TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/28 94/11/0292

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Juli 1994, Zl. MA 67-8/350/94, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheins am 30. Dezember 1993, vorübergehend entzogen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde ging unter Hinweis auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, vom 25. Mai 1994 davon aus, daß der Beschwerdeführer am 30. Dezember 1993 durch Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe. Damit liege eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vor. Bei deren Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 berücksichtige die belangte Behörde, daß dem Beschwerdeführer bereits im Jahre 1990 wegen Begehung von drei Alkoholdelikten die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen worden war.

Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des Beschwerdeführers in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ("fair trial", Recht auf den gesetzlichen Richter) geltend gemacht wird, ist darauf mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht einzugehen; dies zu prüfen fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (Art. 133 Z. 1 iVm Art. 144 Abs. 1 B-VG).

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist der angefochtene Bescheid nicht deshalb mit einem Verfahrensmangel behaftet, weil trotz seines Vorbringens in der Berufung, er hätte sich zu einem Alkotest bereit erklärt, wenn er dazu aufgefordert worden wäre, ein Ermittlungsverfahren unterblieben sei. Hiebei läßt der Beschwerdeführer, der der von den Behörden beider Verfahrensstufen getroffenen und durch die Aktenlage gedeckten Feststellung seiner rechtskräftigen Bestrafung wegen eines am 30. Dezember 1993 begangenen Alkoholdeliktes nie entgegengetreten ist, die Tatsache seiner rechtskräftigen Bestrafung wegen dieses Deliktes außer acht. Für die belangte Behörde stand damit dessen Begehung durch den Beschwerdeführer bindend fest; eine eigenständige Prüfung dieser Frage war ihr verwehrt.

Das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei im Jahre 1990 die Lenkerberechtigung nur für 6 Monate und nicht, wie im angefochtenen Bescheid angenommen, für 18 Monate entzogen worden, stets mit der Aktenlage im Widerspruch. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 1990 die Lenkerberechtigung für die Dauer von 18 Monaten vorübergehend entzogen. Damit geht der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer Verletzung des Parteiengehörs ins Leere.

Die Beschwerde ist auch insoweit nicht begründet, als sie die Rechtswidrigkeit der bekämpften Entziehungsmaßnahme wegen vermeintlich mangelhafter Wertung der Tat vom 30. Dezember 1993 nach den Kriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967 behauptet. Die belangte Behörde hat mit Recht dem Wertungskriterium der "Verwerflichkeit" der in Rede stehenden Tat entscheidende Bedeutung beigemessen. Abgesehen davon, daß Alkoholdelikte als solche zu den schwerstwiegenden und verwerflichsten Delikten im Straßenverkehr zählen, handelt es sich bei der Tat vom 30. Dezember 1993 bereits um das vierte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers. Die neuerliche Begehung eines Alkoholdeliktes trotz drei Bestrafungen wegen Alkoholdelikten und einer deshalb erfolgten Entziehung der Lenkerberechtigung läßt auf eine tief verwurzelte Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung derartiger Delikte schließen. Angesichts dessen kann von einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die Bemessung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 18 Monaten keine Rede sein. Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß die Verweigerung der Atemluftuntersuchung selbst nicht unter gefährlichen Verhältnissen erfolgt ist und daß der Beschwerdeführer am 30. Dezember 1993 keinen Verkehrsunfall verschuldet hat. Den Kriterien der "seither verstrichenen Zeit" und des "Verhaltens während dieser Zeit" kommt im Beschwerdefall mit Rücksicht auf die Kürze der Zeit zwischen der Tat und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme (26. Jänner 1994) keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/11/0155, geht ins Leere; dieses Erkenntnis betrifft einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt, nämlich eine erstmalige Begehung eines Alkoholdeliktes.

Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110292.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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