RS Vwgh 1979/4/19 0668/78

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Veröffentlicht am 19.04.1979
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Index

Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56
GewO 1973 §366 Abs1 Z2
GewO 1973 §5 Z2
VStG §22

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0669/78

Rechtssatz

Ein Straferkenntnis ist erst im Zeitpunkt der Zustellung als gefällt anzusehen (Hinweis auf Mannlicher7, Das Verwaltungsstrafverfahren, Anm 4 zu § 1 Abs 2 VStG 1950), weshalb eine Bestrafung - im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes - ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses auch die bis dahin erfolgten Einzeltathandlungen erfaßt.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000668.X04

Im RIS seit

17.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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