TE Vwgh Beschluss 2021/10/20 Ra 2021/19/0222

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in der Revisionssache des H N, vertreten durch Dr. Alexander Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, dieser vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margarethenstraße 91/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2021, W220 2237683-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, dessen Eltern in Österreich jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der Vater des Revisionswerbers stellte für den Revisionswerber am 3. September 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, gab für den Revisionswerber jedoch keine eigenen Fluchtgründe an.

2        Mit Bescheid vom 12. November 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine bis zum 10. Februar 2022 befristete Aufenthaltsberechtigung.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Begründend führte das BVwG aus, es habe auch unter Bedachtnahme darauf, dass der Revisionswerber in der Beschwerde angegeben habe, an dem mit einem überschießenden Wachstum von Körper und Kopf verbundenen Beckwith-Wiedemann-Syndrom zu leiden, kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt festgestellt werden können. Aus den herangezogenen Länderberichten lasse sich nicht ableiten, dass dem Revisionswerber im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner körperlichen Behinderung eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegeben seien.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Die Revision bringt unter dem Punkt „Beschwerdelegitimation“ vor, es liege eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG vor. Die belangte Behörde sei von der Judikatur des VwGH betreffend die Beurteilung der Asylberechtigung von vulnerablen und behinderten Personen erheblich abgewichen.

9        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 7.9.2021, Ra 2020/19/0441, mwN).

10       Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihrem oben wiedergegebenen, bloß allgemein und nicht auf den Revisionsfall konkret Bezug nehmenden Vorbringen nicht gerecht.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190222.L00

Im RIS seit

17.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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