Index
GewerberechtNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Ein Straferkenntnis ist erst im Zeitpunkt der Zustellung als gefällt anzusehen (Hinweis auf Mannlicher7, Das Verwaltungsstrafverfahren, Anm 4 zu § 1 Abs 2 VStG 1950), weshalb eine Bestrafung - im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes - ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses auch die bis dahin erfolgten Einzeltathandlungen erfaßt.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000668.X04Im RIS seit
17.11.2021Zuletzt aktualisiert am
17.11.2021