BF ergebe sich aus dem Umstand, dass der BF über unzureichend Barmittel verfüge und nicht ausgeschlossen werden könne, dass er seinen Lebensunterhalt aus illegalen Einnahmequellen finanziere. Er verfüge offensichtlich über eine ungenügende wirtschaftliche Grundlage in Serbien. Er habe keine Vermögenswerte und könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF nach Österreich gekommen sei, um hier gezielt illegal zu arbeiten. Der BF habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG, dem MeldeG, dem AuslBG und dem SDÜ übertreten und stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Es liege kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich vor. Der BF habe den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können, sodass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherhalt durch seinen Aufenthalt indiziert sei. Die sofortige Ausreise des BF sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Mit Verfahrensanordnung vom 04.03.2021 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Mit Mail vom 15.03.2021 übermittelte die rechtliche Vertretung des BF die Ausreisebestätigung des BF nach Serbien. Der BF reiste mittels Flugzeug freiwillig am 12.03.2021 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF am 01.04.2021 Beschwerde. Zusammengefast wurde darin ausgeführt, dass der BF seit seiner Einreise im November 2013 in Österreich gelegentlich für Freunde gearbeitet habe und von Freunden unterstützt worden sei. Er könne nicht nach Serbien zurückkehren, da ihm dort eine Art. 3 EMRK widrige Behandlung drohen würde. Das BFA habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen. Weder sei der BF einvernommen worden, noch sei das BFA auf die in der Stellungnahme dargelegten Vorbringen eingegangen; das Verfahren sei folglich mit Mangelhaftigkeit belastet. Der BF verfüge über ein Familienleben in Österreich. Die Ehefrau des BF lebe in Österreich und verfüge über den Titel „Daueraufenthalt EU“, weshalb eine Abschiebung und ein Einreiseverbot massive Eingriffe in das Privatleben des BF darstellen würden. Weiters gehe aus den Feststellungen des Bescheides nicht hervor, von welchem Sachverhalt das BFA konkret ausgehe, zumal die getroffenen Feststellungen zu wenig umfangreich seien. Die Ausführungen des BFA in der Beweiswürdigung seien nicht ausreichend nachvollziehbar. Das BFA begründe seine Entscheidung mit der angeblichen Gefährlichkeit, die vom BF ausgehe, begründe dies aber nur mit dem widerrechtlichen Aufenthalt des BF. Betreffend das verhängte Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF bereits in seiner Stellungnahme angeführt habe, von Verwandten unterstützt zu werden. In weiterer Folge wurde dieser Verwandte des BF auch namentlich genannt. Der BF sei dem österreichischen Staat nicht zu Last gefallen. Der BF sei unbescholten und stelle keine Gefahr für die österreichische Gesellschaft dar. Eine Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK habe nicht stattgefunden. Weiters wurde ausgeführt, dass das BFA bei einer Gesamtbetrachtung zum Schluss hätte kommen müssen, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht geboten erscheine. In der Beschwerde wurde betreffend das Einreiseverbot weiteres (Anm.: unrichtig) ausgeführt, dass das BFA ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen habe (Seite 8, 9 und 10 der Beschwerde), vom BF jedoch keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe; es wurde in weiterer Folge auf die Rechtsprechung des VwGH betreffend eine vorzunehmende Gefährdungsprognose hinsichtlich des § 53 Abs. 3 FPG verwiesen. Unter anderem wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Beschwerdevorlage langte am 08.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Parteiengehör vom 15.04.2021 wurde der BF aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen der Frist von einer Woche die Heiratsurkunde vorzulegen. Weiters wurde um Bekanntgabe der näheren Daten zum in der Beschwerde namentlich genannten Verwandten des BF in Österreich ersucht.

Mit Stellungnahme vom 21.04.2021 führte der BF unter Bekanntgabe der Identität seines Verwandten in Wien aus, dass der Genannte in Wien ein Restaurant betreibe und gerne bereit wäre, den BF in seinem Unternehmen zu beschäftigen, falls dieser eine Aufenthaltsbewilligung erhalten sollte. Somit wäre der BF auch nicht mehr als mittellos anzusehen. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, könne aber in Serbien nur bei unterschiedlichen Freunden übernachten, da seine Heimatadresse von seinen Verfolgern beobachtet werde und er dort nicht wohnen könne. Der BF sei in Kontakt mit seinem Verwandten in Österreich. Der BF habe keine Heiratsurkunde, daher könne diese nicht vorgelegt werden.

Am 10.05.2021 wurde der BF aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche nähere Daten zu seiner angeblich im Bundesgebiet aufhältigen Ehefrau bekanntzugeben.

In seiner Stellungnahme vom 17.05.2021 führte der BF aus, dass er keine Ehefrau in Österreich habe. Es handle sich um einen Fehler, dass dies in der Beschwerde vorgebracht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie des serbischen biometrischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF reiste am 01.11.2013 nach Österreich ein und hielt sich nach Ablauf des sichtvermerksfreien Zeitraumes bis zum 12.03.2021 – somit rund sieben Jahre – unrechtmäßig in Österreich auf.

Am 19.02.2021 wurde der BF im Rahmen einer Wohnsitzüberprüfung einer Personenkontrolle unterzogen. Nach Durchsicht des Reisepasses des BF wurde festgestellt, dass sich dieser seit dem 01.11.2013 durchgehend und somit jahrelang illegal im Schengenraum aufgehalten hat. Er hielt sich als sichtvermerkspflichtiger Drittstaatsangehöriger illegal im Bundesgebiet auf, da der sichtvermerksfreie Zeitraum von 90 Tagen in 180 Tagen massiv überschritten wurde.

Der BF verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Bundesgebiet lediglich über Barmittel iHv EUR 230,- und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Der BF war in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversichert.

Der BF reiste mittels Flugzeug am 12.03.2021 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Der BF ist gesund, ledig und kinderlos. Ein Verwandter des BF lebt in Österreich.

Trotz Aufforderung des BFA in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme machte der BF keine Angaben zu in Serbien aufhältigen Verwandten, zu seinen bisherigen Erwerbstätigkeiten in Serbien, seiner Integration in Österreich sowie etwaigen Ersparnissen und Vermögenswerten.

Der BF hat darüber keine schützenswerten familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF war in Österreich nie aufrecht gemeldet; er ist strafgerichtlich unbescholten.

Der BF hat entfernte Verwandte und alte Menschen bei diversen Tätigkeiten unterstützt und dafür Essen und finanzielle Zuwendungen zu erhalten. In der Beschwerde gab er diesbezüglich an, gelegentlich für Freunde gearbeitet zu haben und von diesen „unterstützt“ worden zu sein; er sei dem österreichischen Staat somit nie zur Last gefallen. In seiner Stellungnahme vom 21.04.2021 erklärte der BF, im Falle des Erhalts einer Aufenthaltserlaubnis im Restaurant seines Verwandten in Wien arbeiten zu können.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über legale Einnahmen bzw. Geldquellen oder einen Rechtsanspruch auf konkrete Geldleistungen in Österreich verfügt.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des BF würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der BF werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen und den Zeitraum der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer überschreiten.

Der BF hat nicht substantiiert vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des serbischen Reisepasses des BF, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Der Zeitpunkt der Einreise und die Dauer des Aufenthaltes ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF, den entsprechenden – unbestrittenen – Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der Kopie des Reisepasses. Der BF führte auch selbst aus, 2013 nach Österreich eingereist zu sein und sich im Jahr 2013 das letzte Mal in Serbien aufgehalten zu haben (AS 34f).

Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse des BF und das Nichtvorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Aufenthaltes beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF nicht konkret entgegengetreten ist. Dieser hat im Verfahren keine Nachweise über legale Einnahmequellen, etwaige Vermögenswerte und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen erbracht. Der BF gab an, entfernte Verwandte und alte Leute bei einfachen Tätigkeiten zu unterstützen und dafür Essen und finanzielle Unterstützung zu erhalten (AS 35) sowie, gelegentlich für Freunde gearbeitet zu haben und von diesen unterstützt worden zu sein (AS 65). Auch werde er von seinem Verwandten, XXXX , unterstützt (AS 68). In seiner Stellungnahme vom 21.04.2021 führte der BF aus, der angeführte Verwandte betreibe ein Restaurant in Wien. Eine finanzielle Unterstützung durch Freunde, Verwandte oder eine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF wurde im Verfahren nicht nachgewiesen, da keine Nachweise über Einkünfte oder Vermögen des BF in Vorlage gebracht wurden.

Die Ausführungen des BF in der Stellungnahme vom 21.04.2021, wonach er im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Restaurant seines Verwandten in Wien Beschäftigung finden könne, ändert nichts an der bisherigen bzw derzeitigen Mittellosigkeit des BF. Auch ist festzuhalten, dass der BF im Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr angab, nicht über Geldmittel zu verfügen, weshalb er die Übernahme der Heimreisekosten beantrage; die Mittellosigkeit des BF hat sich auch insofern bestätigt. Der festgestellten Mittellosigkeit des BF wurde sohin nicht substantiiert entgegengetreten, wobei nochmals festzuhalten ist, dass es am BF gelegen wäre, den Besitz ausreichender Mittel nachzuweisen.

Der BF hat nicht dargetan, dass er im Vorfeld seines polizeilichen Aufgriffs bereits konkrete Schritte zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts unternommen hätte, sodass davon auszugehen war, dass dieser einen weiteren längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet intendiert hatte, zu dessen Finanzierung er nicht im Stande gewesen wäre und lediglich der zufällige polizeiliche Aufgriff ihn von der Fortsetzung desselben auf unbestimmte Zeit abgehalten hat.

Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten mangelnden Bereitschaft, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen sowie des Besitzes unzureichender finanzieller Mittel zur längerfristigen Bestreitung seines Lebensunterhalts und seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der BF bei einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (zuletzt am 09.08.2021) ergibt sich keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich.

Dass der BF in Österreich strafgerichtlich bescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich und in Serbien beruhen auf dessen eigenen nicht anzuzweifelnden Angaben.

Die Feststellung, dass keine Hinweise auf Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vorliegen, war aufgrund der Tatsache zu treffen, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Integrationsnachweise wurden nicht in Vorlage gebracht.

Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019).

Der BF hat im Verfahren keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Er führte lediglich vage aus, er habe in Österreich leben wollen, da er in Serbien „Probleme“ habe. Er schulde Leuten Geld und sei deshalb in Gefahr. Er könne an seine bisherige Adresse in Serbien aufgrund seiner Probleme nicht zurückkehren (AS 34). In der Stellungnahme vom 21.04.2021 wurde ausgeführt, dass der BF seit seiner freiwilligen Ausreise in Serbien bei unterschiedlichen Freunden übernachte, da seine Heimatadresse „von seinen Verfolgern beobachtet“ werde und er dort nicht wohnen könne. Wie bereits zutreffend vom BFA ausgeführt, war das diesbezügliche Vorbringen des BF als nicht glaubhaft anzusehen. Es wurde lediglich unsubstantiiert und ohne jede nähere Präzisierung in den Raum gestellt, dass der BF in Serbien Probleme mit Gläubigern hätte, denen er Geld schulden würde. Nachweise irgendeiner Art hiezu wurden nicht vorgelegt. Der BF hätte während seines illegalen Aufenthaltes jederzeit einen Antrag auf internationalen Schutz stellen oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragen können. Überdies spricht – wie bereits vom BFA zutreffend ausgeführt – der Umstand, dass der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hat und auch freiwillig nach Serbien ausreiste, gegen eine Verfolgung des BF im Herkunftsstaat.

Da es sich beim BF um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. In Serbien herrschen zudem keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des BF erkannt werden.

Der BF wurde in Serbien geboren, ist dort aufgewachsen, spricht die Landessprache, hat dort die Schule besucht und (vermutlich) ist einer Beschäftigung nachgegangen (zumal er erst im Alter von 35 Jahren die Heimat verlassen hat), weshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage kommen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 lautet:

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.“

§ 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der im angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.

Da der BF inzwischen freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist ist und sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht im Bundesgebiet aufhält, war aufgrund des Wegfalles der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), verfahrensgegenständlich ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd § 57 AsylG nicht vorzunehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 war daher zu beheben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 24).

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung

§ 10 Abs. 2 AsylG lautet:

„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“

§ 52 FPG lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“

Das BFA hat sich in Spruchpunkt II. zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, da der BF im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA über keinen gültigen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügte und somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war.

Der BF reiste jedoch am 12.03.2021 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus. Zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt befindet er sich somit nicht mehr im Bundesgebiet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann es schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Bundesverwaltungsgericht darf – und muss – den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234N, mit Verweis auf den vom Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht beanstandeten „Umstieg“ von § 52 Abs. 1 Z 1 FPG auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG in VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 7, oder von § 52 Abs. 4 Z 4 FPG auf § 52 Abs. 5 FPG in VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0120, Rz 8 (iVm Rz 3)).

In der Entscheidung vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, traf der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf den relevanten Prüfumfang bei Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 1 FPG 2005 bei zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegendem Inhaltsaufenthalt des Fremden weiters folgende maßgebliche Ausführungen:

„Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe nur VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953A, Punkt IV. B. 5.1. der Entscheidungsgründe; siehe aus jüngerer Zeit, auf das genannte Erkenntnis verweisend, auch VwGH 19.9.2017, Ra 2016/18/0381, Rn. 9;).

§ 52 Abs. 8 zweiter Satz FPG sieht das ausdrücklich ‚auch‘ für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann sei nämlich § 28 Abs. 2 VwGVG anzuwenden, was hier nur in dem eben erwähnten Sinn (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt) verstanden werden kann.

Die Sinnhaftigkeit dieser auf den ersten Blick ohnehin nur Selbstverständliches anordnenden Regelung erschließt sich mit Blick auf § 21 Abs. 5 BFA-VG. Darin wird angeordnet:

‚(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.‘

Damit wird für Fälle, in denen sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, eine verfahrensrechtliche Ausnahme konstituiert. Nicht die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG soll maßgeblich sein, sondern jene, die bei Bescheiderlassung seitens des BFA vorlag; die Prüfungskompetenz des BVwG wird also auf eine vergangenheitsbezogene Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt.

Telos dieser dem Wortlaut nach alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfassenden Anordnung ist es, dem Fremden die Möglichkeit zu nehmen, diese Maßnahmen (bzw. die daran anknüpfenden Wirkungen) letztlich dadurch zu konterkarieren, dass er durch ein bloßes Verlassen des Bundesgebietes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihrer Erlassung beseitigt (in diesem Sinn ausdrücklich die ErläutRV zur ersten Vorgängerregelung, nämlich zu § 57 FPG in der Stammfassung, 952 BlgNR 22. GP 99; siehe zu nachfolgenden Vorgängerregelungen auch zusammenfassend VwGH 28.2.2013, 2012/21/0127, Punkte 4.2.3. und 4.3.2. der Entscheidungsgründe). Im hier maßgeblichen Zusammenhang bedarf es einer dieses Ergebnis sicherstellenden verfahrensrechtlichen Sonderregelung aber nicht. Es wird nämlich ohnehin durch den Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erreicht, dessen Schaffung auch ausdrücklich diesem Zweck diente (siehe oben Rn. 11). Von daher verbietet sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 136 Abs. 2 B-VG) eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FPG). Die genannte Vorschrift ist daher trotz ihres demnach überschießenden Wortlauts, indem sie alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfasst, eingeschränkt zu verstehen, was dann auch durch die Anordnung des § 52 Abs. 8 zweiter Satz FPG zum Ausdruck gebracht wird. In diesem Sinne bleibt es also trotz § 21 Abs. 5 BFA-VG in einem Fall wie dem vorliegenden dabei, dass das BVwG entsprechend allgemeinen Grundsätzen ‚in der Sache selbst‘, auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat. Dem hat das BVwG hier, wie schon erwähnt, entsprochen.“

Demnach ist die Rechtmäßigkeit der vom BFA während aufrechten Aufenthaltes des BF in Österreich im Grunde zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung nunmehr gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen, die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt zudem die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu.

Ein Verwandter des BF ist in Österreich aufhältig. In welchem Verwandtschaftsverhältnis der BF zu der angeführten Person steht, wurde vom BF nicht konkret dargelegt. Der BF brachte weiters vor, von diesem Verwandten unterstützt zu werden. Wie oben bereits ausgeführt wurde die finanzielle Unterstützung des BF, etwa durch Vorlage entsprechender Unterlagen, nicht nachgewiesen. Davon abgesehen hat der BF keine weiteren Verwandten oder Familienangehörige im Bundesgebiet. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte aber allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.

Im gegenständlichen Fall ist der BF zuletzt am 01.11.2013 in das Bundesgebiet eingereist. Er war im Bundesgebiet nie ordentlich gemeldet (siehe ZMR-Auszug), verfügt in Österreich nicht über enge soziale Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es wurden im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte einer Integration des BF in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich.

Der BF hat kein konkretes Vorbringen hinsichtlich im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehender sozialer Bindungen erstattet. Selbst unter der hypothetischen Annahme von sozialen Bezugspunkten würde die durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten zu keinem maßgeblichen Eingriff führen. Etwaigen Bezugspersonen wäre es nämlich weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen via Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.

Demgegenüber wird es dem BF als volljährigem gesundem Mann ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Zu Lasten des BF ist insbesondere sein langjähriger illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet, die damit zum Ausdruck gebrachte Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu berücksichtigen.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des BF zu seiner Heimat Serbien auszugehen, zumal er dort geboren wurde und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Serbien sozialisiert und spricht auch Serbisch als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er dort Anknüpfungspunkte, zumindest in Form von Freunden, hat (vgl. die Ausführungen des BF in seiner Stellungnahme vom 21.04.2021, wonach er seit seiner freiwilligen Ausreise nach Serbien bei verschiedenen Freunden lebe).

Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Da der BF zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts Österreich bereits verlassen hat, war nunmehr die Rückkehrentscheidung des BFA gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu bestätigen.

Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückehrentscheidung nunmehr auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde.

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.

Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).

Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Serbien für unzulässig erklärt.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung von COVID-19 besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt.

Eine Abschiebung des BF nach Serbien ist daher zulässig. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der BF bereits in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist

Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.“

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das BFA im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf den längerfristigen illegalen und unangemeldeten Aufenthalt des mittellosen BF und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.

Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor dem BFA noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.

Auf Grund des Verhaltens des BF ist das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete, weshalb die sofortige Außerlandesschaffung des BF erforderlich sei.

Somit war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das BFA nicht zu beanstanden.

Folglich hat das BFA gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.

Sohin war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot

§ 53 FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[…]

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[...]“

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Einreiseverbote enthalten die normative Anordnung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes verlangt eine Einzelfallprüfung, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, ob der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt indessen keine derartige Gefährdung dar (vgl. VwGH vom 24.06.2018, Ra 2018/19/0125). Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher abhängig vom bisherigen Unrechtsgehalt des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (vgl. § 53 Abs. 3 FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten, ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Die Ausschöpfung der Höchstfristen kommt bei der bloßen Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache, unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des BF Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF sich lange Zeit unrechtmäßig und unangemeldet in Österreich aufgehalten habe und die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des BF dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei.

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN).

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).

Das BFA hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, da er die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 19.02.2021 überschritten hatte. Der BF hielt sich jahrelang unangemeldet und demnach für die Behörden nicht greifbar im Bundesgebiet auf.

Der BF war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitz von relevanten finanziellen Mitteln. Dieser verfügt über kein Einkommen aus legalen Quellen, keine Ersparnisse und keine sonstigen Vermögenswerte. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt, sodass es ihm nicht gelungen ist, genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat nachzuweisen. Er hat weder belegt, wie lange er noch im Gebiet der Mitgliedstaaten bleiben wollte, noch, wie er die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt. Der BF hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben.

Zudem ist festzuhalten, dass sich die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen im Fall des BF bereits insofern realisiert hat, zumal dieser nicht in der Lage war, seine Rückkehr in den Herkunftsstaat eigenständig zu finanzieren. Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der BF, welcher über keinen Krankenversicherungsschutz verfügte, werde seinen Lebensunterhalt künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten oder eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft herbeiführen. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).

Hinzu kommt, dass der BF entgegen gültiger Meldepflichten (siehe § 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) jahrelang unangemeldet Unterkunft in Österreich genommen hat.

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, aufgrund welchen individuellen Verhaltens des BF – nämlich des fehlenden Nachweises der erforderlichen Unterhaltsmittel sowie des unrechtmäß

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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