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GewerberechtNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z2Beachte
Rechtssatz
Die Frage der im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt allenfalls in unzulässiger Weise erfolgten mehrfachen Bestrafung stellt sich nur im Falle einer neuerlichen Bestrafung wegen gleichwertiger Deliktshandlungen, nicht aber dann, wenn ERSTMALS eine Bestrafung des Täters unter Anspruch EINER Strafe erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000668.X02Im RIS seit
17.11.2021Zuletzt aktualisiert am
17.11.2021