RS Vwgh 1979/4/19 0668/78

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Veröffentlicht am 19.04.1979
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Index

Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z2
GewO 1973 §5 Z2
VStG §22

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0669/78

Rechtssatz

Die Frage der im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt allenfalls in unzulässiger Weise erfolgten mehrfachen Bestrafung stellt sich nur im Falle einer neuerlichen Bestrafung wegen gleichwertiger Deliktshandlungen, nicht aber dann, wenn ERSTMALS eine Bestrafung des Täters unter Anspruch EINER Strafe erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000668.X02

Im RIS seit

17.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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