TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/22 W171 2217923-1

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Entscheidungsdatum

22.09.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28

Spruch


W171 2217923-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2020, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2022 erteilt.

IV. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2015 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er vor etwa eineinhalb Jahren in Afghanistan zum Christentum konvertiert sei. Er habe auf der Universität den anderen Studenten über Jesus erzählt. Mit der Zeit sei der Verdacht aufgekommen, dass er vermutlich Christ sei. Aus Angst um sein Leben sei er aus Afghanistan geflohen.

1.2. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.05.2017 gab der BF an, dass er aus XXXX in der Provinz Ghazni stamme. Er habe in Ghazni zwölf Jahre lang die Schule besucht und zuletzt in Kabul XXXX studiert. Sein Vater habe sein Studium finanziert, sie hätten Tiere und landwirtschaftliche Grundstücke. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er sich seit sechs Jahren für das Christentum interessiere. In Afghanistan habe er sechs Monate einen christlichen Kurs besucht. Dann sei das Haus seines Lehrers, eines Amerikaners, angegriffen und der Lehrer und seine beiden Kinder getötet worden. Das Haus, in dem unterrichtet worden sei, sei nur 50 Meter entfernt gewesen. Aus Angst, dass ihm auch etwas zustoßen könne, sei er geflüchtet. Das Christentum habe er über seinen Cousin XXXX kennen gelernt. Das sei zu Neujahr 2014 gewesen. Er habe auch Unterricht von einer Frau aus Deutschland namens XXXX erhalten. Ein Mann namens XXXX habe sich darum gekümmert, welcher Lehrer wen unterrichtete. Nachdem er Afghanistan verlassen habe, habe er den Kurs drei Monate lang in Indien fortgesetzt. Darüber habe er auch ein Zertifikat. Dann sei er für einen Monat nach Kabul zurückgekehrt. Er habe die Aufgabe erhalten einen Monat lang über das Christentum zu sprechen und Gottes Werk zu tun. Er habe dann mit Mitstudierenden über das Christentum gesprochen. Diese hätten dann den Verdacht gehegt, dass er Christ sein könnte. Er selbst sei im Juni 2014 in Afghanistan getauft worden.

Der BF legte im Verfahren folgende Unterlagen vor:

-        Kopie des Reisepasses des BF mit Visum für Indien mit Stempel vom 16.12.2014 und Visum für den Iran, gültig von 18.11.2015 bis 16.02.2016

-        Kopie der Tazkira des BF

-        Zertifikat der „University oft the Nations“ über den Abschluss der „Discipleship Training School“ vom 07.05.2015

-        Abschlusszeugnis der High School in Ghazni

-        Secondary School Transcript

-        Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen

-        Vereinbarung über gemeinnützige Hilfstätigkeiten

-        Kursbestätigung

-        Bestätigung über die Unterbringung des BF in einem Pfarrhof und die Verrichtung von Hausmeistertätigkeiten

-        Bestätigung über gemeinnützige Hilfstätigkeiten

-        Bestätigung über den Besuch eines Basisbildungskurses

-        Schulbesuchsbestätigung Aufbaulehrgang und Fachschule für wirtschaftliche Berufe

-        Bestätigung über den Abschluss der Übergangsstufe

-        Empfehlungsschreiben

1.3. Am 25.09.2018 wurde der BF erneut zu seinem Privatleben in Österreich einvernommen.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 25.03.2019 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Weiters wurden gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage im Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF eine Konversion zum Christentum nicht glaubhaft gemacht habe.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrags keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.

Subsidiärer Schutz wurde nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Eine Rückkehr nach Kabul sei dem BF zumutbar.

1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 08.07.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

1.6. Mit Schreiben vom 02.07.2019 wurden die Telefonnummern und Mailadressen von XXXX und XXXX aus Deutschland übermittelt.

1.7. In einer Stellungnahme vom 18.11.2020 wurden mehrere Berichte und Anfragebeantwortungen zum Christentum, Konversion und Apostasie in Afghanistan, zur Covid-19-Pandemie und zur allgemeinen Situation in Afghanistan zitiert.

1.8. Am 23.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.

Der BF gab an, dass er aus finanziellen Gründen die Fachschule nicht besuchen könne. Die B1-Prüfung habe er nicht bestanden, ein A2-Zeugnis habe er nicht.

In seiner derzeitigen Unterkunft sei ihm die Kirche noch nicht bekannt. Die nächste Kirche sei zu Fuß etwa eine Stunde entfernt. Er habe aber immer wieder Kontakt zu seinem Betreuer und sie würden von zuhause aus beten. Im Jahr 2017 habe er beim Landesklinikum ein Praktikum gemacht.

Er stehe telefonisch mit seiner Mutter im Kontakt. Seine Eltern, Geschwister und zwei Tanten lebten noch im Heimatort. Die Geschwister gingen zur Schule. Sein Vater sei Landwirt, die Nutzfläche reiche aber für die Familie nicht aus. Er arbeite daher als Landarbeiter bei anderen Landwirten.

Er selbst sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe etwa ein Jahr die Universität in Kabul besucht. Er habe etwa zwei Monate XXXX studiert. In Kabul habe er etwa sechs Monate mit seinem Cousin zusammengelebt. Davor habe er vier oder fünf Monate in einer Junggesellen-WG gewohnt. Dann sei er für drei Monate nach Indien gereist und für einen Monat wieder nach Kabul zurückgekehrt. In der Zeit der Wohngemeinschaft habe er die Vorbereitungskurse für die Aufnahmeprüfung an der Universität gemacht und ab Beginn des Studiums bei seinem Cousin gelebt. Das Studium habe etwa im März 2014 begonnen. Sein Cousin habe bei der Familie XXXX gelebt und er sei dort eingezogen. Er habe das heilige Buch näher kennenlernen wollen und sei deshalb bei seinem Lehrer Herrn XXXX eingezogen. Er habe etwa sechs Monate lang Unterricht bei einem Amerikaner genommen, bevor dieser bei einem Bombenanschlag getötet worden sei. Dies sei im Juni oder Juli 2014 gewesen. Er habe sich dann zwei Wochen bei einer anderen christlichen Familie versteckt gehalten. In dieser Zeit sei auch sein Reisepass ausgestellt worden und er sei nach Indien gereist. Er habe in Afghanistan auch Unterricht von einem deutschen Ehepaar erhalten. Die weiteren drei Monate Kurs habe er dann in Indien abgelegt. Das Zertifikat sei 2015 ausgestellt worden, er habe das Zertifikat erst erhalten, als er schon in Österreich gewesen sei. Dazu habe er in Österreich noch einen Monat Dienst leisten müssen.

Der Inhalt des Bibelkurses sei gewesen, wie man als Christ leben und mit Mitmenschen umgehen solle, dass das Wort Gottes das Wahre sei und sie es weiter verkünden sollten.

Nach seiner Rückkehr nach Kabul habe er mit Studenten über Jesus und die Bibel gesprochen. Daraufhin sei er bedroht worden und man wollte ihn verhaften lassen.

In Österreich praktiziere er seinen Glauben, indem er ein Morgengebet spreche, sein Leben nach dem Wort Gottes führe und immer wieder Dankesgebete spreche.

Die afghanische Familie, mit der er wohne, wisse nichts von seiner christlichen Gesinnung. Von seiner Familie wisse es nur seine Schwester. Auf der Uni wüssten Freunde, dass er konvertiert sei. Deshalb sei sein Leben in Gefahr gewesen und er habe fliehen müssen. Als Christ müsse er seiner Aufgabe der Verkündigung nachkommen, deshalb sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan sein Leben in Gefahr. Er bezeichne sich seit etwa neun Jahren als Christ, davon fünf Jahre in Österreich. Es habe kein bestimmtes Ereignis gegeben. Damals habe ihn XXXX zum Christentum eingeladen. Er besuche auch die Kirche. Gebete halte er in der Kirche oder zuhause und er verrichte auch mit anderen kirchliche Gesänge. Er sei vorletzte Woche mit seinem Betreuer in Amstetten in einer Kirche gewesen.

Nach der Verhandlung legte der BF eine Kopie seiner Universitätskarte sowie drei Fotos vor, die den BF in einer Art mobilen Badewanne zeigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er stammt aus der Provinz Ghazni. Der BF hat in Ghazni zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und in Kabul einige Monate XXXX studiert.

Die Eltern des BF, zwei Brüder und eine Schwester leben in Ghazni. Zwei Tanten des BF leben ebenfalls in Ghazni. Der BF steht mit seiner Familie im Kontakt. Die finanzielle Situation der Familie stellt sich als gut dar.

1.2. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten, gesundheitliche Beschwerden wurden keine vorgebracht. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter.

1.3. Der BF verließ nach seinen Angaben Afghanistan Ende 2015. Er stellte am 18.12.2015 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu den Fluchtgründen des BF:

1.4. Der BF ist nicht nach reiflicher Überlegung und aus innerer Glaubensüberzeugung zum Christentum konvertiert. Der BF wurde nicht getauft und ist in Österreich kein Mitglied einer Kirchengemeinde. Er nimmt in Österreich nicht an Gottesdiensten teil.

Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

1.5. Zu einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Dem BF würde jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage und dem stetigen Vorstoß bzw. der Machtübernahme durch die Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann somit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des BF aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt instabilen Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden.

Dem BF ist es dementsprechend auch nicht möglich und auch nicht zumutbar, sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen. Insbesondere nicht nachdem die Städte Mazar-e Sharif, Herat und Kabul, neben vielen Provinzhauptstädten, nun ebenfalls von den Taliban eingenommen wurden. In der Folge ist es ihm auch nicht möglich, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können bzw. nicht, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende Pandemie aufgrund des Corona-Virus kein Rückkehrhindernis darstellen würde. Der BF gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen (chronischer) physischer Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Jedoch ist die diesbezügliche Situation mit der nun erfolgten Machtübernahme durch die Taliban nicht mehr einschätzbar und der Umgang mit der Corona-Pandemie der Taliban ungewiss.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat beruhen maßgeblich auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) in der aktuellsten Version 4 unter Berücksichtigung der Kurzinformation vom 02.08.2021 und insbesondere der Sonderkurzinformation vom 16.08.2021. Im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen betreffend die Sicherheitslage wurden ergänzend folgende Quellen herangezogen:

?        Afghanistan Analysts Network, 17.08.2021: Afghanistan Has a New Government: What Will the Country's New Normal Look Like?, https://www.afghan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/afghanistan-has-a-new-government-the-country-wonders-what-the-new-normal-will-look-like/ (AAN 17.08.2021)

?        AP News, 17.08.2021: EXPLAINER: The Taliban takeover, what's next for Afghanistan, https://apnews.com/article/taliban-takeover-afghanistan-what-to-know-1a74c9cd866866f196c478aba21b60b6 (AP News 17.08.2021)

?        BBC, 17.08.2021: Afghanistan: Will it become haven for terror with the Taliban in power?, https://www.bbc.com/news/world-asia-58232041 (BBC 17.08.2021)

?        BBC, 16.08.2021: Will the Taliban take Afghanistan back to the past?, https://www.bbc.com/news/world-58224559 (BBC 16.08.2021/A)

?        BBC, 16.08.2021: Afghanistan: Life in Kabul after the Taliban victory, https://www.bbc.com/news/world-asia-58232815 (BBC 16.08.2021/B)

?        CNN, 16.08.2021: Calm and fear on the streets of Kabul as jubilant Taliban celebrate their victory, https://edition.cnn.com/2021/08/16/middleeast/kabul-streets-taliban-regime-intl/index.html (CNN 16.08.2021)

?        Der Standard, 15.08.2021: Kabul fällt kampflos an die Taliban, https://www.derstandard.at/story/2000128937798/kabul-faellt-kampflos-an-die-taliban (Der Standard 15.08.2021)

?        Long War Journal: Mapping Taliban Contested and Controlled Districts in Afghanistan, Stand 17.08.2021, https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan (LWJ Karte)

?        ORF.at, 16.08.2021: „Krieg in Afghanistan ist vorbei“, https://orf.at/stories/3225020/ (ORF 16.08.2021)

?        TOLO News, 16.08.2021: Commercial Flights Suspended at Kabul Airport, https://tolonews.com/index.php/afghanistan-174250 (TOLO News 16.08.2021)

?        UNHCR, 16.08.2021: Position on returns to Afghanistan (UNHCR Positionspapier)

1. Notorische Lage vom 16.08.2021

Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit Abzug der internationalen Truppen rasant verschlechtert. Kontrollierten die Taliban am 13.04.2021 noch lediglich 77 der 407 afghanischen Distrikte, stieg diese Zahl bis zum 15.08.2021 bereits auf 304 Distrikte.
Aus den Massenmedien und somit allgemein bekannt ist desweiteren, dass ab 06.08.2021 bis 16.08.2021 der Reihe nach die Provinzhauptstädte Zaranj (Provinz Nimruz), Sheberghan (Provinz Jowzjan), Taloqan (Provinz Takhar), Sar-e Pol (Provinz Sar-e Pol), Kunduz (Provinz Kunduz), Aybak (Provinz Samangan), Farah (Provinz Farah), Pol-e Khumri (Provinz Baghlan), Faizabad (Provinz Badakhshan), Ghazni (Provinz Ghazni), Kandahar (Provinz Kandahar), Lashkargah (Provinz Helmand), Firozkoh (Provinz Ghor), Qala-e Now (Provinz Badghis), Herat (Provinz Herat), Qalat (Provinz Zabul), Tarinkot (Provinz Uruzgan), Pol-e Alam (Provinz Logar), Asadabad (Provinz Kunar), Mazar-e Sharif (Provinz Balkh), Mihtarlam (Provinz Laghman), Sharana (Provinz Paktika), Gardez (Provinz Paktia), Jalalabad (Provinz Nangarhar), Maymana (Provinz Faryab), Maidan Shahr (Provinz Maidan Wardak), Khost (Provinz Khost), Bamyan (Provinz Bamyan), Nili (Provinz Daykundi) und Mahmud-i-Raqi (Provinz Kapisa) durch die Taliban erobert wurden. Zuletzt zogen die Taliban kampflos in die Hauptstadt Kabul ein, nachdem der Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan geflohen war.

Quellen:

?        Long War Journal, Mapping Taliban Contested and Controlled Districts in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan, aufgerufen am 16.08.2021

?        ORF, Taliban setzen Offensive in Afghanistan fort, https://orf.at/stories/3224110/, aufgerufen am 16.08.2021

?        ORF, Viertelmillion neue Binnenflüchtlinge, https://orf.at/stories/3224199, aufgerufen am 16.08.2021

?        ORF, Taliban erobern weitere Provinzhauptstadt in Afghanistan, https://orf.at/stories/3224360/, aufgerufen am 16.08.2021

?        ORF, Taliban erobern Provinzhauptstadt nahe Kabul, https://orf.at/stories/3224556/, aufgerufen am 16.08.2021

?        ORF, Taliban übernehmen Kandahar, https://orf.at/stories/3224681/, aufgerufen am 16.08.2021

?        Al Jazeera, Taliban seizes 18th Afghan city as UK warns of civil war, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/13/afghanistan-taliban-herat-kandahar-kabul-cities-live-updates, aufgerufen am 16.08.2021

?        N-TV, So verlief die Blitzoffensive der Taliban, https://www.n-tv.de/politik/So-verlief-die-Blitzoffensive-der-Taliban-article22745389.html, aufgerufen am 16.08.2021

?        Die Presse, Taliban vor Kabul: Mazar-i-Sharif eingenommen, https:// www.diepresse.com/6020994/taliban-vor-kabul-mazar-i-sharif-eingenommen, aufgerufen am 16.08.2021

?        Xinhua, Taliban militants overrun key city Jalalabad in eastern Afghanistan: spokesman, www.xinhuanet.com/english/asiapacific/2021-08/15/c_1310127895.htm, aufgerufen am 16.08.2021

?        Tagesschau, Kabul vor Übergabe an Taliban, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-111.html, aufgerufen am 16.08.2021

?        NHK, Taliban ‚seize 6 more regional capitals‘, https://www3.nhk.or.jp/nhkworld/en/news/20210815_23/, aufgerufen am 16.08.2021

?        ORF, „Krieg in Afghanistan ist vorbei“, https://orf.at/stories/3225020/; aufgerufen am 16.08.2021

2. Kurzinformation der Staatendokumentation vom 02.08.2021: Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan

Sicherheitslage und Gebietskontrolle

In Afghanistan ist die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR, mit durchschnittlich 500-600 Sicherheitsvorfällen pro Woche. Berichten zufolge liegt die Gebietskontrolle der Regierung auf dem niedrigsten Stand seit 2001 (UNHCR 20.7.2021).

Nach Angaben des Long War Journals (LWJ) kontrollieren die Taliban 223 der 407 Distrikte Afghanistan.

Die Regierungstruppen kämpfen aktuell (Ende Juli / Anfang August 2021) gegen Angriffe der Taliban auf größere Städte, darunter Herat, Lashkar Gah und Kandahar, dessen Flughafen von den Taliban bombardiert wurde. Seit 1.8.2021 gibt es keine Flüge mehr zu und von dem Flughafen (AJ 1.8.2021).

Von den 17 Distrikten Herats sind nur Guzara und die Stadt Herat unter Kontrolle der Regierung. Die übrigen Bezirke werden von den Taliban gehalten, die versuchen, in das Zentrum der Stadt vorzudringen (TN 31.7.2021; vgl. ANI 2.8.2021). Die afghanische Regierung entsendet mehr Truppen nach Herat, da die Kämpfe mit den Taliban zunehmen (ANI 2.8.2021; vgl. AJ 1.8.2021).

Zivile Opfer und Fluchtbewegungen

Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 dokumentierte UNAMA 5.183 zivile Opfer und fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte. Zwischen Mai und Juni 2021 gab es nach Angaben von UNAMA fast soviele zivile Opfer wie in den vier Monate davor (UNAMA 26.7.2021).

Nach Angaben von Human Rights Watch (HRW) halten die Taliban hunderte Einwohner der Provinz Kandarhar fest, denen sie vorwerfen mit der Regierung in Verbindung zu stehen. Berichten zufolge haben die Taliban einige Gefangene getötet, darunter Angehörige von Beamten der Provinzregierung sowie Mitglieder der Polizei und der Armee (HRW 23.7.2021).

UNOCHA zufolge wurden zwischen 1.1.2021 und 18.7.2021 294.703 Menschen in Afghanistan durch den Konflikt vertrieben (UNOCHA 22.7.2021).

Noch kann keine Massenflucht afghanischer Staatsbürger in den Iran festgestellt werden, jedoch hat die Zahl der Neuankömmlinge zugenommen. Der Notstandsplan wurde bislang noch nicht aktiviert. Sollte er aktiviert werden, rechnet die iranische Regierung mit einem Zustrom vom 500.000 Menschen innerhalb von sechs Monaten, wobei davon ausgegangen wird, dass ihr Aufenthalt nur vorübergehend sein wird. UNHCR rechnet mit 150.000 Menschen innerhalb von drei Monaten (UNHCR 20.7.2021).

Weitere Entwicklungen

Die Taliban haben im Juli 2021 erklärt, dass sie der afghanischen Regierung im August ihren Friedensplan vorlegen wollen und dass die Friedensgespräche beschleunigt werden sollen (UNHCR 20.7.2021).

Die afghanische Regierung hat am 25.7.2021 eine einmonatige Ausgangssperre über fast das gesamte Land verhängt, um ein Eindringen der Taliban in die Städte zu verhindern. Ausnahmen sind die Provinzen Kabul, Panjshir und Nangarhar. Die Ausgangssperre verbietet alle Bewegungen zwischen 22:00 und 04:00 (BBC 25.7.2021; vgl. TG 24.7.2021).

In den von den Taliban eroberten Gebieten im Norden dürften Frauen laut Meldung vom 14.7.2021 nur vollverschleiert und mit männlicher Begleitung auf die Straße gehen (BAMF 20.7.2021; vgl. VOA 9.7.2021).

Aufgrund von COVID-19 waren alle Schulen und Universitäten bis zum 23.7.2021 geschlossen (BAMF 19.7.2021; AAN 25.7.2021). Nach Angaben der für das Gesundheits- und Bildungswesen zuständigen Beamten soll die Wiedereröffnung in den Provinzen schrittweise erfolgen, je nach Ausbreitung von COVID-19 (AAN 25.7.2021).

Mit 2.8.2021 werden die Flughäfen von Kabul und Mazar-e Sharif weiterhin national und international angeflogen. Der Flughafen von Herat ist national erreichbar (F 24 2.8.2021).

Quellen:

?        AAN - Afghan Analyst Network (25.7.2021): Schools reopen in Afghanistan after months of COVID-19 closure, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/schools-reopen-in-afghanistan-after-months-of-covid-19-closure/2313635, Zugriff am 2.8.2021

?        AJ - Aljazeera (1.8.2021): Afghan forces bomb Taliban in bid to halt advance on cities, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/1/rockets-hit-kandahar-airport-in-southern-afghanistan, Zugriff am 2.8.2021

?        ANI - Asian News International (2.8.2021): Afghan govt deploys more troops in Herat as clashes with Taliban intensify, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghan-govt-deploys-more-troops-in-herat-as-clashes-with-taliban-intensify20210802031342/, Zugriff am 2.8.2021

?        ANI - Asian News International (13.7.2021): Over 5000 families displaced by violence in Afghanistan's Kandahar, https://www.aninews.in/news/world/asia/over-5000-families-displaced-by-violence-in-afghanistans-kandahar20210713192229/, Zugriff am 2.8.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.7.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw29-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff am 2.8.2021

?        BBC - British Broadcasting Corporation (25.7.2021): Afghanistan curfew imposed as Taliban militants advance, https://www.bbc.com/news/world-asia-57933364, Zugriff am 2.8.2021

?        F 24 - Flightradar 24 (2.8.2021): https://www.flightradar24.com/34.57,69.21/8,

?        HRW - Human Rights Watch (23.7.2021): Afghanistan: Threats of Taliban Atrocities in Kandahar, https://www.hrw.org/news/2021/07/23/afghanistan-threats-taliban-atrocities-kandahar, Zugriff am 2.8.2021

?        TG - The Guardien (24.7.2021): Curfew imposed in Afghanistan to curb Taliban offensive, https://www.theguardian.com/world/2021/jul/24/curfew-imposed-in-afghanistan-to-curb-taliban-offensive, Zugriff am 2.8.2021

?        TN - Tolonews (31.7.2021): Taliban Gets Closer to Herat City as Clashes Intensify, https://tolonews.com/afghanistan-173868, Zugriff am 2.8.2021

?        UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (26.7.2021): Afghanistan Midyear Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056652/unama_poc_midyear_report_2021_26_july.pdf, Zugriff am 2.8.2021

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.7.2021): Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056773/Situation+Update+-+Afghanistan+situation+preparedness+in+Iran+-+20+July+2021.pdf, Zugriff am 2.8.2021

?        UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (22.7.2021): Afghanistan -Weekly Humanitarian Update, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056663/afghanistan_humanitarian_weekly_22_july_2021.pdf, Zugriff am 2.8.2021

?        VOA - Voice of America (9.7.2021): Taliban Impose New Restrictions on Women, Media In Afghanistan’s North, https://www.voanews.com/extremism-watch/taliban-impose-new-restrictions-women-media-afghanistans-north, Zugriff am 2.8.2021

3. COVID-19

Letzte Änderung: 10.06.2021

Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan

Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a).

Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; vgl. IOM 18.3.2021).

Die WHO äußerte ihre Besorgnis über die Gefahr der Verbreitung mutierter Viren in Afghanistan. In Pakistan ist bereits ein deutlicher Anstieg der Infektionen mit einer neuen Variante, die potenziell ansteckender ist und die jüngere Bevölkerung trifft, festgestellt worden. Das afghanische Gesundheitsministerium bereite sich auf eine potenzielle dritte Welle vor. Die Überwachung an der Grenze soll ausgeweitet und Tests verbessert werden. Angesichts weiterer Berichte über unzureichende Testkapazitäten im Land bleibt die Wirkung der geplanten Maßnahmen abzuwarten (BAMF 29.3.2021).

Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. TG 25.5.2021, DW 21.5.2021, UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Woche nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3,6,2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).

Mit Stand 3.6.2021 wurden der WHO offiziell 75.119 Fälle von COVID-19 gemeldet (WHO 3.6.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021).

Maßnahmen der Regierung und der Taliban

Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IOM 1.2021).

Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (IOM 18.3.2021). Auch wenn der Lockdown offiziell nie beendet wurde, endete dieser faktisch mit Juli bzw. August 2020 und wurden in weiterer Folge keine weiteren Ausgangsperren erlassen (ACCORD 25.5.2021).

Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (IOM AUT 22.3.2021). Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (RA KBL 22.3.2021).

Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).

Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 7.4.2021). Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021).

Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Das Gesundheitsministerium plant 2.200 Einrichtungen im ganzen Land, um Impfstoffe zu verabreichen, und die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen, die in Taliban-Gebieten arbeiten (NH 7.4.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a). Um dies zu erreichen, müssen sich die Gesundheitsbehörden sowohl auf lokale als auch internationale humanitäre Gruppen verlassen, die dorthin gehen, wo die Regierung nicht hinkommt (NH 7.4.2021).

Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden (RFE/RL 23.2.2021a). Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (IOM 18.3.2021). Wochen nach Beginn der ersten Phase der Einführung des Impfstoffs gegen COVID-19 zeigen sich in einige Distrikten die immensen Schwierigkeiten, die das Gesundheitspersonal, die Regierung und die Hilfsorganisationen überwinden müssen, um das gesamte Land zu erreichen, sobald die Impfstoffe in größerem Umfang verfügbar sind. Hilfsorganisationen sagen, dass 120 von Afghanistans rund 400 Distrikten - mehr als ein Viertel - als "schwer erreichbar" gelten, weil sie abgelegen sind, ein aktiver Konflikt herrscht oder mehrere bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen. Ob eine Impfkampagne erfolgreich ist oder scheitert, hängt oft von den Beziehungen zu den lokalen Befehlshabern ab, die von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich sein können (NH 7.4.2021).

Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).

Gesundheitssystem und medizinische Versorgung

COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 3.500 Afghani (AFN) (IOM 18.3.2021).

Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).

Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah-Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (IOM 18.3.2021). Seit Mai 2021 sind 28 Labore in Afghanistan in Betrieb - mit Plänen zur Ausweitung auf mindestens ein Labor pro Provinz. Die nationalen Labore testen 7.500 Proben pro Tag. Die WHO berichtet, dass die Labore die Kapazität haben, bis zu 8.500 Proben zu testen, aber die geringe Nachfrage bedeutet, dass die Techniker derzeit reduzierte Arbeitszeiten haben (UNOCHA 3.6.2021).

In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021).

Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020).

Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt

COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).

Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM 18.3.2021).

Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vgl. WB 15.7.2020).

Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).

Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020).

Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021).

Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (IOM 18.3.2021).

Nach Erkenntnissen der WHO steht Afghanistan [Anm.: mit März 2021] vor einer schleppenden wirtschaftlichen Erholung inmitten anhaltender politischer Unsicherheiten und einem möglichen Rückgang der internationalen Hilfe. Das solide Wachstum in der Landwirtschaft hat die afghanische Wirtschaft teilweise gestützt, die im Jahr 2020 um etwa zwei Prozent schrumpfte, deutlich weniger als ursprünglich geschätzt. Schwer getroffen wurden aber der Dienstleistungs- und Industriesektor, wodurch sich die Arbeitslosigkeit in den Städten erhöhte. Aufgrund des schnellen Bevölkerungswachstums ist nicht zu erwarten, dass sich das Pro-Kopf-Einkommen bis 2025 wieder auf das Niveau von vor der COVID-19-Pandemie erholt (BAMF 12.4.2021).

Frauen, Kinder und Binnenvertriebene

Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). Im Oktober 2020 berichtete ein Beamter, dass 56 Schüler und Lehrer in der Provinz Herat positiv getestet wurden (von 386 Getesteten). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurde berichtet, dass in 16 Provinzen aufgrund steigender Fallzahlen für 14 Tage die Schulen geschlossen würden (BAMF 31.5.2021).

Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. IPS 12.11.2020, UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021, HRW 13.1.2021, UNOCHA 19.12.2020). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, Martins/Parto 11.2020, AAN 1.10.2020).

Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021).

Bewegungsfreiheit

Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei später alle Grenzübergänge geöffnet wurden (IOM 18.3.2021). Seit dem 29.4.2021 hat die iranische Regierung eine unbefristete Abriegelung mit Grenzschließungen verhängt (UNOCHA 3.6.2021; vgl. AnA 29.4.2021). Die Grenze bleibt nur für den kommerziellen Verkehr und die Bewegung von dokumentierten Staatsangehörigen, die nach Afghanistan zurückkehren, offen. Die Grenze zu Pakistan wurde am 20.5.2021 nach einer zweiwöchigen Abriegelung durch Pakistan wieder geöffnet (UNOCHA 3.6.2021).

Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vgl. IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021). Mit Stand 25.5.2021 ist das Projekt Restart III weiter aktiv und Teilnehmer melden sich (IOM AUT 25.5.2021).

(…)

4. Sicherheitslage (Stand 09.06.2021)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).

Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum "vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte" gemacht (SIGAR 30.7.2020).

Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch Tausender Gefangener verhandelt (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021), was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (SIGAR 30.1.2021).

Die Sicherheitslage im Jahr 2021

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021a; cf. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021). Im Mai 2021 übernahmen die Taliban die Kontrolle über den Distrikt Dawlat Shah in der ostafghanischen Provinz Laghman (LWJ 20.5.2021) und den Distrikt Nerkh in der Provinz (Maidan) Wardak, einen strategischen Distrikt etwa 40 Kilometer von Kabul entfernt. Spezialkräfte wurden in dem Gebiet eingesetzt, um den Distrikt Nerkh zurückzuerobern, nachde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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