Entscheidungsdatum
17.08.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L510 2235058-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA: Türkei, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2020, Zahl: XXXX ,
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 Abs 2, 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 05.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zum Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der ihr obliegenden Wehrpflicht die Türkei verlassen habe. Darüber hinaus würden türkische Staatsangehörige kurdischer Herkunft in erheblichem Maße diskriminiert werden, insbesondere, wenn diese sich ihrer Muttersprache bedienen oder kurdische Musik hören würden. Auch müsse man als Kurde aufpassen, in welcher Form man sich in sozialen Netzwerken äußere. Es käme in diesem Zusammenhang auch zu Festnahmen. Auch sei sie im Alter von 16 Jahren von vier Personen geschlagen worden, weil sie kurdischer Herkunft sei.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gem § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
2. Gegen diesen Bescheid brachte die bP fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang ein.
3. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 25.05.2021 wurde die Beschwerde seitens der bP in Bezug auf die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides des BFA zurückgezogen. Es wurde mitgeteilt, dass die bP die BBU GmbH hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr kontaktiert habe. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides bleibe ausdrücklich aufrecht.
4. Mit Schreiben vom 23.06.2021 teilte das BFA dem BVwG mit, dass die bP am 07.06.2021 freiwillig in die Türkei zurückgereist ist. Beigelegt wurde eine Ausreisebestätigung von der BBU GmbH, Rückkehrberatung und Service.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Sie reiste im März 2020 in das Bundesgebiet ein und stellte im Juni 2020 einen Asylantrag. Sie ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Sie ist ledig und kinderlos. Sie ist gesund und hat zwölf Jahre Schulbildung in der Türkei genossen. Sie ist ausgebildeter Friseur und verfügt in der Türkei über Arbeitserfahrung als Friseur und Fabrikarbeiter. Sie ist arbeitsfähig. Sie beherrscht die kurdische sowie die türkische Sprache. Ihre Eltern, ihre Geschwister und zahlreiche Angehörige zweiten und entfernteren Grades leben in der Türkei.
Ein Onkel der bP lebt im österreichischen Bundesgebiet. Die bP führte eine Beziehung mit der türkischen Staatsbürgerin XXXX , geb. am XXXX , IFA XXXX , welche über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt.
Sie verfügte über keinen österreichischen Freundeskreis und war nicht Mitglied eines Vereins.
Die bP verfügte während ihres Aufenthaltes in Österreich bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA über keine finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes.
Die bP zog ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück und reiste freiwillig in die Türkei zurück.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA. Die getätigten Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellung zur Identität ergibt sich aus deren Feststellung im Zuge der freiwilligen Rückkehr, wo die bP einen Reisepass in Vorlage brachte (Kopie im Akt). Am Vorliegen einer eindeutigen Erklärung in Bezug auf die Zurückziehung der Beschwere im oben dargelegten Umfang hegt das BVwG keine Zweifel, da dies ausdrücklich durch die Vertretung der bP erklärt wurde und die bP bereits freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A des Erkenntnisses) Abweisung der Beschwerde
In Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides erließ das BFA gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die bP.
Sie erachtete diesen Tatbestand angesichts des Umstandes, dass die bP nach eigenen Angaben keine nennenswerten Barmittel zur Verfügung habe und auch keine Möglichkeit hätte sich auf legalem Wege Geld zu leihen, oder diesen Zustand auf legalem Wege und aus Eigenem zu ändern, als erfüllt. Dies indiziere das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch die Abstinenz nennenswerter Barmittel zwecks Lukrierung einer Einkommensquelle der Schwarzarbeit nachgehe bzw. in die Illegalität abgleite oder dem Sozialsystem zur Last falle. Weiter wurde das Einreiseverbot mit der missbräuchlichen Asylantragstellung begründet. Es könne nicht übersehen werden, dass sich die bP, bevor sie den gegenständlichen Asylantrag einbrachte, drei Monate in Österreich unrechtmäßig aufhielt, sich polizeilich nicht anmeldete und sich im Verborgenen bewegte, was ebenfalls eine nennenswerte Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung belege. Ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357). Ihre Verhaltensweise zeige eindeutig, dass sie nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten, dies lasse auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten. Wenn Sie schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit sei, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose ihre Person betreffend treffen. Auch aufgrund dieses Verhaltens stelle sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Unter Berücksichtigung ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich sei die Erlassung des Einreiseverbots gerechtfertigt.
Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass die späte Antragstellung auf die eingetretene Corona-Pandemie zurückzuführen sei. Es seien teilweise Ausgehverbote verhängt worden. Die bP habe Kontakt mit dritten Personen vermieden, was ihr nicht zur Last gelegt werden könne.
Das BFA stützte seine Entscheidung in Spruchpunkt VII. auf die Mittellosigkeit der bP. Nach der hg. Rechtsprechung zu § 53 Abs 2 Z 6 FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde (das Gericht) ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, mwN.).
Die bP legte im Verfahren selbst dar, dass sie kein Geld habe und von der Grundversorgung lebe, weshalb die Nachhaltigkeit ihrer finanziellen Versorgung unsicher war und ist. Da der bP keine Arbeitserlaubnis zukommt, ist die Annahme der Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen – insbesondere durch illegale Erwerbstätigkeit – auch aus Sicht des BVwG berechtigt. Die bP lebte bereits vor ihrer Asylantragstellung etwa drei Monate lang in Österreich illegal, was die Gefahr einer weiteren Illegalität nach Abschluss des Verfahrens befürchten ließ.
Im Übrigen besteht nach wie vor die Gefahr, dass sie künftig eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen könnte, zumal sich auch diese Gefahr schon durch den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung verwirklicht hatte, obwohl die bP in weiterer Folge ihre Beschwerde gegen den Asylantrag zurückzog und freiwillig in die Türkei zurückreiste. Sie brachte im Übrigen keine Bescheinigungsmittel in Vorlage, aus denen hervorgeht, dass ihr Unterhalt gesichert erscheint. Daraus wiederum resultiert eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs 2 FPG, weshalb der Tatbestand der Z 6 leg. cit. erfüllt war, was wiederum die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots ermöglichte.
Das oben beschriebene Fehlverhalten der bP wurde zu Recht vom BFA zu Lasten der bP in die gegenständliche Beurteilung einbezogen, zumal bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Den Angaben in der Beschwerde, dass die späte Asylantragstellung lediglich auf die Corona-Pandemie zurückzuführen war, wird seitens des BVwG nicht gefolgt. Selbst Ausgangsbeschränkungen hinderten die bP nicht, einen Asylantrag bei der Polizei einzubringen. Derartige Möglichkeiten waren stets gegeben und legte die bP auch gar nicht dar, dass ihr dies aus individuellen Gründen nicht möglich gewesen wäre, weshalb diese Angabe als Schutzbehauptung gewertet wird.
Wie vom BFA dargelegt, war auch der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet. Das BFA ging daher zurecht von einer von der bP ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, aus und musste dies in die anzustellende Interessenabwägung miteinfließen.
Im Lichte dieser Erwägungen war davon auszugehen, dass von der bP angesichts ihres Verstoßes gegen die die Einreise in und den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen, denen im Lichte der Judikatur maßgebliche Bedeutung zukommt, sowie der oben erörterten Mittellosigkeit eine nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Im Lichte dessen war auch unter Berücksichtigung ihrer oben angeführten familiären und privaten Interessen, insbesondere in Form der Beziehung mit ihrer hier lebenden Lebensgefährtin, aus Sicht des erkennenden Gerichts die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren als angemessen anzusehen.
Deshalb war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. mit der im Spruch dargelegten Maßnahme als unbegründet abzuweisen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde und der Mitteilung von der freiwilligen Ausreise der bP geklärt war.
Zu A des Beschlusses) Einstellung des Verfahrens
§ 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt.
Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde im oben dargelegten Umfang durch die bP und des somit rechtswirksamen Verzichts auf die diesbezügliche Beschwerde, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Diese Einstellung hatte durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einreiseverbot freiwillige Ausreise Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Mittellosigkeit Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L510.2235058.1.00Im RIS seit
17.11.2021Zuletzt aktualisiert am
17.11.2021