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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (Mund- und Nasenschutz) in AHS-Unterstufen, Mittel- und Polytechnischen Schulen auf Grund einer Bestimmung der COVID-19-SchulV 2020/21; Sachlichkeit der – wissenschaftlich empfohlenen – Maßnahme auf Grund der geringen Eingriffsintensität; gewichtiges öffentliches Interesse an Präsenzunterricht während der Pandemie iSd Bildungsauftrages der Schulen; hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Anordnung, den Präsenzunterricht in Form eines Schichtbetriebs durchzuführen als zu eng gefasstSpruch
I. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II Nr 384/2020, idF BGBl II Nr 179/2021 richtet.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG, begehrt die Antragstellerin mit ihrem am 11. Mai 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag,
"[…] Anlage C; §34 Abs1 Satz 1, Abs2 Satz 2, Abs3 Satz 1 bis 4 und Abs6 sowie §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II Nr 384/2020 idF BGBl II Nr 179/2021 vom 22.04.2021, als gesetzwidrig aufzuheben
in eventu
[…] Anlage C; §34 Abs1, Abs2 Satz 2 und 3, Abs3 und Abs6 sowie §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II Nr 384/2020 idF BGBl II Nr 179/2021 vom 22.04.2021, als gesetzwidrig aufzuheben
in eventu
[…] Anlage C; §34 Abs1, Abs2, Abs3 und Abs6 sowie §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II Nr 384/2020 idF BGBl II Nr 179/2021 vom 22.04.2021, als gesetzwidrig aufzuheben
in eventu
[…] Anlage C; §34 und §4a der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II Nr 384/2020 idF BGBl II Nr 179/2021 vom 22.04.2021, als gesetzwidrig aufzuheben
in eventu
[…] die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II Nr 384/2020 idF BGBl II Nr 179/2021 vom 22.04.2021, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben […]".
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 lauteten auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§1. Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.
Geltungsbereich
§2. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, (im Folgenden: SchOG) sowie in ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl Nr 175/1966, sowie im Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen.
Begriffsbestimmungen
§3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
1. unter Ampelphase die im 1. bis 4. Abschnitte des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Farbbezeichnung als Kurzbezeichnung versehenen, Abweichungen von schulorganisatorischen, schulrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen, von welchen gleichzeitig immer nur ein Abschnitt zur Anwendung gelangen kann;
2.–5. […]
6. unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;
7. […]
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§4a. (1) Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben Tests an der Schule sooft durchzuführen und vorzulegen, dass zwischen den Tests nicht mehr als ein Kalendertag liegt. Die Bildungsdirektion Wien kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für bis zu zehn Schulstandorte zur Erprobung andere Testverfahren anordnen.
(1a) Die Schulleitung ist berechtigt, Testbestätigungen einer befugten Stelle, insbesondere eines Schularztes, über Testungen von Lehrpersonen, auszustellen oder gegenzuzeichnen.
(2) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, wenn sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind.
(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
(4) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern mit Sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen es nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß Abs1 zuhause durchführen. Ist eine solche Testung aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten einen gleich- oder höherwertigen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
[…]
2. Teil
Bestimmungen zu den Ampelphasen
1. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase 'Grün'
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§13. (1) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für alle Schulen gemäß §2 dieser Verordnung, sofern Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.
(2) Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist, befinden sich in der Ampelphase 'Grün'.
(3) Als Daten und Informationen gemäß Abs1, §17, §22 und §33 kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Erkrankungen und Infektionen von Schülerinnen und Schülern, oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren, Klassen oder Schülergruppen in Betracht.
[…]
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase 'Gelb'
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§17. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Gelb'.
[…]
3. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase 'Orange'
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§22. Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Orange'.
[…]
4. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot'
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§33. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'rot'.
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß §6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß §33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht §31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von Abs1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß §4a treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in §4a vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§24 bis 27 sind anzuwenden.
(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs2 ist ab der 5. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb in der 8. Schulstufe und in der lehrplanmäßig letzten Schulstufen ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn mit der Abweichung eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht insbesondere zur Vorbereitung auf abschließende Prüfungen einschließlich Lehrabschlussprüfungen angeordnet wird. Die Schulbehörde kann durch Verordnung befristet eine Ausweitung oder ein Aussetzen des Präsenzunterrichts für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn die Infektionslage dies ermöglicht oder dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.
(3a) In Klassen mit 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern kann die Einteilung in Gruppen gemäß Abs3 entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage A eingehalten werden kann.
(4) Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des §9 Abs6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder §45 Abs4 SchUG erteilt werden.
(5) An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß §4a vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.
(6) Abweichend von Abs1 sind ab 17. Mai 2021 alle Schülerinnen und Schüler, welche die in §4a vorgesehenen Tests vorlegen, vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen.
[…]
Inkrafttreten
§44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2)–(11) […]
(12) §4a Abs1, 1a, §11b samt Überschrift, §26, §34 Abs3, 3a und 6, sowie Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 179/2021 treten mit 25. April 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
[…]
Anlage C
Anordnung der Anwendung von Bestimmungen des 2. Teiles dieser Verordnung
in Abweichung von §13.
Ab dem 25. April 2021 bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 sind die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden."
2. Der Erlass des BMBWF vom 21. April 2021, GZ 2021.0.285.393, Schulbetrieb von 26. April bis 14. Mai 2021, kundgemacht auf der Homepage des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/schulbetrieb20210118.html/), lautete auszugsweise wie folgt:
"Schulbetrieb von 26. April bis 14. Mai 2021
Erlass des BMBWF GZ 2021.0.285.393 v. 21.4.2021
Für den Schulbetrieb gelten die Regelungen der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (CSchVO 2021/22) i.d.g.F.
[…]
Regelungen für Schulen im gesamten Bundesgebiet
In Wien und Niederösterreich endet der durchgängig ortsungebundene Unterricht und es gelten wie in den übrigen Bundesländern folgende Rahmenbedingungen:
Schülerinnen und Schüler der Volksschulen und die 1. bis 4. Klasse der Sonderschulen sind im Präsenzbetrieb, Schüler/innen aller anderen Schularten im Schichtbetrieb.
Schulen der 8. Schulstufe sowie der Sonderschulen, bei deren Schüler/inne/n ein Übertritt in eine andere Schulart geplant ist oder welche eine Abschlussklasse besuchen, können ebenso wie Polytechnischen Schulen entsprechend den räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten am Schulstandort vom Schichtmodell abweichen. Die konkrete Organisation und Ausgestaltung erfolgt schulautonom. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn dadurch eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht erfolgt, die der Sicherstellung der für den Übertritt notwendigen Kompetenzen dient.
AHS, BMHS und Berufsschulen können in den Abschlussklassen entsprechend den räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten am Schulstandort vom Schichtmodell abweichen. Die konkrete Organisation und Ausgestaltung erfolgt schulautonom. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn dadurch eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht zur Vorbereitung auf abschließende Prüfungen einschließlich Lehrabschlussprüfungen erfolgt.
Die konkreten Regelungen für den Schichtbetrieb sind Abschnitt 2 zu entnehmen.
Praktische Übungen zur Verkehrs- und Mobilitätserziehung sowie die Ablegung der freiwilligen Radfahrprüfung sind möglich
Die Durchführung der MIKA-D-Tests in der Deutschförderklasse wird in Anlehnung an die Regelungen im Deutschförderkurs zeitlich flexibilisiert.
An Distance-Learning-Tagen sind die Schulen der Sekundarstufe I für Betreuung offen. Das Angebot der Betreuung soll von den Erziehungsberechtigten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine häusliche Betreuung sonst nicht sichergestellt ist.
Voraussetzung zur Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Betreuung ist der Nachweis eines negativen Antigen-Tests. Darüber hinaus müssen Schüler/innen in der Sekundarstufe II ebenso wie in den öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Einkaufen im gesamten Schulgebäude eine FFP2-Maske tragen.
[…]
2 Unterricht
2.1 Unterricht an Volksschulen, der 1. bis 4. Klasse der Sonderschulen, Mittelschulen, AHS-Unterstufen und an Polytechnischen Schulen
Volksschulen und die 1. bis 4. Klasse der Sonderschulen sind im Präsenzbetrieb. Zur Gewährleistung eines möglichst sicheren Schulbetriebs sind die oben beschriebenen Hygienemaßnahmen (inkl. dreimal wöchentlicher Testungen) durchzuführen. Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Testung teilnehmen, bleiben im ortsungebundenen Unterricht und können auch nicht an der Schule betreut werden. Im ortsungebundenen Unterricht erhalten sie vor allem Arbeitspakete.
An Mittelschulen, AHS-Unterstufen und Polytechnischen Schulen erfolgt der Unterricht im Schichtbetrieb. Die Schüler/innen sind dafür in Gruppen zu teilen, die an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Tagen in Präsenz unterrichtet werden und zwischen denen kein Wechsel erfolgen darf (Gruppe A: Montag/Dienstag, Gruppe B: Mittwoch/Donnerstag). Am Freitag befinden sich alle Schüler/innen im ortsungebundenen Unterricht. Damit die Eltern bzw Erziehungsberechtigten ihren Betreuungspflichten nachkommen können, sollen Schüler/innen mit Geschwistern auf der Sekundarstufe I jeweils derselben Gruppe zugeordnet werden. Dies lässt sich bewerkstelligen, indem diese Schüler/innen der Gruppe A zugeordnet werden.
In der 8. Schulstufe sowie an Polytechnischen Schulen kann entsprechend den räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten am Schulstandort vom Schichtmodell abgewichen werden. Die konkrete Organisation und Ausgestaltung erfolgt schulautonom. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn dadurch eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht erfolgt, die der Sicherstellung der für den Übertritt notwendigen Kompetenzen dient.
Dies gilt auch für Schüler/innen in Sonderschulen, bei denen ein Übertritt in eine andere Schulart geplant ist.
Ausgenommen vom Schichtbetrieb sind in der Sekundarstufe I jene Klassen, die weniger als 18 Schülerinnen und Schüler haben, sofern am Schulstandort die Hygienebestimmungen lückenlos eingehalten werden können. (In diesen Klassen findet dann regulärer Präsenzbetrieb statt.)
Voraussetzung für den Besuch des Präsenzunterrichts ist die Teilnahme an den Selbsttests an der Schule (siehe Abschnitt 1). Schüler/innen, die nicht am Test teilnehmen, bleiben im ortsungebundenen Unterricht und bearbeiten vor allem die von ihren Lehrpersonen zur Verfügung gestellten Arbeitspakete.
Zwischen Lehrpersonen und den Erziehungsberechtigten können (virtuelle) Sprechstunden als Videokonferenz oder unter Anwendung elektronischer Kommunikation abgewickelt werden, in denen die Lehrziele und Unterrichtsinhalte besprochen werden.
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Antragstellung Schülerin in der 6. Schulstufe. Sie legt ihre Bedenken auszugsweise wie folgt dar (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"[...]
3 Zulässigkeit des Individualantrags
[…]
3.2 Die Antragstellerin ist Schülerin einer Schule, welche in den Geltungsbereich der C-SchVO 2020/21 fällt. Gemäß Anlage C sind auch für die Schule der Antragstellerin die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles der C-SchVO 2020/21 (Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot') ab 25.04.2021 bis Ende des Schuljahres 2020/21 anzuwenden. Dazu zählen §34 Abs1 Satz 1, wonach der Unterricht mit der Anordnung der Ampelphase 'rot' gemäß §33 iVm der Anlage C C-SchVO 2020/21 in ortsungebundener Form durchzuführen ist und §34 Abs2 C-SchVO 2020/21, welcher Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht, aktuell in Form eines Schichtbetriebes gemäß §34 Abs3 leg cit, erlaubt. Für die Präsenztage im Schichtbetrieb sind gemäß §34 Abs2 Satz 2 C-SchVO 2020/21 die Vorkehrungen des §4a C-SchVO 2020/21 von den Schüler/innen einzuhalten. Erst ab 17.05.2021 sind die Schüler/innen vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen (§34 Abs6 C-SchVO 2020/21).
Die Neue Mittelschule der Antragstellerin führt aktuell den Unterricht in Form eines Schichtbetriebes unter Teilung der Schüler/innen in untereinander nicht wechselnde Gruppen gemäß §34 Abs3 Satz 1 bis 4 C-SchVO 2020/21 durch. Für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist die Antragstellerin verpflichtet, die Vorkehrungen gemäß §4a C-SchVO 2020/21 zu treffen. Sie hat gemäß §4a Abs1 C-SchVO 2020/21 am ersten Tag der Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhält, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchzuführen und vorzulegen. Zusätzlich muss sie gemäß §4a Abs2 C-SchVO 2020/21 im Schulgebäude eine zumindest den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Durch die angeführten Bestimmungen des §34 C-SchVO 2020/21 wird die Rechtssphäre der Antragstellerin insofern verletzt, als sie an einem Präsenzunterricht nur eingeschränkt maximal schichtweise teilnehmen darf und sie trotz Durchführung von Schnelltests gemäß §4a Abs1 C-SchVO 2020/21 im Schulgebäude zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch §34 Abs2 Satz 2 iVm §4a Abs2 C-SchVO 2020/21 verpflichtet wird. Der Schichtbetrieb endet gemäß §34 Abs6 C-SchVO 2020/21 erst am 17.05.2021. Die angefochtenen Bestimmungen bedürfen keiner näheren Konkretisierung und keines weiteren Aktes der Vollziehung. Sie wirken daher unmittelbar für den Normadressaten.
Die Antragstellerin ist als Schülerin der 6. Schulstufe einer betroffenen Schule in der Ampelphase 'Rot' Normadressatin, denn sie darf unmittelbar aufgrund der angefochtenen Verordnungsbestimmungen am Präsenzunterricht nur schichtweise teilnehmen und hat dabei die Maßnahmen des §4a C-SchVO 2020/21 verpflichtend zu befolgen.
3.3 Die Bestimmungen der Anlage C sowie der §§34 Abs1 Satz 1, Abs3 Satz 1 bis 4 und Abs6 C-SchVO 2020/21 verletzen die Antragstellerin unmittelbar in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf:
i. Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG), indem der Antragstellerin aufgrund der dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot und dem Diskriminierungsverbot widersprechenden Verordnung des Antragsgegners der Schulunterricht nur eingeschränkt in Form eines Schichtbetriebes zuteilwird;
ii. Bildung (Art2 1. ZP EMRK), indem der lehrplanmäßige Unterricht für die Antragstellerin nur eingeschränkt in Form eines Schichtbetriebes stattfindet. Die aus dem Grundrecht auf Bildung erfließende Schutzpflicht des Staates wird verletzt, weil unsachlich der vollständig auszuschöpfende Bildungsumfang nicht gewährt wird;
iii. Schutz von Leib und Leben (Art8 EMRK), indem die Antragstellerin infolge der fehlenden Sozialkontakte durch den (teilweise) ortsungebundenen Unterricht in ihrer geistigen Integrität beeinträchtigt wird.
3.4 Die Bestimmungen des §34 Abs2 Satz 2 iVm §4a Abs2 C-SchVO 2020/21 verletzen die Antragstellerin unmittelbar in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf:
i. Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG), indem die Antragstellerin dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot widersprechend trotz Durchführung von Schnelltests zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung im Schulgebäude verpflichtet wird;
ii. Schutz von Leib und Leben (Art8 EMRK), indem sie das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung im Schulgebäude vorschreiben. Die Antragstellerin ist in ihrer körperlichen Integrität als Trägerin des Mund-Nasen-Schutzes sowie als Person im Nahbereich anderer den Mund-Nasen-Schutz tragenden Personen beeinträchtigt.
[…]
4 Darlegung der gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen bestehenden Bedenken
4.1 Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG
[…]
4.1.2 Die Beschränkung des vollumfänglichen Schulunterrichts durch den Schichtbetrieb mit lediglich zwei Tagen Präsenzunterricht mag für einen kurzen Zeitraum in einer krisenhaften Situation wie der gegebenen COVID-19-Pandemie noch keine Verletzung des Grundrechts auf Bildung darstellen. Jedoch wird durch die unzähligen Novellierungen der C-SchVO 2020/21 bei überwiegend gleichbleibendem Inhalt und die andauernden Verlängerungen des ortsungebundenen Unterrichts bzw des Schichtbetriebes das Maß der Verhältnismäßigkeit überschritten. Durch die angefochtenen Bestimmungen (Punkt 3.3) wird ein Zustand prolongiert, der in sozialer, psychischer und bildungstechnischer Hinsicht die Entwicklung und Entfaltung der Antragstellerin in einer der für sie bedeutsamsten Phasen der Identitätsfindung und Entwicklung massiv beschneidet. Die negativen Auswirkungen auf die Psyche der Kinder und Jugendlichen durch die fehlende Struktur und die mangelnden Sozialkontakte im Gegensatz zum regulären Schulalltag sind längst allseits bekannt. Mit Blick auf die kettenhaft erlassenen Vorgängerversionen der C-SchVO 2020/21 wird der – für einen Zeitraum von bis zu einem Monat eventuell verhältnismäßige – Schichtbetrieb jedenfalls unverhältnismäßig und damit unsachlich.
Dies vor allem in Abwägung der bestehenden Durchimpfungsrate von Risikopatienten und der drohenden schwerwiegenden schulischen und psychischen Dauerfolgen für Schüler/innen. Die gefürchtete 'Ansteckung von Oma und Opa' ist vor dem Hintergrund der durchgeführten Impfungen der über 80-Jährigen kein geeignetes Argument mehr für eine Einschränkung der Schüler/innen in der Qualität ihrer Schulbildung. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von COVID-19 überwiegt folglich nicht mehr das Interesse von Schüler/innen an einem regulären Schulalltag in Form eines gänzlich ortsgebundenen Unterrichts. Aus diesem Grund verletzen die unter Punkt 3.3 aufgezählten Bestimmungen das aus dem Gleichheitssatz erfließende allgemeine Sachlichkeitsgebot und die Antragstellerin daher in ihrem Grundrecht nach Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG.
4.1.3 Nach der Rechtsprechung des VfGH hat der Verordnungsgeber seine Entscheidung nach Durchführung einer gebotenen Interessenabwägung zu treffen, wobei auf den in der konkreten Situation zeitlich und sachlich möglichen und zumutbaren Informationsstand über die relevanten Umstände Bezug genommen werden muss. Die Entscheidung muss hinreichend begründet und deren Grundlagen festgehalten werden, um eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung und deren Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
Die bereits zum Zeitpunkt der aktuellen Verlängerung der Verordnung des schichtweisen Präsenzunterrichts vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse bestätigen die Effektivität von weniger eingriffsintensiven Maßnahmen, wie Abstands- und Hygieneregelungen und die regelmäßige Testung von Schüler/innen und Lehrer/innen (siehe dazu Punkt 4.1.5). Trotzdem wurde überschießend die in die Grundrechte der Schüler/innen stark eingreifende Maßnahme des schichtweisen Präsenzunterrichts verordnet. Vor dem Hintergrund der unter Punkt 4.1.2 geschilderten geänderten Risikolage ist die zusätzlich zu den Vorkehrungen des §4a C-SchVO 2020/21 getroffene Maßnahme des Halbierens der Klassen und die Anordnung eines schichtweisen Präsenzunterrichts im Sinne des §34 Abs3 C-SchVO 2020/21 jedenfalls nicht (mehr) erforderlich (siehe dazu auch Punkt 4.2.4).
Deshalb wird durch die Normierung eines eingeschränkten Präsenzunterrichts in Form eines Schichtbetriebes das aus dem Gleichheitssatz erfließende allgemeine Sachlichkeitsgebot verletzt.
4.1.4 Des Weiteren sieht §34 Abs3 C-SchVO 2020/21 den Schichtbetrieb lediglich für Schüler/innen vor. Ein Wechsel von Schüler/innen zwischen den zu bildenden Gruppen ist explizit vom Verordnungsgeber ausgeschlossen, um die gruppenübergreifende Verbreitung des Virus zu verhindern, jedoch werden für beide Gruppen dieselben Lehrkräfte eingesetzt. Dieser Umstand ermöglicht es wiederum, das Virus über die Lehrkräfte gruppenübergreifend zu verbreiten. Hierbei wird eine unsachliche Differenzierung zwischen Schüler/innen und Lehrer/innen hinsichtlich der zulässigen Anwesenheitsdauer in der Präsenzlehre vorgenommen, vor allem da nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mehr als 50 % der Indexfälle in Unterstufen von Lehrkräften ausgehen. Diese Problematik wurde durch die Verordnung des schichtweisen Präsenzbetriebes, der ausschließlich für Schüler/innen und nicht für Lehrkräfte gilt, vom Antragsgegner nicht gelöst. Betreffend das Transmissionsrisiko herrscht im Tatsächlichen Gleichheit zwischen Schüler/innen und Lehrer/innen, sogar ein höheres Risiko bei Lehrer/innen. Die rechtliche Ungleichbehandlung dieser Gleichheit im Tatsächlichen durch §34 Abs3 C-SchVO 2020/21 stellt eine den Gleichheitssatz verletzende Diskriminierung der Antragstellerin gegenüber deren Lehrer/innen dar.
4.1.5 §4a Abs2 C-SchVO 2020/21 normiert die Verpflichtung des Tragens zumindest einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung innerhalb des Schulgebäudes. Das Vorzeigen eines negativen Ergebnisses eines Antigen-Schnelltests mittels eines anterior-nasalen Abstriches ändert daran nichts, sondern stellt indes die Voraussetzung für die Teilnahme am gestaffelten Präsenzunterricht mit zusätzlichem Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden Schutzvorrichtung dar.
Nach Erkenntnissen der AGES gab es im Hinblick auf die Gesamtsensitivität zwischen PCR-Tests aus nasopharyngealen (NP) Abstrichen und Antigen-Schnelltests, welche Schüler/innen und Lehrer/innen gemäß §4a Abs2 C-SchVO 2020/21 als 'Eintritts'-Selbsttest durchführen müssen, keine signifikanten Unterschiede. Somit stellen anterior-nasale Selbsttests (Antigen-Schnelltests) gemäß §4a Abs2 C-SchVO 2020/21 eine wirksame Methode dar, um mit COVID-19 infizierte Personen zu detektieren. Vor diesem Hintergrund bietet die ohnehin bereits verpflichtende Durchführung eines Antigen-Schnelltests und das Vorzeigen eines negativen Testergebnisses ausreichend Sicherheit, um vom schichtweisen Präsenzbetrieb und der Pflicht zum Tragen einer MNS-Maske während des Unterrichts abzusehen.
[…]
Durch das ständige Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden Schutzvorrichtung im Schulgebäude wird die Antragstellerin in der Deutung von Mimik und Gestik massiv verunsichert und in der Knüpfung von Sozialkontakten beschränkt, wodurch die Entwicklung der sozialen Kompetenz als berücksichtigungswürdiges Interesse leidet (siehe näher dazu Punkt 4.3). Dies vor allem vor dem Hintergrund der langen Aufrechterhaltung dieses Zustandes. Zusätzlich sind negative gesundheitliche Auswirkungen durch eine in der Praxis unvermeidbare fehlerhafte Verwendung des Mund-Nasen-Schutzes zu erwarten.
Trotz der durchgeführten Testungen eine zusätzliche Mund-Nasen-Schutz-Pflicht im Schulgebäude zu verordnen, ist in Abwägung mit den negativen Auswirkungen auf die Schüler/innen nicht verhältnismäßig und damit unsachlich. Die Antragstellerin wird dadurch in ihrem Grundrecht gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG verletzt.
4.2 Verletzung des Rechts auf Bildung gemäß Art2 1. ZP EMRK
[…]
4.2.4 Die Antragstellerin befindet sich seit einem Jahr im immer wiederkehrenden (teilweise) ortsungebundenen Unterricht. Bereits im Mai 2020 (BGBl II Nr 208/2020 vom 13.05.2020, rückwirkend in Kraft getreten mit 16.03.2020) verordnete der Antragsgegner die Teilung der Schüler/innen in Gruppen und einen schichtweisen Präsenzbetrieb. Zum Zeitpunkt der Antragstellung normiert §34 Abs3 Satz 1 bis 4 C-SchVO 2020/21 die Organisation des Präsenzunterrichts in Form eines Schichtbetriebes für Schüler/innen ab der 5. Schulstufe, bei dem sich die Schüler/innen jener Gruppe, für die an den jeweiligen Tagen kein Präsenzunterricht stattfindet, im ortsungebundenen Unterricht befinden. Am Freitag findet für beide Gruppen kein ortsgebundener Unterricht statt. Die Erlassung bzw Verlängerung dieser Regelung war unsachlich, da der Antragsgegner von den zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht das gelindeste, das Grundrecht auf Bildung am wenigsten einschränkende Mittel herangezogen hat, um die Ausbreitung der COVID-19 Pandemie zu verhindern (siehe näher dazu Punkt 4.1).
Auch das vom Mathematiker Norbert J. Mauser von der Universität Wien, Thomas Müller, dem Leiter der Universitätsklinik für Pädiatrie I der Medizinischen Universität Innsbruck, sowie dessen Stellvertreterin Daniela Karall, die auch Präsidentin der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin ist, veröffentlichte Positionspapier sieht die Einführung von einer Kombination von verschiedenen Maßnahmen zur vollumfänglichen Öffnung der Schulen als notwendig. Das Expertenpapier, welches kindermedizinische und naturwissenschaftliche Expertise verknüpft, erachtet eine Verordnung von Präsenzunterricht im Schichtbetrieb als nicht erforderlich, aufgrund der Wirksamkeit der Kombination nachstehender Präventionsmaßnahmen: Lüften nach der Unterrichtsstunde, Tragen des Mund-Nasen-Schutzes, Durchführung von Antigen-Schnelltests dreimal pro Woche für Schüler/innen und Lehrer/innen, zusätzliches Monitoring mit Gurgeltests, kein Durchmischen der Klassen während der Pause und die behördliche Schließung einer von einem positiven Fall (bestätigt mit PCR) betroffenen Klasse für 10 Tage. 'Selbst mit der aktuellen Inzidenz und der Präsenz neuer Virusmutationen ist dieser Schritt (Anm: vollumfängliche Öffnung der Schulen) als Nutzung-Risiko-Abwägung angemessen […]'. Durch eine solche Strategie kann ein fortwährender ortsgebundener Unterricht auch ohne schichtweisen Schulbetrieb aufrechterhalten werden, ohne das Transmissionsrisiko zu vernachlässigen und trotzdem das Grundrecht auf Bildung gemäß Art2 1. ZP EMRK nicht zu verletzen. Da über das Maß des Erforderlichen hinaus der Präsenzunterricht eingeschränkt in Form eines Schichtbetriebes angeordnet wird, ist §34 Abs3 C-SchVO 2020/21 unverhältnismäßig und verletzt dadurch die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Bildung gemäß Art2 1. ZP EMRK.
[…]
4.3 Verletzung des Schutzes von Leib und Leben gemäß Art8 EMRK
4.3.2 Die Verpflichtung des §34 Abs2 Satz 2 iVm §4a Abs2 C-SchVO 2020/21 zum Tragen zumindest einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung ist insbesondere aufgrund des Vorliegens gelinderer Mittel unverhältnismäßig bzw unsachlich (siehe näher dazu Punkt 4.1, insbesondere Punkt 4.1.5) und greift in die körperliche Integrität der Antragstellerin ein.
Das in der Praxis unvermeidbare unrichtige Verwenden des Mund-Nasen-Schutzes ist für die tragende Person und auch für Personen im Umfeld der Mund-Nasen-Schutz tragenden Person gefährlich.
Einerseits sind die Mund-Nasen-Schutzmasken bei unrichtiger Verwendung Viren und Keimfänger, andererseits erhöht die unrichtige Verwendung des Mund-Nasen-Schutzes die Ansteckungsgefahr für andere Personen. Eine Verwendung – Tragen, Anfassen, Verstauen – ist ohne die Verwirklichung der angegebenen Risiken nicht im Alltag/Schulalltag für die Normadressaten möglich.
Diese Maßnahme stellt eine die Gesundheit der Antragstellerin – als Trägerin des verpflichtenden Mund-Nasen-Schutzes und als Person, die mit anderen Mund-Nasen-Schutz tragenden Personen im Schulgebäude in Kontakt kommt – schädigende Einwirkung dar.
Die Bestimmungen des §34 Abs2 Satz 2 iVm §4a Abs2 C-SchVO 2020/21 können sachlich nicht gerechtfertigt werden und verletzen daher die körperliche Integrität der Antragstellerin und damit ihr Grundrecht auf Schutz von Leib und Leben gemäß Art8 EMRK.
4.3.3 Dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot widersprechend werden aufgrund der verordneten Maßnahme des (teilweise) ortsungebundenen Unterrichts, aktuell des Schichtbetriebes und der Teilung der Klassen gemäß §34 Abs3 Satz 1 bis 4 C-SchVO 2020/21, der Antragstellerin die in diesem Alter essentiellen Sozialkontakte entzogen (siehe näher dazu die Punkte 4.1.2 und 4.1.5.). Folgen für die Kinderpsyche können nach Meinung von PsychologInnen Ängste, Lernprobleme sowie fehlende Entwicklungsschritte sein, beeinträchtigen demnach die psychische Gesundheit der Kinder. Folglich wird die Antragstellerin durch die unter Punkt 3.3 aufgelisteten Bestimmungen in ihrer geistigen Integrität und damit in ihrem Grundrecht auf Schutz von Leib und Leben gemäß Art8 EMRK verletzt.
[…]"
2. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnungsbestimmungen vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der dem Antrag auszugsweise wie folgt entgegengetreten wird (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"[…]
Antragslegitimation
[…]
6. §4a C-SchVO 2020/21 (Antrag Nr 6): Insoweit sich das Vorbringen der Antragstellerin gegen §4a Abs3 C-SchVO 2020/21, welcher die FFP2-Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe vorsieht, richtet, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin die 6. Schulstufe besucht und von dieser Bestimmung somit nicht unmittelbar bzw aktuell betroffen sein kann.
7. Gesamte C-SchVO 2020/21 (Antrag Nr 7): Die Antragstellerin besucht die Mittelschule und ist daher nicht von der gesamten C-SchVO 2020/21 unmittelbar betroffen, weshalb dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre.
8. §34 Abs2 und Abs6 C-SchVO 2020/21 (Antrag Nr 3, 4, 5): Einer der Eventualanträge richtet sich gegen jene Bestimmungen, die der Schulleitung oder der Schulbehörde ermöglichen, Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht vorzusehen (vgl §34 Abs2 leg cit). §34 Abs2 letzter Satz ist zudem die Grundlage dafür, dass der Unterricht in Volks- und Sonderschulen ab dem 8. Februar 2021 wieder als Präsenzunterricht stattfinden kann. Diese Anträge verhalten sich zum Vorbringen der Antragstellerin, welches sich en gros gegen den ortsungebundenen Unterricht richtet, widersprüchlich. Darüber hinaus bringt die Antragstellerin nicht vor, inwiefern für ihre Schule eine Entscheidung nach §34 Abs2 erster Satz leg cit (Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht für einzelne Klassen oder Gruppen für einzelne Tage) gilt. Zudem besucht sie keine Volks- oder Sonderschule, eine unmittelbare oder Betroffenheit durch §34 Abs2 vorletzter und letzter Satz leg cit ist somit nicht gegeben.
9. Der Antrag richtet sich zudem gegen §34 Abs6 leg cit, wodurch sich alle Schülerinnen und Schüler ab dem 17. Mai 2021 wieder im Präsenzunterricht befinden. Auch dieser Antrag verhält sich zum Vorbringen der Antragstellerin widersprüchlich und somit ist die Antragsbegründung nicht schlüssig.
[…]
Anfechtungsumfang
[…]
11. In Zusammenschau mit den von der Antragstellerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind folgende Anträge im Lichte des Vorbringens weitergezogen, als zur Beseitigung der vorgebrachten Rechtswidrigkeit notwendig wäre, und daher als unzulässig zurückzuweisen:
12. §§4a, 34 C-SchVO 2020/21 (Antrag Nr 6): Der Individualantrag der Antragstellerin richtet sich ua auf §4a C-SchVO 2020/21 als Ganzes. Leg cit regelt neben der MNS-Pflicht jedoch auch die Erbringung des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr durch Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigentests als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht (§4a Abs1, 1a, 4 und 5 leg cit). Dabei sind dem Vorbringen jedoch keine Bedenken gegen die diesen Nachweis regelnden Bestimmungen zu entnehmen. So führt die Antragstellerin die Möglichkeit der Vorlage eines Schnelltests sogar zur Untermauerung ihrer Bedenken gegen die MNS-Pflicht an und als gelinderes Mittel gegenüber dem Schichtbetrieb an. Der §4a in der angefochtenen Fassung würde damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden als es für die Beseitigung der vorgebrachten Bedenken notwendig wäre.
13. Sofern sich der Antrag gegen die gesamte Bestimmung des §34 C-SchVO 2020/21 richtet, muss darauf hingewiesen werden, dass die Antragstellerin kein Vorbringen gegen die Ampelsystematik oder die Existenz einer Ampelphase 'Rot' überhaupt erstattet. Würde der §34 Abs1 leg cit behoben werden, würde keine der Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles der C-SchVO 2020/21 zur Anwendung gelangen. Demgegenüber fühlt sich die Antragstellerin jedoch nur von einigen wenigen Stellen dieses Abschnittes beschwert. Insoweit ist der Antrag weitergezogen, als es zur Beseitigung der Bedenken der Antragstellerin notwendig wäre.
14. Anlage C: Mittels Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 179/2021 wurde die Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles der C-SchVO 2020/21 (Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot') vom 25. April bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 angeordnet. Der betreffende 4. Abschnitt des 2. Teiles der C-SchVO 2020/21 enthält eine Reihe verschiedener Bestimmungen, die in der Ampelphase 'Rot' zur Anwendung gelangen sollen. Der Abschnitt umfasst die §§35 bis 42 leg cit. Die normierten Tatbestände beziehen sich nicht nur auf den ortsungebundenen Unterricht, den schichtweisen Unterricht oder das Tragen eines MNS, sondern auch auf Regelungen zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen (§36 leg cit), Vorkehrungen für einzelne Schularten bzw Schulstufen (§§38 und 39 leg cit), schulzeitrechtliche Inhalte (§41) und Fristen (Verlängerung von Prüfungsfristen gemäß §40 und Fristen für die Wahl der Schülervertretung gemäß §42). Die Antragstellerin bringt jedoch weder konkrete Bedenken gegen die Anordnung der Bestimmungen vor, noch werden Bedenken gegen die §§36 bis 42 leg cit geltend gemacht oder die Ampelsystematik grundsätzlich moniert. Eine Aufhebung der Anlage C der C-SchVO 2020/21 in der angefochtenen Fassung würde sehr viel mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden bzw rückwirkend nicht anwendbar werden lassen, als es für die Beseitigung der vorgebrachten Bedenken notwendig wäre.
15. Gesamte C-SchVO 2020/21 (Antrag Nr 7): Das Gesagte gilt auch für den Antrag auf Aufhebung der gesamten C-SchVO 2020/21. Die Antragstellerin bekämpft nur einige wenige Bestimmungen der gesamten Verordnung, weshalb eine Behebung der gesamten weit über jene Rechtsfolgen hinausgehen würde, wodurch sich die Antragstellerin als beschwert betrachtet.
16. §34 Abs2 und Abs6 C-SchVO 2020/21 (Antrag Nr 3, 4, 5): Die Bedenken der Antragstellerin richten sich auch gegen jene Bestimmungen, welche die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes in der Volks- und Sonderschule ab dem 8. Februar 2020 und aller weiterer Schülerinnen und Schüler ab 17. Mai 2021 anordnet (vgl §34 Abs2 letzter und vorletzter Satz und Abs6 leg cit). Dahingehend ist der Antrag weitergezogen, als für die Beseitigung der Bedenken der Antragstellerin notwendig wäre; die betrifft vor allem jenes Vorbringens der Antragstellerin, dass auf die vollständige Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes abzielt. Der Antrag lässt auch nicht erkennen, weshalb die Antragstellerin den Nachweis eines negativen Testergebnisses gem. §4a leg cit als Voraussetzung für die Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht als problematisch erachtet (vgl den Verweis auf §4a leg cit in §34 Abs2 leg cit). Das Gegenteil ist der Fall; so versucht die Antragstellerin die Erforderlichkeit der angefochtenen Maßnahmen mit genau dieser Bestimmung zu belegen (vgl §34 Abs2 zweiter Satz).
[…]
Sach- und Rechtslage
[…]
Entscheidungen nach der C-SchVO 2020/21
[…]
25. Die Ziele, Er- und Abwägungen und Motive zur C-SchVO 2020/21 in ihrer Stammfassung wurden im Erlass 'Schule im Herbst' (vgl 2020-0.520.556 ON 1, Beilage 1) dargelegt. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse, Informationen und Daten, anhand deren die weiteren Entscheidungen nach der C-SchVO 2020/21 getroffen werden, werden laufend gesammelt und in einem wissenschaftlichen Begleitakt dokumentiert. Dieser Akt wird dem jeweiligen elektronischen Verordnungsakt (ELAK-Kundmachungsakt) mittels Verlinkung als Bezugszahl eingefügt (vgl den Screenshot 1, Beilage 2). Dieser Akt hat inzwischen einen Umfang von über 6.900 Seiten und wurde dieser Stellungnahme daher nicht angeschlossen.
26. Der Kundmachungsakt zur angefochtenen Novelle der C-SchVO 2020/21 (vgl zu BGBl II Nr 179/2021, GZ 2021-0.275.143, ON 3) enthält eine konkrete 'executive summary', eine Zusammenfassung der Erwägungsgründe der Entscheidungsträger zu den jeweiligen Novellen zur C-SchVO 2020/21 (vgl jeweils das Dokument 'Sachverhalt').