RS Vwgh 1979/4/19 0668/78

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Veröffentlicht am 19.04.1979
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Index

Gewerberecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2
VStG §19

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0669/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2306/75 E 30. Juni 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, ist nicht gesetzwidrig, insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreichte, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000668.X05

Im RIS seit

17.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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