TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/30 W229 2237077-1

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Veröffentlicht am 30.08.2021
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Entscheidungsdatum

30.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25

Spruch


W229 2237077-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 08.10.2020, VSNR: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) vom 08.10.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter anderem im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1.). Die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung betrage von 01.01.2017 bis 31.12.2017 € 570,90 (Spruchpunkt 2.)

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zumindest von 01.01.2017 bis 31.12.2017 als Lektor selbständig erwerbstätig gewesen sei. Er habe im Jahr 2017 eine Rückzahlung der ÖGK in Höhe von € 7.632,45 erhalten, da die Selbstversicherung nach dem ASVG aufgrund der Pflichtversicherung nach dem GSVG im Jahr 2013 mit 31.12.2012 rückwirkend beendet worden sei. Die Beiträge zur Sozialversicherung seien steuerlich geltend gemacht worden.

Der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2017 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 6.396,31 auf. Der Beschwerdeführer sei 2017 keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG, B-KUVG oder dem BSVG unterlegen.

Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig sei. Die rückerstatteten ASVG-Selbstversicherungsbeiträge stellen im Jahr 2017 erzielte Betriebseinkünfte dar, die bisher noch nicht zur GSVG-Beitragsbemessung herangezogen worden seien. Das GSVG sehe keine Ausnahmegründe vor, die rückerstatteten Beiträge nicht in die Berechnung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Daher sei die Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 1 GSVG analog des Einkommensteuerbescheides 2017 festzustellen und um die Hinzurechnungsbeträge zu erhöhen. Da die Versicherungsgrenze von € 5.108,40 überschritten werde, komme eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nicht in Betracht. Die jährliche Beitragsgrundlage betrage somit € 6.396,31 zuzüglich der vorgeschriebenen Beiträge von € 454,44 = € 6.850,75. Die monatliche Beitragsgrundlage betrage daher € 570,90 (€ 6.850,75 : 12).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.10.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, welche am 10.11.2020 versendet wurde und am 13.11.2020 bei der SVS einlangte. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seit vielen Jahren von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lebe, dazu kommen gelegentlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Texter und Lektor. Im Jahr 2013 haben diese Einkünfte die Grenze der Pflichtversicherung überschritten. Deshalb sei er im Jahr 2016, als das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 erlassen habe, von der Wiener Gebietskrankengasse, bei der er freiwillig versichert gewesen sei, in den Zuständigkeitsbereich der SVA (nunmehr: SVS) übersiedelt. Die Wiener Gebietskrankenkasse habe von sich aus die freiwillige Selbstversicherung rückwirkend storniert und die einbezahlten Beträge (€ 7.632,45) im Februar 2017 rückerstattet. Aus aktueller selbständiger Arbeit sei nur noch ein Bagatellbetrag (€ 191,37) hinzugekommen, nur dieser Betrag sei für die SVS relevant. Die Rückzahlung seitens der GKK den selbständigen Einkünften des Beschwerdeführers zuzuschlagen, sei unsachlich, unrichtig und rechtswidrig.

Das von der Wiener Gebietskrankenkasse rücküberwiesene Geld stamme zum größten Teil aus Vermietung und Verpachtung und hätte die belangte Behörde exakt aufzudröseln gehabt, ein wie großer Anteil seiner Einkünfte der Jahre 2013 bis 2016 aus selbständiger Arbeit stamme und welcher Anteil überhaupt in den Zuständigkeitsbereich der SVS falle.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheids.

3. Die SVS legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.11.2020, beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden am 19.11.2020, vor.

4. Mit Schreiben vom 25.11.2020 übermittelte die SVS dem Bundesverwaltungsgericht den Rückschein des angefochtenen Bescheids sowie eine Kopie des Kuverts, mit welchem die Beschwerde übermittelt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist in Österreich selbständig als Lektor tätig. Überdies erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in XXXX . Er war in der Vergangenheit in der freiwilligen Selbstversicherung nach dem ASVG versichert.

Aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013, welcher 2016 erlassen wurde, wurde der Beschwerdeführer rückwirkend nach dem GSVG pflichtversichert. Die aufgrund der Selbstversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von insgesamt € 7.632,45 wurden dem Beschwerdeführer seitens der Wiener Gebietskrankenkasse rückerstattet und im Februar 2017 überwiesen.

Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 6.396,31 auf.

Der Beschwerdeführer unterlag im Jahr 2017 keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG, B-KUVG oder BSVG.

Der Beschwerdeführer hat keine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2017 beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus dem Beschwerdevorbringen.

Festzuhalten ist, dass der gegenständliche Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist und der Beschwerdeführer lediglich die Einbeziehung der Rückzahlung der WGKK in die für die SVS relevanten Einkünfte aus selbständiger Arbeit bestreitet.

Dass der Beschwerdeführer die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides hinsichtlich der angegebenen Einkunftsart beantragt hätte, wurde von ihm weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht noch ist dies sonst hervorgekommen, dies obwohl aus dem Schreiben der SVS an den Beschwerdeführer vom 28.05.2020 hervorgeht, dass er auf diese Vorgangsweise hingewiesen wurde. Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass der Einkommensteuerbescheid 2017 rechtskräftig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im vorliegenden Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Die verfahrensrelevanten zeitraumbezogenen gesetzlichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten auszugsweise:

„§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. […]

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)

(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.“

3.3.2. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte (also gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 EStG der Gewinn) des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243; 14.09.2005, 2003/08/0146 jeweils mwN.).

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § + 4 ASVG - eingetreten ist (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231).

Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231 mwN.).

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit aufscheinen, auch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zugrunde liegt, jedoch kann der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen. Diese Möglichkeit der Führung eines Gegenbeweises scheint auch im Erkenntnis des VwGH 2003/08/0231, Deckung zu finden. Mit dem durch BGBl I 2013/14 novellierten § 293a BAO wurde vom Gesetzgeber daher die Möglichkeit geschaffen, eine mittels Steuerbescheid falsch angegebene Einkunftsart auf Antrag berichtigen zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Partei durch die falsche Einkunftsart in ihren rechtlichen Interessen verletzt wurde. Der Antrag auf Berichtigung unterliegt nicht der Frist nach § 302 Abs. 1 BAO und ist daher zeitlich unbegrenzt möglich (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG Rz 57 (Stand 1.3.2018, rdb.at)).

3.3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind, selbständig erwerbstätige natürliche Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Wie bereits ausgeführt, weist der Einkommensteuerbescheid 2017 des Beschwerdeführers Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 6.396,31 aus. Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheides gestellt hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. erneut VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243).

Nach den obigen Ausführungen und der zitierten Judikatur besteht eine Bindung der Sozialversicherungsanstalt an die mit rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffenen Zuordnung der Einkünfte. Ausgehend vom rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2017 erfolgte somit die Einbeziehung der Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit, inklusive der Rückzahlung der WGKK, in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG jedenfalls zu Recht, weswegen diese Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 GSVG auch für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen waren.

Eine – wie vom Beschwerdeführer geforderte – getrennte Darstellung der Rückerstattung nach der Art der Einkünfte, für die der Beschwerdeführer aufgrund der Selbstversicherung Beiträge entrichtete, hat somit seitens der Sozialversicherungsanstalt bzw. des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu erfolgen.

Die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage auf der Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Einkünfte wurde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestellt und wurde deren Richtigkeit auch nicht bestritten. Anhaltspunkte, dass diese unrichtig wäre, liegen nicht vor.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Einkommenssteuerbescheid Hinzurechnungsbetrag Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W229.2237077.1.00

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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