TE Bvwg Beschluss 2021/8/30 W228 2240659-1

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Veröffentlicht am 30.08.2021
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Entscheidungsdatum

30.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W228 2238337-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der XXXX GmbH, vertreten durch die XXXX KG, in 1060 Wien, XXXX gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 22.12.2020, GZ: XXXX , betreffend Vorschreibung von Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 für das 4. Quartal des Jahres 2019 sowie die ersten 3 Quartale des Jahres 2020 in der Höhe von insgesamt EUR 1.120.350,00 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 11.09.2019 teilte die XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin, kurz BF) dem Künstler-Sozialversicherungsfonds (im Folgenden: belangte Behörde) nach vorheriger Aufforderung mit, dass im 4. Quartal 2019 73.277 meldepflichtige Geräte in Verkehr gebracht worden seien.

Mit E-Mail vom 11.09.2019 sendete die BF im Rahmen eines Parteiengehörs in einem Parallelverfahren zu den Quartalen 2 und 3 2019 eine Excel Aufstellung zum Beleg der gemeldeten Stückzahlen für das 2. Quartal 2019 mit, welche die in Verkehr gebrachten Geräte auswies, allerdings Minuszahlen enthielt.

Mit E-Mail vom 14.04.2020 teilte die BF nach vorheriger Aufforderung mit, dass im 1. Quartal 2020 42.037 meldepflichtige Geräte in Verkehr gebracht worden seien.

Mit E-Mail vom 15.07.2020 teilte die BF mit, dass im 2. Quartal 2020 28.626 meldepflichtige Geräte in Verkehr gebracht worden seien.

Am 29.07.2020 verwies die belangte Behörde in einem Parteiengehör auf den Terminus des Inverkehrbringens im Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981. Zur Auslegung werde auf § 6 Produkthaftungsgesetz verwiesen. Ein Produkt sei in Verkehr gebracht, sobald der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben habe. Die Versendung an den Abnehmer genüge. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei nicht für alle Geräte tatsächlich eine Abgabe zu leisten. Dies sei z.B.: nicht der Fall, wenn ein repariertes Gerät erneut in Verkehr gebracht werde. Für ein Austauschgerät gelte: wegen des fehlenden Elements der Entgeltlichkeit entsteht bei einem Austausch keine Abgabepflicht. Festgehalten werde daher, dass Retourwaren, gestohlene Lieferungen, Lieferschäden, Annahmeverweigerung, Geräte für welche der Kaufpreis rückerstattet wurde, sowie vergleichbare Fälle, nicht von der Meldung abgezogen werden dürften, insofern sie erstmalig entgeltlich in Verkehr gebracht worden seien. Nur Geräte, die schon einmal in Verkehr gebracht waren und somit gemeldet wurden, seien nicht meldepflichtig. Der Nachweis für das wiederholte Inverkehrbringen sei zu erbringen. Daher sei der Sachverhalt wegen der Minuszahlen nicht ausreichend geklärt.

Die BF teilte mit Schreiben vom 07.08.2020 mit, dass die belangte Behörde die Rechtsansicht bezüglich defekter Austauschgeräte teile, die Rechtsansicht der Abgabepflicht bei Geräten mit Transportschäden, einem Produktionsfehler oder die Rücknahme eines defekten Geräts ohne Austausch sei nicht begründet sei und machte weitere Ausführungen zu diesem Thema.

Mit E-Mail vom 12.10.2020 teilte die BF mit, dass im 3. Quartal 2020 42.785 meldepflichtige Geräte in Verkehr gebracht worden seien.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2020, zugestellt am 28.12.2010, wurden die zu leistenden Abgaben für die Quartale 4/2019 und 1-3/2020 mit einem Betrag von insgesamt EUR 1.120.350,00 festgesetzt. Der Abspruch über die Festsetzung der Abgabe für die strittigen „Retourwaren“ wurde im zweiten Spruchpunkt einer eigenen Entscheidung vorbehalten.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 20.01.2021 datierte und am 25.01.2020 eingebrachte Beschwerde der BF. Die BF brachte vor, jener zweite Spruchpunkt des gegenständlichen Bescheides, in welchem sich die belangte Behörde die Entscheidung zur strittigen Rechtsfrage bezüglich der „Retourwaren“ und der damit verbundenen etwaigen Abgaben vorbehalten habe, durch die BF bekämpft werde. Dazu führte die BF aus, dass gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz für die Abgabenpflicht ein entgeltlicher Verkauf abgabenpflichtiger Ware Voraussetzung sei.

Gegenständlich seien sämtliche in Verkehr gebrachte Geräte der belangten Behörde gemeldet worden. Werden Geräte, welche aufgrund von Defekten wieder zurückgenommen und ausgetauscht werden mussten, liege das Inverkehrbringen eines einzigen Gerätes vor, dies werde von der BF gemeldet. Der durch die belangte Behörde vorgebrachte Umstand, wonach die BF gewusst habe, dass auch Retourwaren der Melde- und Abgabenpflicht unterlägen, sei unrichtig und durch keinen Beweis belegt. Die Rechtssache bedürfe daher keines weiteren Ermittlungsverfahrens.

Mit Beschwerdevorlage vom 15.03.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.03.2021, legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und verwies auf das, beim Bundesverwaltungsgericht parallel anhängige Verfahren, W201 2230700-1.

Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der BF ein Parteiengehör datierend auf 16.04.2021, in dem mit näherer Begründung die vorläufige Rechtsansicht vertreten wurde, dass eine Trennung der Spruchpunkte nach der Rechtsprechung des VwGH nicht zulässig sei. Weiters wurde. Weiters wurde auf die Möglichkeit einer Schätzung verwiesen, falls die Anzahl der Retourwaren und die Aufgliederung nach den Retournierungsgründen pro Quartal, für die verfahrensgegenständlichen Quartale 4/2019 sowie 1-3/2020, nicht gemeldet werde, da dies bis dahin weder selbstständig noch auf behördliche Aufforderung erfolgte.

Am 04.05.2021 langte ein, auf 03.05.2021 datierender, Schriftsatz ein. Es wurde eine elektronische Liste übermittelt. Zur Erläuterung wurde die Einvernahme eines Zeugen beantragt. Hinsichtlich der Teilbarkeit des Spruches, da über jedes einzelne Gerät unabhängig von anderen abgesprochen werden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der belangten Behörde ein Parteiengehör datierend auf 27.07.2021, unter Beilage des bisherigen Schriftverkehrs mit der BF.

Am 26.08.2021 langte ein, auf 23.08.2021 datierender, Schriftsatz ein. Darin wird darauf verwiesen, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2021, im Parallelverfahren W201 2230700-1/3E die Beschwerde dort zurückgewiesen habe und die Rechtsansicht bestätigt habe, dass die belangte Behörde die quantitativ teilbare Abgabe für die gemeldeten unstrittigen Zahlen vorschreiben und sich die Entscheidung bezüglich der Retourwaren bis zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes vorbehalten könne. Die belangte Behörde sehe sich daher hinsichtlich der Trennbarkeit der Spruchteile im Sinne der Rechtssicherheit an diese Entscheidung gebunden. Hinsichtlich der Excel Liste werde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit den Abkürzungen nicht vertraut sei und ein Abkürzungsverzeichnis fehle. Die belangte Behörde schlussfolgert, dass sämtliche Geräte an inländische Kosumenten (Händler) übergeben und somit in Verkehr gebracht wurden. Die Bezeichnung „Billing Date“, was als Datum einer Gutschrift ausgelegt werden könnte, stehe im Widerspruch zur Aussage der BF in der Beschwerde, dass es sich ausschließlich um Austauschgeräte handle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der zweite Spruchpunkt des Bescheides lautet wie folgt:

„Der Künstler-Sozialversicherungsfonds behält sich die Festsetzung der Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 aufgrund der fehlenden Mitteilungen der Abgabepflichtigen über die konkrete Stückzahl der derzeit strittigen „Retourwaren“ für die Quartale IV/2019 bis III/2020 vor.“

Begründend führte die belangte Behörde zum zitierten Spruchpunkt aus, dass fallgegenständlich der Sachverhalt, insbesondere weder die Anzahl bzw. der Grund der von „Retouren“ betroffenen Geräte ausreichend geklärt sei noch Konsens über die Auslegung der rechtlichen Bestimmungen herrsche. Weiters sie zu klären wann bzw. warum Stückzahlen in Abzug gebracht wurden. Das Ermittlungsverfahren sei diesbezüglich fortzuführen. Die Festsetzung einer etwaig zu leistenden Abgabe würde nach Klärung der strittigen Punkte erfolgen.

Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den zitierten Spruchpunkt. Die Rechtssache bedarf aus Sicht der BF keines weiteren Ermittlungsverfahrens.

Am 04.05.2021 langte ein, auf 03.05.2021 datierender, Schriftsatz ein. Es wurde eine elektronische Liste übermittelt. Zur Erläuterung wurde die Einvernahme eines Zeugen beantragt. Hinsichtlich der Teilbarkeit des Spruches, da über jedes einzelne Gerät unabhängig von anderen abgesprochen werden könne.

Am 26.08.2021 langte ein, auf 23.08.2021 datierender, Schriftsatz ein. Darin wird darauf verwiesen, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2021, im Parallelverfahren W201 2230700-1/3E die Beschwerde dort zurückgewiesen hat und die Rechtsansicht bestätigt hat, dass die belangte Behörde die quantitativ teilbare Abgabe für die gemeldeten unstrittigen Zahlen vorschreiben und sich die Entscheidung bezüglich der Retourwaren bis zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes vorbehalten kann. Die belangte Behörde sieht sich daher hinsichtlich der Trennbarkeit der Spruchteile im Sinne der Rechtssicherheit an diese Entscheidung gebunden. Sie teilt im Endeffekt die Ansicht der Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Excel Liste wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit den Abkürzungen nicht vertraut ist und ein Abkürzungsverzeichnis fehlt. Die belangte Behörde schlussfolgert, dass sämtliche Geräte an inländische Kosumenten (Händler) übergeben und somit in Verkehr gebracht wurden. Die Bezeichnung „Billing Date“, was als Datum einer Gutschrift ausgelegt werden könnte, steht im Widerspruch zur Aussage der BF in der Beschwerde, dass es sich ausschließlich um Austauschgeräte handelt.

Aufgrund der Beschaffenheit der vorgelegten Liste und der Notwendigkeit der Erklärung der Liste durch einen Zeugen, wird die Notwendigkeit eines weiteren Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Retourwaren festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Strittig ist, ob es eines weiteren Ermittlungsverfahrens betreffend die Retourwaren bedarf. Die Behörde ging davon im Spruchzeitpunkt aus. Dem ist seitens des erkennenden Richters nicht entgegen zu treten, zumal die Liste erst im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt vorliegt, aber weiterer Erklärungen bedarf. Dies wird durch den Zeugenantrag der BF und die Ausführungen der Behörde klar, zumal die Behörde versucht Schlussfolgerungen zu ziehen, ohne diese durch entsprechende Ermittlungen zu fundieren und es gerade dazu der Befragung des genannten Zeugen bedarf. Daher ist ein weiteres Ermittlungsverfahren unumgänglich. Zur Trennbarkeit der Spruchpunkte erfolgen die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung unterhalb.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde wendet sich ausdrücklich lediglich gegen den Spruchpunkt 2 des Bescheides, wonach sich die belangte Behörde die Entscheidung bezüglich der „Retourwaren“ und der damit verbundenen etwaigen Abgaben vorbehalte. Der im Bescheid aufgrund des § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 3 Kunstforderungsbeitragsgesetz 1981 vorgeschriebene Betrag in der Höhe von EUR 1.120.350,00 blieb hingegen unbekämpft.

Zunächst ist daher zu klären, ob die Trennung der Spruchpunkte rechtlich zulässig ist:

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Dem VwGH zufolge kommt die Erlassung eines Teilbescheides dann in Betracht, wenn der Anspruch ohne Veränderung seiner Natur quantitativ geteilt und der Gegenstand des Teilbescheides in Abgrenzung zu den verbleibenden Anspruchsteilen, über die eine Entscheidung aussteht, hinreichend konkret umschrieben werden kann (VwGH 04.09.1995, 95/10/0061).

Im vorliegenden Fall wurde durch den Bescheid vom 22.12.2020 die quantitativ teilbare und unstrittige Abgabe in der Höhe von EUR 1.120.350,00 vorgeschrieben und sodann unter dem Spruchpunkt 2 durch die belangte Behörde deutlich dargestellt, dass sie sich die Entscheidung bezüglich der Retourwaren vorbehalten hat. Damit wurde das Erfordernis, einen Teilbescheid als solchen zu kennzeichnen und die noch nicht entschiedenen Teile des Verfahrensgegenstandes hinreichend abzugrenzen, erfüllt.

Der erkennende Richter hat sich betreffend der Trennbarkeit der Verfahrensgegenstände von der Darlegung der Kollegin in der Rechtssache zu W201 2230700-1, sowie den Vorbringen seitens der belangten Behörde und der BF überzeugen lassen und entscheidet im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gleichlautend im Sinne einer Trennbarkeit der Spruchgegenstände.

Im Gegensatz zur Gestaltung des Bescheides in der parallel geführten Rechtssache zu W201 2230700-1, hat die Behörde fallgegenständlich die Textierung zum Entscheidungsvorbehalt bezüglich der Retourwaren nicht in Form eines sogenannten „Hinweis“, bei dem es sich um eine „schlichte, normative“ Mitteilug handelt, welche im Hinblick auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht bekämpfbar ist, entschieden, sondern die Form eines normativen Spruchpunktes gewählt.

Somit ist zu prüfen, ob die BF durch den Spruchpunkt 2 des fallgegenständlichen Bescheids beschwert ist.

Soweit die BF vorbringt, den betroffenen Spruchpunkt gänzlich zu streichen, wodurch die Abgabenpflicht für die Quartale 4/2019 und 1-3/2020 zur Gänze festgestellt würde, ist der belangten Behörde insofern Recht zu geben, als aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist und kein subjektiver Anspruch der BF auf die Ausstellung eines abschließenden Bescheides ohne Ermittlungsverfahrens besteht (vgl. VwGH 26.05.2010, 2010/08/0081; 25.03.2009, 2006/03/0015). So ist hinsichtlich der Retourwaren der Sachverhalt, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht ausreichend geklärt, weshalb das Ermittlungsverfahren fortzuführen ist.

Die Beschwerde war daher mangels subjektivem Anspruch der BF auf Ausstellung eines abschließenden Bescheides ohne Ermittlungsverfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

So gibt es zwar seitens des VwGH Rechtsprechung zur Trennbarkeit des Spruches, allerdings nicht zur Festsetzung der Abgaben nach Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, sondern nur im Zusammenhang mit anderen Materiengesetzen. Aus Sicht des erkennenden Richters könnte, entgegen der obigen, in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A.) dargelegten, Argumentation im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch folgende Argumentationslinie vertreten werden, die zur Unzulässigkeit der Trennung der Spruchpunkt führen könnte:

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 28.01.2020, Ra 2019/03/0076, ausgeführt: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032, mwN). In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage ("Vorstufe") für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor (vgl. VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Wird im Fall, dass eine die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw. in beharrender Weise) lediglich ein Teil - etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung (eine Befristung, Bedingung, Auflage) - in Beschwerde gezogen, ist das Verwaltungsgericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruches rechtskonform sind (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). [...]"

Eine Trennung wäre gemäß der Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz nach Quartalen zulässig, da das Gesetz eine Differenzierung nach Quartalen kennt, siehe dazu ebenso die VwGH Entscheidung 95/10/0061.

Der einzelne Quartalsanspruch bedarf einer quantitativen Teilung ohne Veränderung seiner Natur und eine hinreichend konkrete Umschreibung des Verfahrensgegenstandes des Teilbescheids. In der VwGH Entscheidung 95/10/0061 lagen dazu im § 21 BSchO-AusfG Slzbg (siehe Beilage) entsprechende Unterscheidungskriterien in der Anspruchsgrundlage vor.

Nun könnte argumentiert werden, dass § 3 Abs. 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz eine solche Differenzierung, wie in § 21 BSchO-AusfG Slzbg, nicht kennt.

Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 04.08.2015, Ra 2015/06/0039, dazu aus: "[...] Das Verwaltungsgericht hat seine kassatorische Entscheidung damit begründet, dass hinsichtlich der behaupteten Belästigung durch Lichtimmissionen bisher jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen worden sei. [...] Eine Trennbarkeit der den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildenden Angelegenheit (Erteilung der Baubewilligung) dahin, dass über die Genehmigungsfähigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten endgültig entschieden wird und damit die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juni 2014, B 320/2014), im vorliegenden Fall also die Erteilung der Baubewilligung, die Genehmigungsfähigkeit unter anderen Gesichtspunkten als ergänzungsbedürftig angesehen und insoweit die Entscheidung behoben werden könnte, ist allerdings zu verneinen. [...]"

Nun könnte argumentiert werden, die belangte Behörde habe mit der Trennung der Spruchpunkte jedoch genau das eben zitierte Ergebnis herbeigeführt. Der Abspruch über die Höhe der Abgabe für ein Quartal wurde hinsichtlich des Gesichtspunktes der unstrittigen Zahlen entschieden und falle nunmehr in die Zuständigkeit des BVwG, hinsichtlich des Gesichtspunktes betreffend strittiger bzw. eigentlich nicht einmal vorliegender Zahlen betreffend "Retourware" wurde der Abspruch vorbehalten und bleibe in der Behördenzuständigkeit.

Es liegt auch weder ein Sachverhalt eines getrennten Abspruches über Wiedereinsetzung und (verspätete) Berufung (siehe dazu VwGH vom 26.05.2010, 2010/08/0081) noch eine Trennbarkeit nach Tathandlungen (siehe dazu VwGH vom 25.03.2009, 2006/03/0015) vor.

Nachdem der VwGH noch in viel "loseren" Sachverhaltskonstellationen einen inhaltlichen Zusammenhang angenommen habe, verwiesen sei hier demonstrativ auf die Entscheidung des VwGH vom 06.03.2019, Ro 2018/03/0029, könnte mit einer solchen Argumentation die Trennung der Spruchpunkte unzulässig erscheinen.

Dies würde gleichzeitig bedeuten, dass durch die eingebrachte Beschwerde der komplette Bescheidinhalt den einheitlichen Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildete. Da die Behörde die meritorische Entscheidung über die "Retourware" unterlassen hätte und somit eine vollumfängliche Entscheidung über den geregelten Abgabenanspruch nach dieser Argumentationslinie durch das BVwG nachzuholen wäre (siehe dazu VwGH Ra 2019/03/0076), wäre die BF dadurch im Sinne der hier dargelegten Argumentationslinie beschwert.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Revision zulässig Sache des Verfahrens Trennbarkeit der Spruchteile Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2240659.1.00

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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