Entscheidungsdatum
19.08.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W123 2244043-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2021, Zl. 752141402/200400630, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 06.11.2020 im Rahmen von fremdenpolizeilichen Erhebungen einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien unterzogen. Bei der Überprüfung der Sichtvermerke des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit 07.11.2019 (Einreisestempel von Ungarn) im österreichischen Bundesgebiet befindet. Im Zuge der Amtshandlung wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG Anzeige erstattet und der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt.
2. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.12.2020, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, wurde mitgeteilt, dass er sich seit rund einem Jahr in der Wohnung seiner Ehefrau, welche er am 05.07.2019 neuerlich geheiratet habe, aufhalte. Aus dieser Ehe würden vier Kinder im Alter zwischen 4 und 8 Jahren entstammen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei serbische Staatsangehörige, verfüge aber, so wie auch die gemeinsamen Kinder, über Aufenthaltstitel. Sie sei geringfügig beschäftigt, erhalte Familienbeihilfe und habe mittlerweile auch Mindestsicherung beantragt. Der Beschwerdeführer habe bereits im vergangenen Jahr um Bewilligung eines Aufenthaltstitels angesucht, wobei aber festgestellt worden sei, dass er sich bereits um 13 Tage zu lange in Österreich aufgehalten habe und daher ein „Visum“ nicht habe bewilligt werden können. Er sei bereit, umgehend nach Ausfolgung seines Reisepasses, das Bundesgebiet zu verlassen.
3. Mit Schreiben vom 30.01.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer von der Beabsichtigung einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mit der gleichzeitigen Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
4. Mit weiterer Eingabe des Beschwerdeführers vom 18.02.2021 wurde Bezug genommen auf das Vorbringen vom 03.12.2020 hinsichtlich der in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in Serbien in XXXX gelebt habe. Er habe dort keinen Beruf ausgeübt. In Österreich habe er ebenfalls keiner Tätigkeit nachgehen können, da er über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Mittlerweile beziehe seine Ehefrau neben einem Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung auch Mindestsicherung. Sie sei überdies Hauptmieterin einer Wohnung im XXXX Wiener Gemeindebezirk. Der Beschwerdeführer werde in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.
5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
5. Mit Schriftsatz vom 25.05.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer monierte, es sei nicht entsprechend berücksichtigt worden, dass er mit seiner Ehefrau, welche er bereits zum zweiten Mal geheiratet habe, und den vier gemeinsamen Kindern in einem Haushalt lebe. Seine vier Kinder, im Alter von 4 bis 8 Jahren, und seine Ehegattin würden alle über Aufenthaltstitel verfügen. Neben dem Einkommen seiner Ehefrau, bestehend aus Einkünften aus ihrer geringfügigen Beschäftigung und der Mindestsicherung, könne der Beschwerdeführer im Falle der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachgehen und somit zum Familieneinkommen beitragen. Dies würde in weiterer Folge auch „zur Entlastung der Mindestsicherung“ führen.
Vorgebracht wurde des Weiteren, dass seine Ehefrau die Unterstützung des Beschwerdeführers benötige, um sich um die Kinder zu kümmern. Darüber hinaus spreche der Beschwerdeführer gut Deutsch. In Serbien habe er außer einer jüngeren Schwester keine weiteren Verwandten. Seine Eltern würden nämlich mittlerweile in Italien leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und im Besitze eines gültigen Reisepasses. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist mit Frau XXXX , geborene XXXX , seit dem 04.07.2019 zum zweiten Mal verheiratet. Aus dieser Ehe entstammen die Söhne XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , sowie eine Tochter, XXXX , geboren am XXXX . Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung Daueraufenthalt EU. Die Kinder des Beschwerdeführers sind alle im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 14.05.2019 mit Hauptwohnsitz und war zuletzt von 31.08.2011 bis 04.06.2012 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Davor war er im Zeitraum zwischen dem 21.12.2005 und dem 02.10.2008 mit wechselnden Hauptwohnsitzen in Wien gemeldet.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Zertifikat der Stufe A1.
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Amtshandlung am 27.06.2017 erstmalig von Beamten der LPD Wien wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.07.2017 bekannt, dass er bereits am 05.11.2016 zu seiner geschiedenen Ehefrau und seinen vier Kindern eingereist sei. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erwuchs mit 02.08.2017 in Rechtskraft. Bereits am 24.07.2017 verließ der Beschwerdeführer freiwillig das Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer befindet sich neuerlich seit dem 07.11.2019 in Österreich. Der Beschwerdeführer wohnte in Österreich bei seiner Frau und wurde von ihr auch finanziert.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auszüge aus dem ZMR, dem Strafregister und dem Fremdenregister eingeholt (jeweils vom 12.08.2021).
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Eingaben vor der belangten Behörde, aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie aufgrund der Angaben in der Beschwerde vom 25.05.2021.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt I.
3.1.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.1.2. Aus der Aktenlage ergeben sich in casu keinerlei Hinweise auf das Vorliegen der in § 57 leg. cit. taxativ aufgelisteten Sachverhalte; solche wurden auch nicht seitens des Beschwerdeführer ins Treffen geführt.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung)
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit 07.11.2019 unrechtmäßig in Österreich aufhält, zumal er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt. Gemäß lit. c leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer gemäß lit. e leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e SDÜ vorliegen.
3.2.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als Inhaber eines gültigen serbischen Reisedokuments nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.
Der Beschwerdeführer hielt die sichtvermerkfreien Zeiträume für serbische Staatsangehörige (90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen) nicht ein. Daher wurde der ursprünglich rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers nachträglich unrechtmäßig.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
3.2.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich jedoch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen und sind auch sonst nicht erkennbar.
Der bisherige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag in Serbien, wo sich auch noch seine jüngere Schwester befindet. In Österreich leben zwar die Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, jedoch führte der Beschwerdeführer zum Großteil ein auf Besuchen aufgebautes Familienleben und hat sich, so wie im Bescheid der belangten Behörde angeführt, niemals um den Erhalt eines Aufenthaltstitels in Österreich bemüht (vgl. AS 123). Der Beschwerdeführer blieb die Vorlage der Bescheinigungsmittel über die in der Eingabe vom 03.12.2020 angeführte Beantragung eines solchen schuldig (vgl. AS 75ff). Weder in Serbien noch in Österreich verfügt der Beschwerdeführer über Vermögen und hat auch nie versucht, einer geregelten Arbeit nachzugehen. So ist auch hier dem Vorbringen der belangten Behörde zu folgen, wonach daher nur davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer sowohl für seine Ehefrau, welche sowieso schon als Bezieherin der Mindestsicherung unter prekären finanziellen Verhältnissen lebt, als auch für die zuständige Gebietskörperschaft eine pekuniäre Belastung darstellt bzw. darstellen könnte (vgl. AS 143).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
3.2.5. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 07.11.2019 in das österreichische Bundesgebiet bzw. in den Schengen-Raum ein. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides war die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts somit schon abgelaufen und der Beschwerdeführer verfügte bis zum jetzigen Zeitpunkt auch über keine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich. Aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich nämlich, dass durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung kein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird.
Trotz Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt ist der Beschwerdeführer jedoch weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,
Zl. Ra 2015/19/0247).
Im gegenständlichen Fall erscheint unstrittig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin und den vier gemeinsamen Kindern ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht.
Die tatsächliche Intensität dieses Familienlebens ist jedoch dadurch vermindert, dass die zum zweiten Mal geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als dem Beschwerdeführer schon bewusst gewesen sein musste, dass der weitere Aufenthalt in Österreich auf Grund der beschränkten Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts immer nur ein vorläufiger ist und der Beschwerdeführer auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit in Österreich rechtmäßig aufhältigen Familienangehörigen alleine nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.
Hinsichtlich der Fortsetzung des Familienlebens im Fall der alleinigen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Serbien ist auszuführen, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seiner Ehegattin in Österreich den Kontakt mit ihr und den Kindern über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon), durch regelmäßige Besuche der Ehegattin und der Kinder in Serbien oder – eine freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien vorausgesetzt – durch Besuche des Beschwerdeführers in Österreich während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufrechtzuerhalten (wie dies der Beschwerdeführer im Übrigen bereits vor dem Zeitpunkt des 07.11.2019 praktizierte; vgl. eigenes Vorbringen in der Stellungnahme vom 17.07.2017 AS 15).
Auch was die privaten Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich anbelangt, ist festzuhalten, dass schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und sozialer Hinsicht hervorgekommen sind. Auch in der Beschwerde wurden zuletzt keine Umstände vorgebracht, denen zufolge das Vorliegen einer solchen Integration des Beschwerdeführers in Österreich anzunehmen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne Beschäftigung und verfügt auch über kein eigenes, seinen Lebensunterhalt sicherndes Einkommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, nach Erteilung eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachzugehen, wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet. Zumal er dies auch nicht in Serbien gemacht hat. Zu den Deutschkenntnissen ist anzuführen, dass zwar der Beschwerdeführer vorbrachte, gut Deutsch sprechen zu können und von ihm auch ein ÖSD-Zertifikat A1 vorgelegt wurde. Doch reichen auch Deutschkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines nunmehr seit Anfang November 2019 dauernden Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates über keinerlei Bindung mehr in seinem Herkunftsstaat verfügen würde. In Serbien lebt immerhin die jüngere Schwester des Beschwerdeführers (vgl. AS 163f).
Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz schließlich vorbringt, seine Frau benötige ihn, um sich um die Kinder zu kümmern, so ist dem entgegenzuhalten, dass seine Ehefrau bereits ohne seine Hilfe die vier Kinder betreute. Darüber hinaus ist sie nur im Ausmaß von sechs Wochenstunden in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig, sodass sie ihren Betreuungspflichten in ausreichendem Maß nachkommen kann. Nicht zuletzt aufgrund der bestehenden Betreuungspflichten wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers im Sinne des Kindeswohles Mindestsicherung in ausreichender Höhe zugesprochen.
3.2.6. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Der Beschwerdeführer war erstmals am 21.12.2005 bis zum 02.10.2008 mit verschiedenen Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet, danach erst wieder im Jahr 2011 mit einem Nebenwohnsitz. Er ging weder in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt auch über kein regelmäßiges Einkommen.
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
3.2.7. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Personen, die in Serbien einreisen, erhalten eine schriftliche Gesundheitswarnung in englischer und serbischer Sprache über die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/oeb-belgrad). Seit dem 01.07.2021 wird bei Reisen nach Serbien wegen der weiterhin bestehenden COVID-19-Situation auf das Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) hingewiesen (Coronavirus (COVID-19) und Reisen – Österreichische Botschaft Belgrad (bmeia.gv.at). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).
Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Pandemie Resozialisierung Rückkehrentscheidung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W123.2244043.1.00Im RIS seit
17.11.2021Zuletzt aktualisiert am
17.11.2021