TE Bvwg Beschluss 2021/7/1 W279 2242937-3

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Veröffentlicht am 01.07.2021
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Entscheidungsdatum

01.07.2021

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W279 2242937-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KOREN über die Anträge der aus den Gesellschaften XXXX gebildeten Antragstellerin, vertreten durch Huber Berchtold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien, vom 31.05.2021 betreffend das Vergabeverfahren "1110 Wien, Geiselbergstraße 21-25, Funktionssanierung Bürogebäude, Generalplanersuche, ANKÖ (Verfahrens-ID 82483)," der Auftraggeberin ARE Austrian Real Estate GmbH, vertreten durch die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, folgenden Beschluss:

A)

Dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird stattgegeben. Die Auftraggeberin ARE Real Estate GmbH ist verpflichtet, der aus den Gesellschaften XXXX gebildeten Antragstellerin zu Handen ihrer Rechtsvertreterin Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 2.700 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 31.05.2021, beim BVwG eingebracht am selben Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der am 21.05.2021 bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidung, die Einsicht in den Vergabeakt, die Ausnahme des eigenen Angebotes von der Akteneinsicht durch allfällige weitere Parteien, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Verpflichtung der Auftraggeberin zum Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren, die Verständigung der Auftraggeberin vom Einlangen der Anträge sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Das BVwG hat hierzu drei Gerichtsakten angelegt. Dabei betrifft W279 2242937-1 die einstweilige Verfügung, W279 2242937-2 das Hauptverfahren und schließlich W279 2242937-3 die Gebühren.

Mit Beschluss W279 2242937-1/2E vom 10.06.2021 hat das BVwG in dieser Sache eine einstweilige Verfügung erlassen.

Mit Schreiben vom 18.06.2021 teilte die vergebende Stelle mit, dass die Zuschlagsentscheidung vom 21.05.2021 zurückgezogen werde und sich das Vergabeverfahren wieder im Stadium der Angebotsprüfung befinde.

Die für 21.06.2021 avisierte Verhandlung wurde am 18.06.2021 mit W279 2242937-2/22Z abberaumt.

Mit Schreiben vom 24.06.2021 hat die antragstellende Bietergemeinschaft mit Hinweis auf materielles Obsiegen und Wegfall der Beschwer ihren Antrag auf Nichtigerklärung (unter Aufrechterhaltung des Antrages auf Gebührenersatz) zurückgezogen.

Mit Beschluss W279 2242937-2/24E vom 28.06.2021 wurde das Nachprüfungsverfahren eingestellt.

Die Antragstellerin hat EUR 3.240 an Gebühren entrichtet.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt.

Zu Spruchpunkt A) Gebührenersatz

Gemäß § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs. 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 340 Abs. 1 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 in der Gesamthöhe von EUR 3.240 (EUR 2.160 für einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich zuzüglich die Hälfte davon für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung) entrichtet.

Die Auftraggeberin hat die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung (Zuschlagsentscheidung vom 21.05.2021) zurückgezogen.

Die Materialien zum § 341 BVergG 2018 (siehe EBRV 69 XXVI. GP 195 f) lauten auszugsweise:

„Die Regelung über den Gebührenersatz übernimmt grundsätzlich die Inhalte des § 319 BVergG 2006 und wird um eine Klarstellung ergänzt. § 341 überträgt wie bisher dem BVwG die Kompetenz, über den Ersatz der Gebühren zu entscheiden. Es wird ausdrücklich geregelt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt.“

Die Auftraggeberin hat im gegenständlichen Vergabeverfahren die bekämpfte Entscheidung insofern „beseitigt“, als sie die Zuschlagsentscheidung vom 21.05.2021 zurückgezogen hat. Aufgrund des klaren Wortlauts steht daher der Antragstellerin der Ersatz der Pauschalgebühren zu.

Wird ein Antrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlasssung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß § 340 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

Gemäß § 340 Abs 1 Z 1, 7 und 8 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.620 (= 75 % von EUR 2.160) zu entrichten. Zuzüglich der Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.080 (50% von EUR 2.160) ergibt sich ein von der Auftraggeberin zu ersetzender Gesamtbetrag von EUR 2.700.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Schlagworte

Dienstleistungsauftrag Klaglosstellung materielles Obsiegen Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Vergabeverfahren Zurückziehung Zuschlagserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W279.2242937.3.00

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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