Entscheidungsdatum
27.08.2021Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W215 2117622-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zahl 1009377304-14502138, nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen zu Recht:
A)
I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VI. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019 iVm
§ 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung
BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX , gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 01.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin, in Gegenwart eines Dolmetschers, an, dass sie in den Jahren vor ihrer Ausreise in XXXX gelebt habe. Sie halte sich bereits seit 26.03.2014 illegal in Österreich auf. Sie beantrage die Befragung durch eine weibliche Referentin in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin, da sie ihre Heimat wegen frauenspezifischer Probleme verlassen habe. Die Beschwerdeführerin sei am 05.02.2014 vergewaltigt worden und deshalb, von XXXX aus, am 28.02.2014 problemlos, legal in einem Zug mit ihrem usbekischen Auslandsreisepass ausgereist.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin stellte ebenfalls am 01.04.2014, nach rechtskräftig negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens und während seines illegalen Aufenthalts, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand eine Erstbefragung, in Gegenwart eines Dolmetschers, statt und der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass er seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens illegal in Österreich gelebt habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe keine neuen Asylgründe und mittlerweile sei die Beschwerdeführerin aus der Republik Usbekistan geflohen, weil man den Ehegatten von der Beschwerdeführerin ständig zu Hause gesucht und die Beschwerdeführerin mit dem Umbringen bedroht habe. Der Ehegatte von der Beschwerdeführerin sei Sunnit und habe Angst vor anderen Sunniten.
Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter in Österreich wurde für diese von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber für diese keine eigenen Asylgründe vorgebracht.
Am 28.08.2015 brachten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte für sich und die Tochter Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Am 24.11.2015 langten die Aktenvorlagen vom 20.11.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein. Gemäß § 19 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragt niederschriftliche Befragungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten durchzuführen.
Nach der Geburt eines gemeinsamen Sohnes in Österreich wurde für diesen ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber für den Sohn keine eigenen Asylgründe angegeben.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde am 14.05.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart eines Dolmetschers, niederschriftlich zu den Gründen für seine zweite Asylantragstellung befragt. Dabei gab er an sich, nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens, seiner Abschiebung durch neuerliches „Untertauchen“ bewusst entzogen, Österreich nie mehr verlassen und mittlerweile hier eine Firma gegründet zu haben. Seine Eltern, Geschwister sowie seine älteste, minderjährige Tochter würden nach wie vor in Republik Usbekistan leben und es gehe allen gut. Im Jahr 2014 habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Schlepper organisiert, damit dieser auch die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich bringe. Wegen seiner bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Probleme sei die Beschwerdeführerin im der Republik Usbekistan auf Grund der bereits in seinem ersten Asylverfahren erklärten Gründe bedroht worden.
Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 14.05.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart einer Dolmetscherin, niederschriftlich zu ihren Asylgründen befragt und gab zusammengefasst an, dass sie keine Identitätsdokumente vorlegen könne. Sie sei sunnitische Moslemin und habe ihre Eltern und ihre ältere, minderjährige Tochter in der Republik Usbekistan zurückgelassen; es gehe allen gut. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich einen Gewerbeschein und arbeite als selbständige Babysitterin. Sie sei bewusst illegal nach Österreich eingereist, weil sie nicht die Zeit gehabt hätte, auf die Ausstellung eines Visums zu warten. Zu den Fluchtgründen ihres Ehegatten gefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass man ihr die Asylgründe ihres Ehegatten nie verraten habe, sie diese nicht kenne und auch nicht gewusst habe, dass das erstes Asylverfahren ihres Ehegatten bereits seit Jahren rechtskräftig negativ abgeschlossen und dieser wieder illegal im Bundesgebiet sei.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in den Säumnisbeschwerdeverfahren für den 27.02.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte mit ihrem Rechtsanwalt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass er nicht mit seinem seit vielen Jahren in Österreich aufhältigen Bruder im gemeinsamen Haushalt lebt. Zehn Jahre nach seiner Ausreise Richtung Österreich sei die Beschwerdeführerin ebenfalls nach Österreich gereist, nachdem diese, Ende Dezember 2013, wegen seiner Probleme vergewaltigt worden sei. Aus dieser Vergewaltigung stamme die in Österreich geborene XXXX bzw. sei der Ehegatte nicht deren Vater; vielmehr lebe die gemeinsame ältere Tochter nach wie vor in der Republik Usbekistan. Nachdem die Richterin auf Grund der offensichtlichen Ähnlichkeit ankündigte, den Ehegatten der Beschwerdeführerin zu einem Vaterschafstest zu schicken, musste dieser zugeben, dass die Beschwerdeführerin nie vergewaltigt wurde, sondern längst illegal mit ihm in Österreich gelebt hatte und er auch der Vater von XXXX ist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab in der Beschwerdeverhandlung zusammengefasst an, dass sie gesund sei und keine Medikamente einnehme. Sie habe bereits am 15.11.2013 mit ihrem usbekischen Auslandsreisepass und dem Zug legal die Republik Usbekistan verlassen und arbeite seit ihrer Ankunft am 05.12.2013 in Österreich als Babysitterin bzw. lebe ausschließlich von „Schwarzarbeit“. Die Vergewaltigung als Ausreisegrund habe die Beschwerdeführerin erfunden und den Asylantrag erst nach bzw. wegen der Schwangerschaft gestellt. In der Verhandlung wurden die Quellen von Länderinformationen zur Kenntnis gebracht. Alle anwesenden verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
Statt im Säumnisbeschwerdeverfahren eine Stellungnahme abzugeben, zog der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 12.03.2019 die Beschwerden zurück, weshalb die Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt werden mussten.
Das Verfahren wurde anschließend beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortgesetzt. In einer niederschriftlichen Befragung am 12.08.2019 wiederholte der Ehegatte der Beschwerdeführerin sein frei erfundenes Vorbringen aus seinem ersten Asylverfahren und ergänzte es mit weiteren unglaubwürdigen Details.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zahl 1009377304-14502138, wurde in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1 a FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt. In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Beschwerdeführerin gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 04.10.2019, wurde fristgerecht am 17.10.2019 Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis vom 29.10.2019 wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis vom 29.10.2019 Zahl W215 2117622-2/4E, brachte die Beschwerdeführerin Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften am 10.06.2020, Ra 2019/18/0517, aufhob (im 2. Asylverfahren des Ehegatten hätte nicht wegen entschiedener Sache, sondern neuerlich inhaltlich gleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden werden müssen). Festgehalten wird, dass gegen die Entscheidungen der beiden minderjährigen Kinder XXXX ausdrücklich keine Revisionen eingebracht wurden, diese Entscheidungen somit rechtskräftig sind.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 25.09.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Aufgrund einer Vertagungsbitte des Beschwerdeführervertreters wurde ein neuerlicher Termin für den 09.08.2021 festgesetzt. Zu diesem Termin erschienen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte mit ihrem Vertreter. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung an, er habe eine Firma und könne damit problemlos die Beschwerdeführerin und seine Kinder ernähren und sie seien deshalb nicht in Bundesbetreuung. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei seit ihrer Asylantragstellung am 01.04.2014 legal hier, davor seit mindestens Anfang 2014 illegal. Die Integration sei umfassend. Die Beschwerden hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten wurden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. zurückgezogen und ein Konvolut von Integrationsunterlagen vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien eine einwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Usbekistan und ist moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Tadschikisch, sie spricht zusätzlich sehr gut Usbekisch, Russisch und etwas Deutsch.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin kam nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Juni 2012 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 01.04.2014 einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Die davor monatelang ebenfalls illegal im Bundesgebiet lebende Beschwerdeführerin stellte zugleich ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Geburt der (gemeinsamen) Tochter XXXX - deren Vaterschaft aber von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bewusst bestritten wurde, um mit einer erfundenen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin einen Asylstatus in Österreich zu erzwingen - wurde für diese ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 28.08.2015 wurde für alle drei Verfahren Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Der Rechtsanwalt zog - erst nach einer ausführlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Ehegatte und die Beschwerdeführerin die Vaterschaft des Ehegatten zugeben mussten - mit Schreiben vom 12.03.2019 die Säumnisbeschwerden zurück, weshalb die Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt bzw. die Asylverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortgesetzt werden mussten.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zahl
790460909-14502111, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Österreich vom 01.04.2014 in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, in Spruchpunkt IV. gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist und in Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zahlen
1) 1009377304-14502138, 2) 1040384703-140087870 und 3) 1160802404-170896702, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin und der beiden jüngeren Kinder der Beschwerdeführerin jeweils in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1 a FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt. In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Beschwerdeführerin gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG und bei den Kindern gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019, Zahlen
1) W215 2117622-2/4E, 2) W215 2117625-2/4E und 3) W215 2192109-2/4E, wurden dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
c) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich:
Die Beschwerdeführerin lebt derzeit in Österreich mit ihrem Ehegatten und den beiden jüngeren Kindern im gemeinsamen Haushalt. Ein weiterer Bruder des Ehegatten lebt mit dessen Familie ebenfalls in Österreich, aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Er unterstützt den Ehegatten der Beschwerdeführerin und die Familie finanziell, es besteht aber kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm oder sonstigen Personen in Österreich.
Die Beschwerdeführerin arbeite seit ihrer Ankunft am 05.12.2013 in Österreich als Babysitterin, allerdings verdiene sie ihr Geld ausschließlich mit „Schwarzarbeit“.
2. Beweiswürdigung:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin kann mangels Vorlage eines usbekischen Identitätsdokuments mit Lichtbild im Original nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Glaube und Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die sehr guten Kenntnisse der Landessprache Usbekisch und auch schon vorhandenen Deutschkenntnisse zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung am 27.02.2019 und am 09.08.2021.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.
c) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich:
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich beruht auf dem Vorbringen im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den schriftlichen Stellungnahmen samt vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Zeugnis zur Integrationsprüfung.
Derzeit arbeitet der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich, er erzielt als Selbständiger Einkommen aus eigenem Erwerb, der Gewinn im Jahr 2019 belief sich auf XXXX Euro, im Jahr 2020 pandemiebedingt lediglich XXXX Euro. Die Beschwerdeführerin konnte eine Einstellungszusage datiert mit XXXX als Hilfsarbeiterin in 40Stunden Woche ( XXXX ,- 14x jährlich) im Zuge der zweiten mündlichen Verhandlung vorlegen, ebenfalls vorgelegt wurden Zeugnisse zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten, datiert mit XXXX ; mehrere Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten, Bestätigungsschreiben über Freiwilligentätigkeiten vom XXXX für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten; sowie diverse Teilnahmebestätigungen und Fotos der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten.
Aus den vorgelegten Beweismitteln ist zu erkennen, dass sich das Familienleben der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in Österreich abspielt, wohingegen sie zu ihrem Herkunftsstaat mit ihren dort lebenden Verwandten vergleichswiese geringere Bindungen aufweist; dazu wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung, zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin und ihr Gatte die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der erstinstanzlichen Bescheide zurück.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatten werden von einem Rechtsanwalt vertreten und erklärten in der Beschwerdeverhandlung am 09.08.2021, nach Manuduktion bezüglich der rechtlichen Folgen einer Zurückziehung, dass sie sich diesbezüglich bereits vor der Beschwerdeverhandlung ausführlich beraten haben lassen und sich absolut sicher seien, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide zurückziehen zu wollen (Verhandlungsschrift Seite 07). Mit der Zurückziehung ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchsen mit dieser Zurückziehungen in Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen.
Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses
In Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. wurde der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide bei der Beschwerdeführerin gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).
Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu erwägen:
Gegenständlich kann man von einem ausgeprägten Privat- und Familienleben in Österreich ausgehen, sodass die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt und eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würde.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat in Österreich mittlerweile eine eigene Firma gegründet, das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2019 XXXX Euro und im Jahr 2020 pandemiebedingt lediglich insgesamt XXXX Euro. Damit ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage den Lebensunterhalt für sich und die Beschwerdeführerin, sowie die beiden jüngeren Kinder in Österreich und seine Tochter in der Republik Usbekistan zu bestreiten.
Die Beschwerdeführerin „arbeitete“ zwar als Babysitterin in Österreich, allerdings nicht legal; sie konnte allerdings eine Einstellungszusage datiert mit XXXX als Hilfsarbeiterin in 40Stunden Woche ( XXXX ,- 14x jährlich) im Zuge der zweiten mündlichen Verhandlung vorlegen, und wird damit künftig das gemeinsame Familieneinkommen aufbessern.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt ebenfalls nicht, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügt, hat sie doch, wie weiter oben ausgeführt mehr als XXXX ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht und dort ihre älteste, minderjährige Tochter zurückgelassen, was die Dauer ihres Aufenthaltes bzw. die Bindungen in Österreich jedenfalls relativiert.
Auch wenn es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass dieser nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, stattdessen illegal in Österreich blieb, auch noch die Beschwerdeführerin illegal nachkommen ließ, die lange illegal hier lebte und der Ehegatte nur wegen der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin versuchte durch Stellung eines Folgeantrag, eine Verlängerung seines Aufenthaltes zu erzwingen (bzw. die Beschwerdeführerin durch Stellung ihres ersten Asylantrags in dem sie nicht davor zurückschreckte eine Vergewaltigung zu erfinden), ist anzuerkennen, dass sowohl der Ehegatte der Beschwerdeführerin, als auch die Beschwerdeführerin selbst, während des Aufenthalts seit Asylantragstellungen im Jahr 2014 mittlerweile deutliche Integrationserfolge gezeigt haben (siehe vorgelegte Unterlagen zu Feststellungen und Beweiswürdigung).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). In diesem konkreten Fall überwiegen aber – trotz des sehr lange illegalen Aufenthalts des Ehegatten der Beschwerdeführers und des monatelangen illegalen Aufenthalts vor der sehr späten Asylantragstellung der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 (welche den Großteil der Familie zusammenführte und als Kernfamilie des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich zu begreifen ist) – mittlerweile die familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich (doch noch) das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Im konkreten Fall liegt offensichtlich illegale Migration bzw. offensichtliche Umgehung aller fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen vor, die Beschwerdeführerin hat es ebenso wie ihre Ehegatte aber doch noch geschickt verstanden, die österreichischen Gesetze und höchstgerichtliche Judikatur für ihren persönlichen Vorteil auszunützen, denn auf Grund dieser würde bei einer Rückkehrentscheidung mittlerweile eine Verletzung des Familienlebens drohen, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm
§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären ist.
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß
§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 (IntG), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt (§ 10 Abs. 2 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019).
Gemäß § 12 Abs. 1 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (§ 12 Abs. 2 IntG).
Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt (§ 12 Abs. 3 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019).
Dass bei der Beschwerdeführerin ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, welches das Zusammenleben der Familie schützt, und ein Privatleben, welches dem Einzelnen einen Bereich zusichert, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann, wurde bereits oben ausführlich dargelegt. Ebenso der erfolgreiche Abschluss der Integrationsprüfung B1 (datiert mit XXXX bzw. bei ihrem Ehegatten datiert mit XXXX ).
Nachdem bei der Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vorliegen, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen; die Beschwerdeführerin hat daran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.
Da im konkreten Fall die Rückkehrentscheidung behoben wird, ist den Spruchpunkten V. und VI. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlage entzogen, weshalb diese ersatzlos zu beheben sind.
Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung konnte gemäß
§ 12 Abs. 1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht, nach Vorlage des Zeugnisses zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 datiert mit XXXX , davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache versteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem gibt es zu diesem Verfahren bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom 10.06.2020, Ra 2019/18/0517. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Deutschkenntnisse Integration mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtsanschauung des VwGH Spruchpunktbehebung Verfahrenseinstellung Voraussetzungen Wegfall der Gründe Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W215.2117622.2.00Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021