TE Bvwg Beschluss 2021/8/17 W150 2140572-3

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Veröffentlicht am 17.08.2021
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Entscheidungsdatum

17.08.2021

Norm

BFA-VG §22
FPG §76
VwGG §30a Abs1

Spruch


W150 2140572-3/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter in der Revisionssache von Herrn XXXX , geb. XXXX 1978, StA: Algerien, gegen das das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020, Zl. W168 2140572-2/6E, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, beschlossen:

Die Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Über den Revisionswerber, dessen insgesamt zwei in Österreich gestellten Asylanträge beide rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden waren und der wegen diverser Straftaten von einem inländischen Gericht insgesamt vier Mal verurteilt worden war, wurde vom BFA mit Bescheid vom 13.01.2020 gem. § 76 Abs. 2 Z2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.01.2020, Zl. W168 2140572-2/6E, als unbegründet abgewiesen, und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen; weiters wurde eine Kostenentscheidung getroffen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit gleichem Datum wurde dem Revisionswerber das Erkenntnis durch Zurücklassen im Polizeianhaltezentrum zugestellt, da er zuvor dessen Annahme verweigert hatte.

3. Mit undatiertem Schreiben an das „Verfassungsgericht bzw. Verwaltungsgericht“, das am 08.07.2021 zur Post gegeben wurde und an das „BFA-RD-W“ adressiert war, begehrte der derzeit in der JA Hirtenberg aufhältige Revisionswerber „Einspruch gegen Ausspruch von Schubhaft“ unter Anführung von „§ 133 Abs. 4“ sowie mehrerer existenter Paragraphen des VwGG und unter Benennung des im Spruche angeführten verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes.

4. Auf einen dem Revisionswerber am 15.07.2021 nachweislich im Wege der JA Hirtenberg zugestellten Verspätungsvorhalt, verbunden mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Verfassung und Einbringung von Revisionen durch einen Rechtsanwalt, reagierte der Revisionswerber bis dato nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 30a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 22/2018, sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

2. Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 26 Abs. 5 VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

3. § 20 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF lautet (auszugsweise)

„§ 20. (1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.

(2) Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.

…“

4. Die Revision war daher den vorstehenden Ausführungen zufolge gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Revision Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W150.2140572.3.00

Im RIS seit

17.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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