TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/29 W277 2188318-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2021
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Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55

Spruch


W277 2188318-1/32E

W277 2188314-1/18E

W277 2188312-1/18E

W277 2188310-1/16E

W277 2187138-2/77E

W277 2186978-2/30E

W277 2188308-1/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , sowie die minderjährigen 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, und 4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ihre Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin sowie die XXXX , und 5.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Russische Föderation, 6.) XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , und 7.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX und 7.) XXXX nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden unter der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

I.) die Einreiseverbote gegen XXXX alias XXXX und XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ersatzlos behoben werden.

II.) das Einreiseverbot gegen XXXX alias XXXX gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

III.) gemäß § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum XXXX festgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) XXXX , geb. XXXX ist traditionell und standesamtlich mit dem Fünftbeschwerdeführer (in der Folge: BF5) XXXX , verheiratet. Die BF1 und der BF5 sind die Eltern der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) XXXX , geb. XXXX , der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: BF3) XXXX , geb. XXXX , und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (in der Folge: BF4) XXXX , geb. XXXX .

Die Sechstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF6) XXXX , geb. XXXX ist traditionell und standesamtlich mit dem Siebtbeschwerdeführer (in der Folge: BF7) XXXX , geb. XXXX , verheiratet. Sie sind die Eltern des Fünftbeschwerdeführers XXXX .

Gemeinsam werden alle als „die Beschwerdeführer“ (in der Folge: die BF) bezeichnet. Alle BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Das Vorbringen der BF steht in untrennbarem Zusammenhang, weshalb es gemeinsam abzuhandeln war. Die Verfahren wurden in der mündlichen Verhandlung am XXXX zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

I. Verfahrensgang

(in chronologischer Abfolge der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Bundesgebiet)

1. Erstes, rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet des BF7

1.1. Der BF7 reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In seiner Erstbefragung gab er im Wesentlichen an, seinen Herkunftsstaat am XXXX verlassen zu haben. Er habe seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in XXXX gestellt. Danach sei er im XXXX gereist, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe sich von XXXX aufgehalten. Von XXXX sei er in XXXX gewesen und dann nach XXXX abgeschoben worden. Von XXXX sei er wieder in XXXX aufhältig gewesen. Von XXXX sei er wiederum in XXXX aufhältig gewesen. In XXXX sei er jeweils in Flüchtlingslagern untergebracht worden. Seine Verfahren in XXXX seien in zweiter Instanz jeweils negativ verlaufen. Im XXXX sei er über XXXX nach Österreich eingereist. Seine XXXX , lebe im Bundesgebiet. Zwei Schwestern würden in XXXX leben und eine Schwester in XXXX .

1.1.1. Dem XXXX war folgendes Ergebnis zu entnehmen:

- XXXX in XXXX

- XXXX in XXXX .

1.2. Am XXXX wurde der BF7 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab hierbei im Wesentlichen an, dass er physisch und psychisch gesund sei. Er müsste nur eine Nachuntersuchung „wegen Hepatitis“ durchführen lassen. Diesbezüglich sei er in XXXX behandelt worden. Die Tochter, welche in Österreich lebe, habe er zuletzt im Jahre XXXX gesehen. Seither hätten sie „nur“ telefonischen Kontakt. Die Tochter lebe mit ihrem Mann und den drei Kindern im Bundesgebiet. Er wisse nicht, welchen Aufenthaltsstatus sie habe und er habe sie seit seiner Einreise in das Bundesgebiet auch nicht getroffen. Auf Vorhalt, dass XXXX für die Führung seines Asylverfahrens zuständig sei, gab er an, dass er bereits zwei negative Entscheidungen in XXXX erhalten habe und er nicht glaube, dass XXXX ihn „zurückhaben“ wolle. Weiters habe er keine Dokumente in XXXX .

1.3. Frau XXXX wurde im XXXX zur Sachverständigen bestellt und zur Untersuchung und Stellungnahme betreffend den Gesundheitszustand des BF7 beauftragt.

1.3.1. Der gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX ist zu entnehmen, dass beim BF7 weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.

1.4. Der Antrag des BF7 vom XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX , gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und XXXX gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der BF7 gemäß §10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedsstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF7 am XXXX durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er bereits in XXXX an „Hepatitis“ erkrankt sei. Da XXXX nicht über die geeigneten medizinischen Mittel verfügt hätte, habe er sich nach XXXX begeben, wo er schließlich eine negative Entscheidung erhalten habe und aufgefordert worden wäre, das Territorium bis zum XXXX zu verlassen. Dies habe er getan und sei XXXX gelangt. In XXXX habe er bei einer Rauchpause sein gesamtes Gepäck mit samt seinen Dokumenten verloren, da der Zug ohne ihn weitergefahren wäre. In XXXX habe er keine Dokumente, in XXXX jedoch einen Reisepass erhalten. Lieber würde er „in XXXX erschossen werden, als nach XXXX weiterfahren zu müssen“.

1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX wurde die Beschwerde des BF7 gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

1.7. Nach Mitteilung der XXXX wurde der BF7 am XXXX nach XXXX überstellt.

2. Erstes, rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet des BF5

2.1. Der BF5 ist am XXXX eingereist und stellte ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Der BF5 reiste illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX im Zuge einer Kontrolle im XXXX gem. §40 BFA-VG vorläufig festgenommen ( XXXX ).

2.2.1. Hierbei wurde ein von einer russischen Behörde am XXXX ausgestellter Führerschein für die Klasse B und C (BF5 AS I/ AS 29 und AS 1) und ein XXXX vom XXXX (BF5 Akt I/ AS 29, AS 17 sowie AS 25) beschlagnahmt.

2.2.2. Dem Übergabebericht der XXXX (in der Folge: LPD XXXX ) ist zu entnehmen, dass der BF5 bei der Kontrolle in Begleitung des „ XXXX “, gewesen wäre. Beide hätten zum gleichen Zeitpunkt ihre Zugfahrkarten erworben. Weiters habe sich auf dem Mobiltelefon von Letzterem ein Foto befunden, welches ihn und den BF5 mit einer unbekannten, weiteren Person vor einem Landschaftshintergrund zeigen würde. Aufgrund des Verdachts der XXXX sei XXXX einvernommen und unter XXXX eine Anzeige erstattet worden (BF5 Akt I/ AS 25).

2.2.3. Der BF stellte am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (BF5 Akt I/AS 1).

2.2.4. Der BF5 wurde am XXXX durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (BF5 Akt I/ 1 f.). Hierbei gab er an XXXX geboren und traditionell sowie standesamtlich verheiratet zu sein. Er sei russischer Staatsangehöriger, spreche XXXX und habe im Herkunftsstaat von XXXX die Grundschule namens „ XXXX besucht. Zuletzt sei er als XXXX tätig gewesen. Seine Mutter, seine Frau, seine Tochter und sein Sohn würden in XXXX in der XXXX leben, wo er auch selbst vor seiner Ausreise wohnhaft gewesen wäre. Seine Schwester XXXX lebe in XXXX . Sein Vater sei „vermutlich“ in XXXX wohnhaft.

Den Entschluss zu seiner Ausreise habe er ca. eine Woche vor seiner Ausreise gefasst. Seine Reisebewegung habe er von XXXX am XXXX begonnen. Er sei von XXXX nach XXXX und von dort in die XXXX ausgereist. Circa einen Monat habe er in XXXX gelebt und gearbeitet. „Landsleute“ hätten ihm ebendort eine Arbeitsstelle am Bau verschafft. Von der XXXX sei er am XXXX per Flugzeug in die XXXX ausgereist. Mit dem Zug sei er am XXXX nach XXXX weitergereist. Mehrmals habe er versucht die XXXX zu passieren, sei jedoch „nicht in das Land gelassen“ worden. Einige Tage habe er daher in einem Hotel in XXXX verbracht. Am XXXX sei er mit dem Zug nach XXXX eingereist, wo er erstbefragt und erkennungsdienstlich behandelt worden wäre. Eine Nacht habe er in einem Flüchtlingslager in XXXX verbracht. Am XXXX sei mit einem Taxi nach Österreich gereist. Der XXXX hätte ihn auch nach XXXX gebracht, seine finanziellen Mittel hätten jedoch nur für die Fahrt nach Österreich gereicht. Einige Tage habe er im Bundesgebiet in einer XXXX übernachtet und sei im Zug von den Sicherheitskräften aufgegriffen worden.

Aus dem Herkunftsstaat sei er mit einem russischen Reisepass ausgereist, welcher vom XXXX ausgestellt worden wäre. Dieser Reisepass befinde sich in XXXX .

Weiters gab er an in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben und er nicht wisse in welchem Stadium sich dieses Verfahren befinde. Er hätte auch in XXXX bleiben können, jedoch habe es ebendort sehr viele XXXX gegeben und er habe Angst gehabt, dass „jemand zu Hause“ sage, dass er in XXXX sei.

In XXXX sei sein Leben in Gefahr.

Weiters gab er an, dass auch seine Mutter, seine Frau und seine Kinder nach Österreich kommen wollen würden.

Nach seinen Fluchtgründen befragt, brachte er im Wesentlichen vor, dass er im XXXX Probleme mit dem XXXX bekommen habe. Das Militär habe grundlos streunende Hunde erschossen und er habe sich für die Hunde eingesetzt. Er sei zusammengeschlagen worden und man hätte ihm gesagt, dass man ihn nicht in Ruhe lassen werde. Als er in XXXX gearbeitet hätte, habe er einen Anruf erhalten und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er „zu Hause“ gesucht werde. Als er nach Hause gekommen sei, wäre er vom Militär angehalten und zusammengeschlagen worden. Sie hätten ihm ein Verbrechen anhängen wollen; er solle Terroristen unterstützt haben. Dies sei Ende des XXXX gewesen. XXXX habe er auf der Baustelle gearbeitet und seine Mutter hätte ihn angerufen und ihm gesagt, dass er nicht mehr nach Hause kommen solle, weil die „Maskierten“ ihn zu Hause suchen würden. Er sei zu seinem Cousin gefahren und bis zu seiner Ausreise bei ihm geblieben. Später, als er in der XXXX gewesen sei, hätte ihn seine Mutter angerufen und ihm gesagt, dass die Behörden behauptet hätten, dass er „in den Wald“ gegangen wäre, um gegen sie zu kämpfen. Dies sei sein Fluchtgrund, andere Gründe habe er nicht.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass die Behörden ihn töten und dafür eine „sehr hohe Geldprämie kassieren“ würden. Weiters gab er an, dass seine Mutter ihn fernmündlich in der XXXX kontaktiert und gesagt hätte, dass ihn die Behörden zu Hause gesucht hätten. Sie hätten auch alle Handys überprüft und der Mutter gesagt, dass sie ihn früher oder später finden würden.

Der BF legte im Zuge der Einvernahme einen von einer russischen Behörde am XXXX ausgestellten Führerschein für die Klasse B und C (Akt BF5 AS I/ 1) und einen XXXX vom XXXX (BF5 Akt I/ AS 17 sowie AS 25) vor.

2.2.4.1. Dem XXXX ist folgendes Ergebnis zu entnehmen: XXXX , XXXX (Akt BF5 AS I/ AS 6 sowie AS 9).

2.2.5. Dem polizeilichen Untersuchungsbericht der XXXX (in der Folge: XXXX ) vom XXXX ist zu entnehmen, dass bei dem vom BF5 vorgelegten russischen Führerschein aus urkundentechnischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden können (Akt BF5 AS I/ AS 39).

2.2.6. Dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass der BF5 am XXXX aufgrund unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet worden wurde.

2.2.6.1. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX wurde dem BF5 gemäß §§ 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Es seien Dublin-Konsultationen mit XXXX geführt worden (Akt BF5 AS I/ AS 47).

2.2.6.2. Da der BF5 die Änderung seiner Abgabenstelle unterlassen habe und der Behörde keine Abgabestelle bekannt gewesen wäre sowie auch keine festgestellt habe werden können, wurde die Verfahrensanordnung gem. §8 Abs. 2 iVm. § 23 Abs. 1 ZustG bei der Behörde im Akt hinterlegt (BF5 Akt I/ AS 107).

2.2.7. Nach Rückfrage erklärte sich XXXX am XXXX für eine Rückübernahme des BF5 bereit.

2.2.8. Der Erstantrag des BF5 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom XXXX (BF5 Akt I/ AS 129 ff.), XXXX , ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 (1) b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates XXXX zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sei die Abschiebung des BF5 nach XXXX zulässig (Spruchpunkt II.).

2.2.8.1. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF5 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt (BF5 Akt I/ AS 153).

2.2.8.2. Da der BF5 die Änderung seiner Abgabenstelle unterlassen habe und der Behörde keine Abgabestelle bekannt gewesen wäre sowie keine festgestellt habe werden können, wurden der Bescheid sowie die Verfahrensanordnung gem. §8 Abs. 2 iVm. § 23 Abs. 1 ZustG bei der Behörde im Akt hinterlegt (BF5 Akt I/ AS 165).

2.2.8.3. Mit fremdenpolizeilicher Information des XXXX vom XXXX wurde dem Koordinationsbüro East-West mitgeteilt, dass der Bescheid vom XXXX mit XXXX in Rechtskraft erwachsen sei (Akt BF5 Akt I/ AS 169).

3. Gegenständliches Verfahren der BF1, BF2, BF3, BF4; BF5 und BF6

3.1. Die BF1 reiste gemeinsam mit ihren Kindern, der BF2 und der BF3, sowie ihrer Schwiegermutter, der BF6, in das Bundesgebiet ein. Die BF1 war zum Zeitpunkt der Einreise schwanger.

Die BF1 und die BF6 stellten am XXXX gemeinsam Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF1 stellte für die minderjährigen BF2 und BF3 als deren gesetzliche Vertreterin ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz.

3.1.1. Der BF5 stellte am selben Tag den zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

3.2. Die BF1, der BF5 und die BF6 wurden am XXXX vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezüglich ihrer Anträge auf internationalen Schutz erstbefragt.

3.2.1. Die BF1 gab in der Erstbefragung im Wesentlichen an, in XXXX in XXXX geboren, traditionell und standesamtlich verheiratet sowie die XXXX und russische Sprache zu beherrschen ( XXXX ; in der Folge: BF1 AS 1ff.)

Mit XXXX habe sie die XXXX in XXXX absolviert und sei zuletzt als Hausfrau tätig gewesen. Ihr Vater und ihre Mutter sowie zwei ihrer Brüder und eine Schwester seien in XXXX wohnhaft. Ein Bruder lebe in XXXX und eine Schwester in XXXX . Zuletzt sei sie im Herkunftsstaat in XXXX in der XXXX wohnhaft gewesen. Sie habe am XXXX den Entschluss zu ihrer Ausreise gefasst und sei von XXXX mit der BF6 sowie den Kindern BF2 und BF3 mit einem Minivan ausgereist. Die BF6 habe sich um die Ausreise gekümmert, die BF1 sei ihr „nur“ gefolgt.

Ihre Mutter habe ihr einen Reisepass besorgt. In XXXX habe sie ihren Ehemann getroffen und sei mit ihm zur Erstbefragung gefahren.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie zu Hause keine Probleme gehabt habe. Sie sei weder geschlagen noch bedroht oder von jemandem mitgenommen worden. Sie sei nach Österreich gekommen, weil ihr Mann in Österreich war. Sie wisse nicht, was sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte.

3.2.2. Die BF6 gab im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen an (Akt der AIS- Zl.: IFA XXXX ; in der Folge: BF6 AS 1 ff.), in XXXX in XXXX in der Russischen Föderation geboren und standesamtlich verheiratet zu sein. Sie spreche XXXX , sei muslimischen Glaubens und gehöre der XXXX Volksgruppe an. Von XXXX habe sie die „ XXXX “ in XXXX besucht und im Herkunftsstaat als Malerin und Stuckakteurin gearbeitet. Ihre fünf Brüder und sechs Schwestern seien alle verheiratet und würden in verschiedenen Dörfern in XXXX leben. Sie hätte seit XXXX Jahren ihr Herkunftsland verlassen wollen, aber den Entschluss zur Ausreise XXXX gefasst. Die Reisebewegung habe mit der BF1 sowie den BF2 und BF3 von XXXX begonnen und sie sei mit einem russischen Inlandsreisepass ausgereist, welchen sie der Polizei vorgelegt habe. Weiters gab sie an, noch nie einen Reisepass besessen zu haben (BF6 AS 4). Sie habe XXXX für die Ausreise bezahlt. In XXXX habe sie den BF5 getroffen, mit welchem sie zu der Erstbefragung gereist sei.

Ihre Tochter namens XXXX , geb. XXXX wohne in Österreich, ihre genaue Adresse kenne sie nicht.

Wo sich ihr Ehegatte, „ XXXX “, geb. XXXX , aufhalte, wisse sie nicht. Sie habe vor ihrer Ausreise in XXXX an der Adresse „ XXXX “ gelebt.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass die Behörden sie wegen des BF5 nicht in Ruhe gelassen hätten. Die letzten XXXX seien die Behörden sehr oft zu ihr gekommen und hätten sie gefragt, wo ihr Sohn sei. Dabei sei sie weder bedroht noch geschlagen worden. Sie sei hierhergekommen, weil ihr Sohn da sei und sie in der Nähe ihres Sohnes leben möchte. Sie habe nichts mehr zu sagen, außer, dass sie Angst um ihren Sohn habe. Nach einer Rückkehr würden die Behörden „ihr nichts tun“.

3.2.3. Der BF5 gab im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen an ( XXXX in der Folge: BF5 Akt II/ AS 1 ff.), in XXXX geboren, verheiratet zu sein. Zu seiner Schulbildung gab er an, ab dem XXXX die Grundschule besucht und mit XXXX die neunte Klasse der „ XXXX “ in XXXX beendet zu haben. Zuletzt habe er als „ XXXX “ gearbeitet und in XXXX gewohnt. Den Entschluss zu seiner Ausreise hätte er XXXX bzw. XXXX gefasst. Er sei von XXXX mit einem Minivan am XXXX mit einem russischen Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde in XXXX , legal ausgereist. Er sei glaublich circa am XXXX (BF5 Akt II, AS 4) bzw. XXXX eingereist. Dort sei er zwei oder drei Tage verblieben und dann am XXXX nach Österreich weitergereist. Der Reisepass sei ihm in XXXX abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden. Zwei Monate nach seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet habe er das Lager verlassen und sei mit dem Zug nach XXXX gereist. Er habe Angst gehabt abgeschoben zu werden. Er habe mit seiner Familie telefoniert, welche ihm mitgeteilt hätten, dass sie auf dem Weg in das Bundesgebiet wären. Er habe XXXX nicht verlassen und sei in einer Moschee, welche keine nähere Bezeichnung habe, geblieben. Seine Mutter habe ihm Geld geschickt und von diesem Geld habe er sich versorgt. Er sei schon zuvor einmal in XXXX gewesen und es habe ihm da gefallen, weshalb er wieder dorthin gereist sei. Er sei in weiterer Folge mit dem Zug nach XXXX und mit dem Taxi im Beisein seiner Familie zur Erstbefragung gefahren.

In welchem Stadium sich sein Antrag auf internationalen Schutz in XXXX befinde, wisse er nicht und er habe die Unterlagen am Weg nach Österreich weggeworfen. Er sei der Meinung gewesen, dass es zu gefährlich für ihn sei in XXXX zu bleiben, weshalb er nach Österreich gereist sei. Dass er nach XXXX zurückreise, spreche dagegen, dass er nicht dorthin zurück möchte.

Seine Schwester namens „ XXXX “ sei XXXX älter als der BF5, verheiratet und lebe in Österreich. Ihre Adresse kenne er nicht.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er seine Fluchtgründe im Zuge der Erstbefragung zu seinem ersten Asylantrag bereits erzählt habe, diese Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und sogar noch schlimmer geworden wären. Über seinen Freund, der noch „zu Hause“ lebe, habe er erfahren, dass die Behörden noch intensiver nach ihm fahnden würden. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er befürchte, dass ihn die Behörden zu Hause töten würden, weil er „mit seiner Religion gut umgehe“.

Er habe sich „zu Hause“ an die XXXX gewandt. Diese hätten gesagt, dass sie, wenn er nach „Euro“ (offenkundig gemeint: Europa) ausgereist sei, den Behörden im Ausland bestätigen könnten, dass er tatsächlich bei ihnen gewesen und sich an diese gewandt habe. Seine Mutter habe auf dem Handy eine Videoaufnahme, auf der zu sehen sei, dass die Behörden zu ihnen nach Hause gekommen wären und ihn mitnehmen hätten wollen.

3.3. Dem Untersuchungsbericht des XXXX vom XXXX zufolge, sei der russische Inlandspass der BF6, ausgestellt am XXXX , authentisch. Aus urkundentechnischer Sicht hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben. Weiters ist dem Bericht zu entnehmen, dass die BF6 verwitwet sei (Akt BF6 AS 27).

3.3.1. Dem Untersuchungsbericht des BM. I vom XXXX zufolge, sei der russische Inlandspass des BF5, ausgestellt am XXXX , authentisch. Aus urkundentechnischer Sicht hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben (BF5 Akt II/ AS 49).

3.4. Dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist mit Eintrag vom XXXX zu entnehmen, dass der BF5 nach Vorsprache mit Dolmetscherin sich über eine beengte Wohnsituation beschwert habe. Seitens der Behörde werde darauf aufmerksam gemacht, dass der Zuzug auf Eigenwunsch und in Kenntnis der wohnlichen Situation erfolgt sei. Die Rücksprache mit dem Sachbearbeiter habe ergeben, dass die BF6 bei der verwandten „Familie untergebracht werden könne und der Kernfamilie“, welche bereits eine Zweizimmerwohnung belege. Eine größere Unterbringung könne frühestens bei neuerlicher Familienerweiterung angeboten werden.

3.5. Der BF4 wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren.

4. Zweites, rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren des BF7

4.1. Am XXXX stellte der BF7 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Er wurde am selben Tag erstbefragt und gab hierbei an, in XXXX geboren und traditionell sowie standesamtlich mit XXXX verheiratet zu sein (Protokoll der Erstbefragung „Folgeantrag Dublin“ (Akt der AIS- Zl.: IFA/VZ-Zahl: XXXX ; in der Folge: BF7 Akt II/ AS 23ff.). Er habe eine Tochter namens XXXX , und einen Sohn namens XXXX . Er beherrsche die XXXX und russische Sprache sowie XXXX Sprache auf mittelmäßigem Niveau.

Am XXXX sei er mit dem Flugzeug von XXXX abgeschoben worden. Dort habe er bis XXXX in einem Lager namens „ XXXX “ gelebt. Am XXXX sei er festgenommen worden und dann bis XXXX im Gefängnis in XXXX gewesen. Der Grund seiner Inhaftierung sei gewesen, dass er betrunken mit dem Auto gefahren wäre. Nach seiner Haftentlassung sei er bis XXXX wieder in das Flüchtlingslager XXXX gekommen. In XXXX sei über seinen „Asylantrag insgesamt sieben Mal negativ entschieden“ worden und „man hätte ihn nach Russland abschieben wollen“.

Am XXXX sei er mit dem XXXX gereist und habe dort um Asyl angesucht. Am gleichen Tag sei er in das Flüchtlingslager XXXX verbracht worden und dort bis zum XXXX geblieben. Dann sei er in einer Flüchtlingspension in XXXX bis zum XXXX aufhältig gewesen. In XXXX sei über seinen Asylantrag negativ entschieden worden und man hätte ihn nach XXXX abschieben wollen. Die „Behörde in XXXX “ hätte ihm das mitgeteilt, aber keinen konkreten Termin bekannt gegeben. Vor der Abschiebung sei er selbständig nach Österreich gereist. Mit dem Bus sei er von XXXX und mit dem Zug nach XXXX gefahren.

Weiters gab er an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. An seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert habe und er wisse, dass „sein zuständiges Land“ XXXX sei. Zur Frage, ob es Gründe gäbe die einer neuerlichen Überstellung in den Dublin Staat XXXX sprechen, gab der BF7 an, Angst zu haben, dass er in die Russische Föderation abgeschoben werde.

Er sei wegen seiner Frau und seiner zwei Kinder nach Österreich gekommen. Zu seiner Frau und dem Sohn habe er seit XXXX keinen Kontakt. Zu seiner Tochter hätte er vor seiner Abschiebung im Jahre XXXX Kontakt gehabt. Vor circa sieben Tagen hätte er zu ihr wieder fernmündlichen Kontakt aufgenommen.

4.2. Am XXXX wurde dem BF7 schriftlich mitgeteilt, dass das BFA Konsultationen in Form einer Anfrage mit XXXX führt (BF7 Akt II/ AS 55).

4.2.1. Mit Schriftsatz vom 28.04.2015 gab das XXXX bekannt, dass XXXX einer Rückübernahme zustimmt (BF7 Akt II/ AS 79).

4.2.2. Am XXXX übermittelte das XXXX eine Auskunft gem. XXXX , welcher zu entnehmen ist, dass nach XXXX des BF7 XXXX ein Übernahmeersuchen an XXXX gestellt habe, welchem seitens Letzterem am XXXX zugestimmt worden wäre. Am XXXX sei der BF7 an einen (den XXXX Behörden) unbekannten Ort verzogen (BF7 Akt II/ 83 ff.).

4.3. Auf Ersuchen wurden dem BF7 die Länderfeststellungen zu XXXX vom XXXX , letzte Kurzinformation eingefügt am XXXX , persönlich ausgefolgt (BF7 Akt II/ AS 163 f.).

4.4. Am XXXX wurde der BF7 vom BFA einvernommen und gab hierbei im Wesentlichen an, in XXXX wegen einer XXXX Erkrankung behandelt worden zu sein. Er sei auch in XXXX deswegen behandelt worden (BF7 Akt II/ AS 281). Diese Erkrankung sei im XXXX in einem Krankenhaus in der Nähe von XXXX diagnostiziert worden (BF7 Akt II/ AS 271 ff.). Er leide an Verschleißerscheinungen (Chrondose) und haben Magen sowie Herzprobleme. Er nehme keine Medikamente ein.

Weiters gab er an, dass seine zwei Schwestern anerkannte Flüchtlinge in XXXX sowie eine Schwester in XXXX seien. Dies seien seine einzigen Verwandten, welche außerhalb seines Herkunftslandes aufhältig seien. Im Bundesgebiet würde er- außer seiner Ehefrau XXXX , seiner Tochter XXXX und seinem Sohn XXXX - keine weiteren Verwandten haben. Die Tochter habe fünf Kinder und sei verheiratet. Sie sei seit XXXX Jahren im Bundesgebiet und er wisse nicht, welchen Aufenthaltstitel sie habe. Er vermute, dass sie mit ihrer Familie auf ein „Visum“ warte.

Er sei von XXXX in XXXX gewesen. Er habe ebendort XXXX staatliche Unterstützungsleistungen erhalten und auch gearbeitet. Danach sei er von XXXX in XXXX gewesen. Dann sei er in XXXX „auf die Fahndungsliste gekommen“. Die Strafe in XXXX habe er nicht angetreten bzw. nicht zum Gericht gegangen und nach XXXX gereist. Danach sei er nach Österreich gekommen und habe im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach XXXX sei er nach XXXX abgeschoben worden. Gleich nach seiner Überstellung habe er die Haftstrafe von XXXX antreten müssen. Dann sei er für weitere XXXX ins Gefängnis gekommen und im XXXX von XXXX abgeschoben worden. Befragt wie lange er nach seiner Abschiebung in die Russische Föderation ebendort verblieben sei, gab er an, dass er nach seiner Landung von XXXX angehalten und im Keller des Flughafens eine Stunde lang befragt worden sei. Er habe angegeben, dass er wegen medizinischer Behandlung weggefahren sei und „kein Geld für eine medizinische Behandlung zu Hause gehabt“ hätte. Die XXXX hätten ihm geglaubt und ihn frei gelassen. Er sei in XXXX am selben Tag mit dem Zug nach XXXX gefahren und eine Woche ebendort verblieben. Danach sei er wieder in XXXX eingereist und sei für weitere zwei Monate inhaftiert worden. Nach circa einem Monat nach seiner Entlassung aus der Haft sei er erneut von der Polizei in XXXX verhaftet und einen Tag festgehalten worden. Er habe ein Schriftstück unterschreiben müssen, in welchem gestanden habe, dass er innerhalb von XXXX Tagen das Land verlassen müsse, ansonsten würde er in die Russische Föderation abgeschoben werden. Er sei dann nach XXXX eingereist und habe XXXX lang ebendort gelebt. Nach der negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX hätten die deutschen Behörden ihn in die Russische Föderation abschieben wollen. Er sei daraufhin in das Bundesgebiet gereist, weil seine Familie in Östereich sei.

Seit dem Jahre XXXX lebe er von seiner Familie getrennt. Der Sohn und die Tochter hätten ihm glaublich im Jahre XXXX Geld geschickt, als er in XXXX gewesen wäre. Seit XXXX sei ihm bekannt, dass seine Familie sich im Bundesgebiet befinde. Dies habe er nach späterer Kontaktherstellung über seine Tochter fernmündlich erfahren als er in XXXX gewesen wäre. Er habe zuvor nicht gewusst, dass diese in das Bundesgebiet gekommen wären, weil er seit XXXX Jahren in ganz Europa unterwegs gewesen wäre. Die Familie habe auch nicht gewusst, dass er sich in XXXX befunden habe und hätten geglaubt, dass er durchgehend in XXXX gewesen wäre. Sie hätten vor seiner Kontaktaufnahme zur Tochter auch keinen telefonischen Kontakt gehabt. Als er von XXXX weggefahren wäre, hätte er seiner Familie fernmündlich ausgerichtet, dass er nach Österreich komme.

Er sei nicht früher nach Österreich gekommen, weil er nicht gewusst habe, dass sich seine Familie im Bundesgebiet befinde und er in XXXX Tage lang inhaftiert gewesen sei, weil er „am Steuer eine Dose Bier getrunken“ habe.

In XXXX habe er sich an mehrere Menschenrechtsorganisationen gewandt, welche ihm nicht helfen hätten können. Eine habe XXXX geheißen und habe sich in XXXX befunden.

Wenn die über die laufenden Asylverfahren seiner Familienangehörigen negativ entschieden werde, würde er in den Herkunftsstaat zurückreisen, weil er schon müde von allem sei.

Er wolle keine Ergänzungen oder Berichtigungen zu seiner Erstbefragung vom XXXX angeben. Befragt weshalb er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stelle, gab er an:

„Ich war schon müde in XXXX zu sitzen. Ich bin schon seit fast XXXX in Europa. Außerdem ist meine Familie hier in Österreich.“

Bevor er nach XXXX zurückkehre, würde er lieber in die Russische Föderation gehen. Da würde er wenigstens in seiner Heimat sterben. Er habe in XXXX genügend Probleme und sei von dem „Reiseleben“ schon müde. Die Haftbedingungen in XXXX seien viel schlimmer als in der Russischen Föderation. In XXXX gäbe es keine Demokratie und auch keine Behörden, welche funktionieren würden. Man könne ihn „überall hinschicken“, außer nach XXXX . Er denke, dass sein Verfahren dort nicht bearbeitet werde und er ebendort „einfach nur im Gefängnis sitzen“ werde.

Bevor er nach XXXX gehen würde, würde er seinen Asylantrag im Bundesgebiet zurückziehen und heimfahren.

Er würde im Bundesgebiet ein ruhiges Leben führen wollen und könne „selbst arbeiten“.

Vorgelegt wurde eine Bestätigung betreffend seine Inhaftierung in XXXX sowie ein Zugticket einer Fahrt von XXXX vom XXXX (BF 7 Akt II/ AS 279).

Der BF7 wurde aufgefordert, medizinische Befunde vorzulegen (BF7 Akt II/ AS 273).

4.4.1. Der BF7 reichte einen Versagungsbescheid des XXXX vom XXXX vor, welchem zu entnehmen ist, dass der Antrag vom XXXX auf Krankenhilfe abgelehnt werde und kein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch das Sozialamt bestehe, da die amtsärztliche Stellungnahme ergeben hätte, dass die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden beim BF7 keine akute Erkrankung oder einen Schmerzzustand darstellen würden.

Weiters wurden folgende medizinische Unterlagen vorgelegt (BF7 Akt II AS 289):

-Untersuchungsbefund vom XXXX betreffend einem HWS- Schultersyndrom mit der Verordnung des Medikaments Ibuprofen,

-Behandlungsvertrag der XXXX vom XXXX ,

-Epikrise betreffend einen stationären Aufenthalt vom XXXX in der XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass der BF7 in stabilen kardiologischem Zustand entlassen werde und eine orthopädische, ambulante Vorstellung zur Abklärung der HWS- Symptomatik empfohlen werde,

- Überweisungsschein des XXXX , betreffend ein MRT-HWS vom XXXX .

Darüber hinaus wurden folgende Unterlagen nachgereicht:

-eine Passkopie,

-eine Kopie eines Zeitungsartikels vom XXXX einer oberösterreichischen Zeitung mit dem unvollständigen Titel XXXX mit einer Ablichtung des BF7, der einen Sack mit Broten in die Kamera hält. Unter dem Bild ist folgender Inhalt: XXXX ,

-eine Kopie, mit folgendem, aus der XXXX übersetzten, Titel: XXXX betreffend die Meldeverpflichtung des BF7 beim XXXX bis der Abschiebebescheid angefertigt werde,

-eine aus der XXXX übersetze Kopie betreffend XXXX , welchem im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen ist, dass nach Wiederaufnahme des am XXXX eingestellten Gerichtsverfahrens betreffend eine Ersatzfreiheitsstrafe von XXXX und Abweisung der Anträge des BF7 dieser nach 178a §1 des Strafgesetzbuches verurteilt und in eine Strafanstalt überstellt worden sei,

-eine aus der XXXX übersetze Kopie mit dem Titel „ XXXX “, welcher zu entnehmen ist, dass der BF7 im J XXXX flüchten habe müssen und eine Rückkehr nach XXXX „verhängnisvolle Auswirkungen“ für ihn haben würde.

- eine aus der XXXX übersetzte Entscheidung aus XXXX vom XXXX des XXXX Fremdenamtes, XXXX , wonach die Behandlung des Antrages des BF7 gegen die eingestellte, negative Entscheidung vom XXXX als unbegründet abgelehnt werde. Der BF7 habe am XXXX einen Asylantrag beim XXXX Asylamt gestellt. Der neue Antrag werde wegen entschiedener Sache zu Zl. XXXX abgelehnt. Am XXXX habe der BF7 beim XXXX Flüchtlingsamt die XXXX beantragt. Bei mehrmaliger Antragsstellung sei es nicht möglich das Verfahren XXXX , weil die „Ausgabe und Aushändigung des Bescheides“ des ersten Antrages nicht verspätet gewesen wäre. Am XXXX sei der Asylantrag seitens der XXXX Asylbehörde als unbegründet abgewiesen worden. Am XXXX sei die Entscheidung der Asylbehörde auch vom XXXX bestätigt worden. Am XXXX habe der BF7 einen Folgeantrag gestellt. Es sei jedoch festgestellt worden, dass seine Fluchtgründe dieselben geblieben wären, wie sie zuvor schon im ersten Antrag negativ beschieden worden seien.

Am XXXX habe sich der BF7 darauf berufen, dass er die russische Staatsangehörige XXXX nach moslemischem Ritus geheiratet habe. Sie habe eine befristete Aufenthaltsgenehmigung vom XXXX . Als eine rechtskräftige Ehe gelte nur eine standesamtliche Eheschließung in der Heimat. Die rituellen Bindungen nach den Religionsbräuchen, welche in XXXX geschlossen wurden, würden weder nach XXXX noch internationalem Recht legal sein, weswegen der Antrag des BF7 eingestellt werde.

-eine aus der XXXX übersetzte Verordnung aus XXXX , wonach der Antrag des BF7 vom XXXX gegen den Bescheid des Kreisgerichtes in XXXX auf seine Überstellung in eine Strafanstalt als verspätet aufgrund der Versäumung einer gesetzlichen Frist abgelehnt werde. Der BF7 habe sich demnach in der Dauer von XXXX Tagen in der Schubhaft befunden. Am XXXX habe er Berufung erhoben, welche XXXX Tage verspätet eingebracht worden wäre. Daher sei sie abgewiesen worden,

- eine aus der XXXX übersetzte Entscheidung aus XXXX vom XXXX des XXXX Fremdenamtes, XXXX , wonach der XXXX des BF7 auf Einvernahme von „ XXXX “ als Zeuge nicht stattgegeben werde. Der BF7 habe am XXXX seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in XXXX gestellt. Er sei am XXXX in die Russische Föderation abgeschoben worden. Der BF7 habe die Einvernahme von „ XXXX “ als Zeuge beantragt, da dies sehr wichtig für sein Verfahren sei. Das XXXX habe am XXXX seinen Antrag mit Entscheidung der Zahl XXXX als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung sei am XXXX bestätigt worden. Am XXXX habe der BF7 in XXXX einen Folgeantrag gestellt, welches das Flüchtlingsamt XXXX abgewiesen habe. Dem BF7 sei sinngemäß die Möglichkeit zur Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs gewährt worden, von welcher er nicht Gebrauch gemacht habe. Es sei der Eindruck entstanden, dass der BF7 mit seinem Antrag auf Einvernahme eines Zeugen die „Zeitgewinnung und Vermeidung einer Abschiebung“ bezwecke. Der Antrag des BF7 werde daher nicht zugelassen,

- eine aus der XXXX übersetzte Entscheidung aus XXXX vom XXXX des XXXX Fremdenamtes, XXXX , wonach der BF7, geboren in XXXX , am XXXX die Einstellung seines Gerichtsverfahrens beim Leiter des Fremdenamtes für die Erteilung von subsidiärem Schutz an Flüchtlinge auf XXXX beantragt habe. Der BF7 habe am XXXX beim XXXX die Erteilung von „Flüchtlingsschutz“ in XXXX beantragt (Zl. XXXX ). Am XXXX habe er erneut einen Antrag auf „ XXXX “ gestellt. Der Antrag sei folgendermaßen begründet:

„Ich habe im Jahre XXXX verlassen, weil ich Probleme mit den Beamten der russischen Föderation hatte. Ich wurde XXXX von meinem Dorf während Säuberungsaktionen verschleppt und nach XXXX gebracht, wo ich drei Tage festgehalten wurde. Danach fand im Jahr 2003 im Dorf XXXX ein Terroranschlag statt. Sie kamen in der Früh und nahmen mich erneut fest. Ich weiß nicht wo ich festgehalten wurde. Ich wurde zwei Wochen lang erniedrigt und Torturen ausgesetzt. Sie behaupteten am Tag des Anschlages das Auto mit dem XXXX gesehen zu haben. Mein Vater hat mich von ihnen freigekauft. Ich bitte Sie sehr mich als Flüchtling anzuerkennen, denn ich bin sehr krank und habe als Beweis polnische, ärztliche Befunde. Mit dieser Krankheit wurde ich während der Misshandlung in XXXX angesteckt. Ich bitte erneut um die Erteilung des Flüchtlingsstatus´. Bitte um keine Ablehnung.“

Da der Antrag vom XXXX noch nicht abgeschlossen sei, werde der neue Antrag als gegenstandlos abgewiesen,

-ein undatiertes und als „Zeugnis“ tituliertes Schreiben, signiert mit „ XXXX “, wonach der BF7 in einem ungenannten Betrieb („unserem Betrieb“) bei der Vorbereitung der Verpflegung der Asylwerber geholfen habe.

4.5. Mit Bescheid vom XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des BF7 auf internationalen Schutz vom XXXX ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass XXXX für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF7 wurde gemäß § 61 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF7 nach XXXX gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt:

Die Identität des BF7 stehe nicht fest und er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Es könne nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach XXXX eine Verletzung des Art 8 EMRK bedeuten würde. In XXXX sei er keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Der Anfragenbeantwortung vom 04.02.2018 sei zu entnehmen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in XXXX gegeben und für Asylwerber zugänglich sei.

Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass sich der Sohn und die Ehefrau im Bundesgebiet im laufenden Asylverfahren befinden würden. Über das Asylverfahren der Tochter des BF7 sei in II. Instanz negativ entschieden worden, wobei jedoch die Ausweisung behoben und das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an die I. Instanz zurückverwiesen worden sei. Somit sei keiner der im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen zu einem dauernden Aufenthalt berechtigt.

4.5.1. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF7 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt (BF7 Akt II/ AS 469).

4.6. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der BF7 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG. Hierbei führte er an, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie den beiden Kindern ein intaktes, aufrechtes Verhältnis bestehe. Er würde in diesem Zusammenhang auf Briefe verweisen, welche seine Familie für ihn geschrieben hätte und er der Beschwerde beilege. Die vorgelegten Beweismittel aus XXXX seien keiner Übersetzung zugeführt worden. Im Falle einer Rücküberstellung nach XXXX fürchte er sich vor einer sofortigen Inhaftierung und dass er den russischen Geheimdiensten übergeben werde.

Vorgelegt wurden vier Schreiben in der russischen Sprache (BF7 Akt II/ AS 495 ff.). Weiters wurde ein mit „Bewertungsschreiben“ titulierter Schriftsatz, datiert mit XXXX , gezeichnet mit „ XXXX “, welchem zu entnehmen ist, dass der BF7 immer sehr hilfsbereit und arbeitswillig sei und in der Küche mitgeholfen und beim „Zelte aufbauen“ geholfen habe (BF7 Akt II/AS 503). Der BF7 habe sich mit „uns“ verständigt, wenn es Auseinandersetzungen mit den Asylwerbern gegeben habe. Weiters habe er gedolmetscht, und so die Verständigung mit den Asylwerbern erleichtert.

4.7. Der fremdenpolizeilichen Information vom XXXX ist zu entnehmen, dass die Durchführbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahme zulässig sei (BF7 Akt II/ AS 537).

4.8. Dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF7 seit dem XXXX über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte (BF7 Akt II/ AS 555).

4.9. Eine im Akt befindliche Email der rechtsfreundlichen Vertretung an das BFA vom XXXX ist das Ersuchen um Nachschau, wo sich sein Reisepass befinde, zu entnehmen, da der BF7 „nach Hause möchte“ (BF7 Akt II/ AS 569).

4.10. Dem Untersuchungsbericht vom XXXX der XXXX ist zu entnehmen, dass der internationale Reisepass des BF7 mit der XXXX , ausgestellt am XXXX , authentisch sei und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten (BF 7 Akt II/ AS 583).

4.11. Der Ausreisebestätigung der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF7 am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation ausgereist sei (BF7 Akt II/ AS 587).

4.11.1. Mit XXXX wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF7 am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist sei, sowie die Ausreisebestätigung der XXXX übermittelt (BF7 Akt II/ AS 589).

4.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde der Antrag des BF7 gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt, da der BF7 nachweislich, freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist sei (BF7 Akt II/ AS 591 ff.).

4.12.1. Die Entscheidung wurde nach § 23 ZustG hinterlegt (BF 7 Akt II/ AS 601).

5. Gegenständliches Verfahren (Fortsetzung zu I.3. in chronologischer Abfolge)

5.1. Dem im Akt II aufliegenden Abschlussbericht der XXXX an die XXXX und die XXXX XXXX vom XXXX , XXXX , ist zu entnehmen, dass der BF5 und XXXX , von welchem der BF5 angab, dass er XXXX sei, wegen Urkundenunterdrückung und Diebstahl verdächtigt, eine örtliche Fahndung eingeleitet werde (BF5 Akt II/ AS 77ff).

5.1.1. Der BF5 wurde am XXXX wegen mehrerer Übertretungen nach dem KFG und dem FSG von der XXXX (in der Folge: XXXX ) bei der XXXX angezeigt (BF5 Akt II/AS 81).

5.2. Dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung der XXXX vom XXXX , XXXX , ist zu entnehmen, dass der BF5 wegen Betrug einvernommen worden sei. Er stamme aus XXXX , sein Vater heiße „ XXXX “, seine Mutter „ XXXX “. Er habe im Herkunftsstaat XXXX lang die Grundschule und XXXX lang die XXXX besucht.

5.3. Mit Urteil vom XXXX , XXXX , wurde der BF5 vom XXXX wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB und wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX bedingt verurteilt. Es wurde eine Probezeit von XXXX festgesetzt (BF5 Akt II/ AS 105 sowie AS 109 ff.).

Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF schuldig sei, gemeinsam mit XXXX am XXXX zwei Kennzeichentafeln mit dem amtlichen XXXX eines abgestellten PKW des Zulassungsbesitzers XXXX weggenommen und somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der aufrechten Zulassung des PKW gebraucht werden.

Weiters sei er schuldig, einen abgestellten PKW in XXXX ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen zu haben.

Darüber hinaus sei er schuldig, sich in XXXX in der XXXX an einer Tankstelle fremde bewegliche Sachen, genauer XXXX derart mit dem Vorsatz, sich zu bereichern, unrechtmäßig zugeeignet zu haben, dass er den unrechtmäßig in Gebrauch genommen PKW damit betankte.

Bei der Bemessung der Strafe wog die Unbescholtenheit des BF mildernd, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen verschiedener Art jedoch erschwerend (BF5 Akt II/ AS 109 sowie OZ 25).

5.4. Dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass der BF5 am XXXX eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX angetreten habe.

6. Dritter Antrag des BF7 im Bundesgebiet

6.1. Am XXXX stellte der BF7 nach erneuter, illegaler Einreise in das Bundesgebiet, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

6.2. Der BF7 wurde am XXXX zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich erstbefragt ( XXXX in der Folge: BF7 Akt III/ AS 1 ff.).

Hierbei gab er im Wesentlichen an, in XXXX in der Russischen Föderation geboren und verheiratet zu sein. Er spreche XXXX und Russisch, gehöre der Volksgruppe der XXXX an und sei XXXX Glaubens.

Er habe in XXXX von XXXX in die Grundschule und von XXXX die Universität in XXXX besucht. Er habe die Berufsausbildung zum Juristen abgeschlossen, sein letzter ausgeübter Beruf sei XXXX gewesen. Er habe zuletzt in der XXXX in XXXX in XXXX gewohnt.

Seine Frau „ XXXX “, seine Tochter XXXX und sein Sohn XXXX würden im Bundesgebiet leben. Seine Schwester XXXX , lebe in XXXX . Seine zwei Schwestern XXXX würden in XXXX leben.

Er habe in XXXX bereits um internationalen Schutz angesucht. In XXXX sei über seine Anträge negativ entschieden worden. Aus Österreich sei er freiwillig ausgereist, weil „man ihn nach XXXX zurückschieben“ hätte wollen.

Er sei von XXXX , von XXXX , XXXX in Österreich aufgehalten und sei dann freiwillig wieder nach XXXX ausgereist. Er könne nichts Schlechtes über diese Länder sagen, jedoch gäbe es in XXXX „keine Demokratie“.

Den Entschluss für seine letzte Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er vor XXXX gefasst und sei nach Österreich gekommen, weil seine Familie hier lebe. „Vor XXXX “ sei er aus seinem Wohnort mit dem Auto ausgereist. Sein russischer Reisepass sei ihm von der Polizei in XXXX abgenommen worden, den Inlandsreisepass habe er der Polizei vorgelegt. Er selbst habe seine letzte Ausreise aus dem Herkunftsstaat organisiert, welche XXXX betragen habe.

Als seinen Fluchtgrund gab er an, dass er wegen seines Sohnes nach Österreich gekommen sei, da XXXX behaupten würden, dass dieser in XXXX gewesen sei. Er habe diesen erklärt, dass er nicht in XXXX sei, sondern in Österreich lebe. Der BF7 habe „ihnen“ die Telefonnummer seines Sohnes gezeigt, sie hätten ihm aber nicht geglaubt und ihm „die Zähne ausgeschlagen“. Wenn der BF7 diese Probleme nicht gehabt habe, wäre er nicht mehr nach Österreich gekommen. Er sei schon alt und ertrage diese unmenschliche Behandlung nicht mehr.

Nachdem er „nach Hause“ (offenkundig gemeint: die Russische Föderation) zurückgekehrt sei, habe er nach XXXX wiederkommen können (offenkundig gemeint: nach Österreich), da er ohne Probleme seinen Lebensunterhalt verdienen hätte können. Er habe Unterlagen und Beweise, die er dem BFA vorlegen werde.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er wegen der Probleme seines Sohnes „umgebracht“ werden würde.

6.2.1. Zu seinem vorgelegten Reisepass mit dem Ausstellungsdatum XXXX ist dem Protokoll der Erstbefragung vom XXXX der Vermerk „bedenklich“ der Behörde zu entnehmen (BF 7 Akt III, AS 1).

6.2.2. Dem Bericht der XXXX vom XXXX zu entnehmen, dass sich nach urkundentechnischer Prüfung des Auslandreisepasses des BF7, ausgestellt am XXXX , keine Hinweise auf eine Fälschung ergäben hätten.

6.3. Dem Auszug des XXXX zu XXXX (B7 Akt III/ S 55), ist zu entnehmen, dass der Antrag vom XXXX , Zl. XXXX , auf Erteilung eines Touristenvisums in XXXX vom Generalkonsulat von XXXX am XXXX abgelehnt worden sei, da die Angaben des BF7 zu dem Zweck seines Aufenthaltes nicht glaubwürdig gewesen sei. Der BF7 habe angegeben über eine XXXX am XXXX nach XXXX ausreisen zu wollen. Als Reisedokument habe er einen Auslandsreisepass, ausgestellt am XXXX , angegeben. Der Geburtsort des BF7 in seinem Reisepass sei „ XXXX “.

6.4. Dem Schreiben des XXXX zu Schengen-ID: XXXX , ist zu entnehmen, dass das Schengener Informationssystem (in der Folge: SIS) eine Treffermeldung zu BF7 ergäben hätte. XXXX habe Informationen im Zusammenhang mit der XXXX zur Kenntnisnahme bekanntgegeben und zur weiteren Veranlassung übermittelt. Demnach soll der BF7 über eine österreichische Verfahrenskarte für internationalen Schutz verfügen (BF 7 Akt III/ AS 67).

6.5. Der Sachverhaltsdarstellung des BFA vom XXXX (BF7 Akt III/ AS 79) ist zu entnehmen, dass der BF7 bei seiner illegalen Einreise über XXXX in das Bundesgebiet eine „verfälschte Verfahrenskarte“, welche zum subsidiärem Schutz berechtigen würde, aus dem XXXX verwendet habe (BF7 Akt III/ AS 79).

6.6. Mit Schreiben vom XXXX des Immigration and Asylum Office in XXXX an das BFA ist zu entnehmen, dass der BF7 über XXXX verfüge. Er sei am XXXX in XXXX aufhältig gewesen. Es habe sich eine Treffermeldung zu BF7 der XXXX ergeben. XXXX erachte sich für einen Antrag auf internationalen Schutz des BF7 als nicht zuständig (BF7 Akt III/ AS 111).

6.7. Mit Schreiben vom XXXX lehnte XXXX eine Rückübernahme des BF7 ab (BF7 Akt II, AS 133). Der BF7 sei freiwillig am XXXX in die Russische Föderation ausgereist. Der BF7 habe keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX beantragt. Den letzten Antrag auf internationalen Schutz habe er am XXXX gestellt. Er sei seit dem XXXX nicht mehr nach XXXX eingereist. XXXX habe die Wiedereinreise verweigert.

7. Gegenständliches Verfahren der BF1, BF2, BF3, BF4, BF5, BF6 und BF7 (Fortsetzung zu I.3. und I.5. in chronologischer Abfolge)

7.1. Mit Amtsvermerk vom XXXX teilte die XXXX dem XXXX mit, dass die XXXX bekanntgegeben hätten, dass der BF5 am XXXX „aus der Russischen Föderation kommend“ über den Grenzübergang XXXX in die XXXX (BF 5 Akt II/ AS 119). Er hätte sich dabei mit einem offensichtlich XXXX , ausgewiesen.

Diesem Amtsvermerk ist weiters zu entnehmen, dass der BF5 hierzu befragt folgendes angegeben habe:

Er sei vermutlich am XXXX mit einem XXXX Freund namens XXXX aus XXXX , welcher bei ihm in XXXX zu Besuch gewesen wäre, nach XXXX gefahren. Weitere Angaben habe der BF5 zu diesem Freund nicht machen können.

In XXXX hätte ein unbekannter, XXXX Mann auf den BF5 gewartet, der ihn mit seinem PKW zu einem weiteren Treffpunkt in XXXX gebracht hätte. Genauere Angaben zu diesem Ort habe der BF5 nicht machen können. Dort hätte ein weiterer XXXX namens XXXX gewartet, der Lenker eines Kleintransporters gewesen sei, in dessen Laderaum der BF5 zwischen alten Fahrrädern, Waschmaschinen und einigen Säcken mit Metallgegenständen Platz genommen habe. Der LKW habe weder eine Aufschrift noch ein Kennzeichen gehabt. Er hätte nicht gewusst, welche Route XXXX gewählt hätte, eine weitere Person hätte sich nicht im Transporter befunden, und er hätte im Laderaum keine Sicht nach Außen gehabt. Der BF5 habe angegeben, etwa XXXX unterwegs gewesen zu sein, als die Ladefläche geöffnet und er kontrolliert worden wäre. An welchem Grenzübergang er sich befunden habe, hätte er nicht gewusst.

Die Örtlichkeit XXXX sei ihm nicht bekannt. Er habe bei seiner Kontrolle seine „weiße Karte“ und seinen russischen Führerschein bei sich gehabt. Einen russischen Reisepass habe er nicht bei sich gehabt und würde auch keinen solchen besitzen, da er seinen russischen Reisepass an der XXXX und seinen zweiten russischen Reisepass, der nur für die Einreise nach Russland gültig wäre, bei seiner Erstbefragung in Österreich abgegeben hätte.

Im Zuge der Kontrolle sei ihm von den XXXX Behörden seine internationale Ausschreibung wegen XXXX mitgeteilt worden. Ihnen sei die Weiterfahrt in die XXXX gestattet und der BF5 vereinbarungsgemäß in die Stadt XXXX gebracht worden. Diese sei nach seinen Angaben in XXXX entfernt gewesen. Der BF5 selbst hätte nie „nach Russland gewollt“.

In XXXX hätte ihn eine Freundin in der XXXX namens XXXX erwartet. Seine „Transportkosten“ seien von XXXX Vater zur Gänze an XXXX bezahlt worden.

Nach seinem drei bis viertägigen Aufenthalt in XXXX hätte sich der BF5 für zwei Tage in XXXX aufgehalten und wäre dort ohne konkretes Ziel in der Stadt spazieren gegangen.

Nach Ablauf der zwei Tage hätte ihn XXXX wiederum abgeholt. Dieser hätte ihn wiederum im Laderaum seines Kleintransporters in das Bundesgebiet gebracht. Er hätte für den Transport selbst nichts bezahlt. Nach XXXX sei er nach XXXX Auslandsaufenthalt zwischen dem XXXX zurückgekommen.

7.2. Der BF5 befand sich von XXXX in Verwaltungsstrafhaft und verbüßte eine von der XXXX verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei XXXX .

7.3. Am XXXX wurden die BF1, der BF5 und die BF6 beim BFA niederschriftlich einvernommen (B1 AS 53 ff.).

7.3.1. Die BF1 gab hierbei im Wesentlichen an, dass sie eine Staatsangehörige der Russischen Föderation islamischen Glaubens sei und der Volksgruppe der XXXX angehöre. Sie sei in XXXX geboren worden und ebendort aufgewachsen. Von XXXX habe sie eine Schule in XXXX besucht. Am XXXX habe sie standesamtlich in XXXX geheiratet. Sie sei dann zu Hause gewesen und verfüge über keine Berufsausbildung.

Sie habe zuletzt in der XXXX in XXXX in einer Wohnung gelebt, welche einem Cousin der BF6 namens XXXX „gehöre“ und der Sohn von XXXX sei. Sie hätte dort mit ihrer Familie kostenlos gelebt und sie könnten dorthin jederzeit zurückkehren, wenn sie wollten.

Ihr Ehemann habe keinen Beruf und sei XXXX auf einer Baustelle tätig gewesen. Er habe in XXXX und auch mit Freunden in XXXX und auch in anderen Städten der Russischen Föderation auf diversen XXXX gearbeitet. Bis XXXX habe er in XXXX gearbeitet, sei dann -kurz vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat- mit seinen Freunden nach XXXX geflogen um dort zu arbeiten und von dort nicht mehr nach XXXX zurückgekommen.

Die Eltern der BF1 würden im Dorf XXXX von der Landwirtschaft leben. Ihre Großeltern väterlicherseits seien bereits verstorben. Ihre Großmutter mütterlicherseits lebe im Dorf XXXX von der Landwirtschaft. Der Vater der BF1 habe drei Brüder und drei Schwestern. Die Mutter der BF1 habe eine Schwester und sieben Brüder.

Die BF1 habe drei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder sei von Beruf „Sicherheitsmann“, arbeite in einem Kindergarten in XXXX und sei verheiratet. Seine Frau arbeite im selben Kindergarten. Der Bruder der BF1 lebe mit seiner Frau und den drei Kindern in XXXX , die Adresse sei ihr nicht geläufig. Ein weiterer Bruder sei arbeitslos und lebe im Haus der Eltern von der Unterstützung der Eltern. Ein Bruder sei Schüler und habe die Schule XXXX . Eine ihrer Schwestern sei verheiratet, habe zwei Kinder und lebe in XXXX . Die Familie lebe von der Landwirtschaft. Die andere Schwester sei unverheiratet und lebe im Haus der Eltern der BF1.

Der BF7 habe in den Jahren XXXX Geld und Kleidungsstücke aus XXXX in den Herkunftsstaat übersandt.

Die BF1 sei mit einem Inlandsreisepass nach XXXX ausgereist (BF1 AS 58). Die Reisekosten hätten XXXX betragen. Dieses Geld hätte die BF6 von ihren in Österreich lebenden Verwandten erhalten. Auch ihr Mann hätte etwas beigesteuert und die BF6 hätte zudem auch gearbeitet.

Weiters gab sie aber auch an, dass sie am XXXX ihren Herkunftsstaat verlassen und nach XXXX in XXXX gereist sei.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass sie in Österreich sei, weil ihr Mann im Bundesgebiet aufhältig sei. Sie habe keine eigenen Probleme vorzubringen und habe weder Probleme mit den Behörden noch mit anderen Personen im Herkunftsstaat gehabt.

Sie stütze sich mit ihren Problemen auf die Probleme ihres Mannes. Dieser sei ab dem XXXX bewacht worden. Die Behörden im Herkunftsstaat hätten wahrscheinlich vermutet, dass ihr Mann XXXX gewesen sei. Ihr Mann sei auch in irgendeinem Park von unbekannten Personen geschlagen und auch bedroht worden. Sie könne jedoch nicht sagen, von wem und wann ihr Mann bedroht worden sei. Sie könne auch nicht angeben, warum ihr Mann im Jahr XXXX geschlagen worden sei. Sie könne auch nichts über die konkreten Probleme ihres Ehemannes berichten. Die Behörden in XXXX hätten gedacht, dass ihr Mann mit den „ XXXX “ in Verbindung wäre, deswegen sei er geschlagen worden.

Der wahre Grund, weshalb die Familie nach Österreich gekommen sei, wäre, dass man in XXXX nur mit einem „starken Rücken“ Arbeit bekomme.

Seit dem XXXX würde die BF1 an einer depressiven Verstimmung leiden, hätte jedoch diesbezüglich keine Medikamente eingenommen. Sie sei „erst jetzt“ im Bundesgebiet zum Arzt gegangen. Sie sei wegen ihrer depressiven Verstimmung auch in XXXX von einem Arzt untersucht worden, wo man jedoch nicht festgestellt habe, dass sie an einer depressiven Verstimmung leide. Sie habe seit ihrer Einreise in Österreich eigentlich keine Probleme psychischer Natur gehabt, erst seit dem XXXX habe sie wieder Probleme mit der Psyche. Ihr seien „erst jetzt“ Beruhigungsmittel verschrieben worden. Es seien ihr Medikamente verschrieben worden, sie wisse jedoch nicht, welche. Sie müsse drei bis vier verschiedene Medikamente einnehmen. Sie sei nicht bei ihrem diesbezüglichen Kontrolltermin am XXXX gewesen., sie wisse nichts von einem Kontrolltermin. Sie wisse nur, dass ein Kontrolltermin auf den XXXX verschoben worden sei. Sonst habe sie keine Probleme gesundheitlicher Natur.

Die BF1 gab an, dass sie die gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder BF2, BF3 und BF4 sei. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der BF2, der BF3 und dem BF5 gehe es gesundheitlich gut. Die BF2 hätte in XXXX keinen Kindergarten besucht.

Sie sei von keinem in Österreich lebenden Verwandten sowie auc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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