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GewerberechtNorm
B-VG Art130 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2306/75 E 30. Juni 1976 RS 1Stammrechtssatz
Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, ist nicht gesetzwidrig, insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreichte, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000668.X05Im RIS seit
17.11.2021Zuletzt aktualisiert am
17.11.2021