Entscheidungsdatum
07.09.2021Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2245941-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2021, Zl.: 1277152100/210522074, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) stellte am 19.04.2021 in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 20.04.2021 gab der Beschwerdeführer vor einer österreichischen Polizeiinspektion an, er sei eineinhalb Jahre in der Türkei, dreieinhalb Monate in Griechenland, dann durch Albanien und den Kosovo durchgereist. Danach sei er sieben Monate in Serbien gewesen und dann durch Rumänien und Ungarn durchgereist. Er habe in Griechenland in einer Männerunterkunft gelebt und keinen Asylantrag gestellt.
Nach diversen Informationsersuchen und Anfragen an Mitgliedstaaten langte am 27.05.2021 ein Schreiben der ungarischen Behörden ein. Aus dem Schreiben geht hervor, dass der BF am 01.11.2020 illegal von Kroatien eingereist wäre und am 02.11.2021 wieder nach Kroatien abgeschoben worden wäre. Weiters wurde angeführt, dass der BF in Ungarn unter der Personalie XXXX , StA. Syrien, geführt werde.
Am 17.06.2021 wurde ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien gestellt. Dem Ansuchen wurden die Antworten aus Ungarn und Rumänien beigefügt.
Mit Schreiben vom 30.07.2021 stimmte Kroatien der Rückübernahme des BF gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu. Angeführt wurde, dass der BF am 02.11.2020 von Ungarn zurückgekehrt sei und keinen Asylantrag gestellt hatte.
Weiters wurde angeführt, dass der BF in Kroatien unter der Personalie XXXX , StA. Syrien geführt werde.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 16.08.2021 gab der Beschwerdeführer insbesondere wie folgt an:
„(…)
…
LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigen Sie Medikamente?
VP: Ich habe Krampfadern. Ich nehme keine Medikamente und habe auch keinen Arzt aufgesucht
…
LA: Entsprechen Ihre Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 20.04.2021 vorgebracht haben der Wahrheit, halten Sie diese aufrecht, oder möchten Sie Korrekturen vorbringen?
VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich halte meine Angaben aufrecht.
LA: Haben Sie in Österreich, oder in einem anderen Staat in Europa, Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
VP: Ich hatte eine Schwester in Griechenland. Sie ging nach dem Tod ihres Mannes nach Deutschland. Dort befindet sich auch eine Cousine. Wir stehen in Kontakt, Abhängigkeiten gibt es aber nicht.
LA: Die ungarischen Behörden haben uns mittgeteilt, dass Sie am 02.11.2020 von Ungarn nach Kroatien abgeschoben wurden. Kroatien hat einem Aufnahmeersuchen der Republik Österreich zugestimmt. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Kroatien zu veranlassen.
Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Abs.3 Asylgesetz 2005 und gem. §52a Abs.2 BFA-VG haben Sie bereits erhalten.
LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: Als ich in Ö einreiste, habe ich gesagt, dass ich über Rumänien und Ungarn nach Ö kam. Haben Sie Rumänien kontaktiert?
LA: Sie sind in Rumänien nicht bekannt.
LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: Vor etwa 1 Jahr und 2 Monaten war ich mit 4 Freunden auf der Flucht. Wir gingen etwa 4 Tage durch Kroatien. Entlang der Donau Richtung Ö. Wir wurden durch die ungarische Polizei an der Grenze festgenommen, geschlagen und nach Kroatien geschickt. Dort kamen wir 2 Tage in Haft. Sie wollten, dass wir Unterlagen unterschreiben, die wir nicht verstanden haben, deswegen haben wir die Unterschrift verweigert. Uns wurden die Fingerabdrücke abgenommen. Sie haben uns das Handy und allen Besitz abgenommen und brachten uns zum Grenzübergang HORKOS zu Serbien. Sie übergaben uns dort der Polizei. Die Polizei brachte uns in das Lager SUMBUR. Seit dieser Zeit, etwa 1 Jahr lang, haben wir mehrfach über Rumänien und Ungarn versucht nach Ö einzureisen. Wir wurden aber immer wieder nach Serbien zurückgeschickt. Kroatien will uns nicht. Sie schieben uns nach Serbien zurück.
LA: Warum haben Sie in Kroatien keinen Asylantrag gestellt?
VP: In Kroatien hasst man Ausländer. Sie sagten uns, dass man uns dort nicht will. Ich bin sicher, dass man dort unter rassischen Bedingungen leben werde und die haben uns bestohlen. Sie haben uns bei der Überstellung nach Serbien geschlagen.
LA: Wie lange waren Sie in Kroatien aufhältig?
VP: 4 Tage. Die anderen Reisen gingen immer über Rumänien. Ich traute mich nicht mehr nach Kroatien, weil sie uns geschlagen haben.
LA: Haben Sie den Anweisungen der kroatischen Behörden Folge geleistet?
VO: ja. Sonst hätten Sie mich wieder geschlagen
LA: Wo war dieser Vorfall wo Sie angebliche geschlagen worden wären?
VP: Das war die Polizei, die uns an der Grenze festgenommen hatte und uns in Gefängnis brachte. Wir wurden in allen drei Ländern geschlagen. In Ungarn, Kroatien und In Rumänien
LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Kroatien weitere konkret Sie betreffende Vorfälle?
VP: Uns wurden die Handys und der Besitz abgenommen und wir wurden abgeschoben.
LA: Haben Sie bzgl. der geschilderten Vorfälle eine Anzeige bei den Behörden erstattet? Das hätten Sie auch in Serbien machen können.
VP: Dann hätten mich die Serben erneut geschlagen. Sie haben dort sogar Hunde. Uns steht es nicht zu, eine Anzeige zu erstatten
LA: Derzeit herrscht weltweit die als CoViD-19 bezeichnete Pandemie. Sie sind gesund und gehören demnach auch nicht zur Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck).
Sie sind damit nach der Überstellung auch weniger von der Pandemie direkt, oder deren Auswirkungen betroffen, als Angehörige der Risikogruppe.
Wollen Sie dazu etwas sagen?
VP: Kroatien ist die Hölle. Die Leute leben in schlimmsten Verhältnissen.
LA: Möchten Sie jetzt noch etwas erwähnen, das nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
VP: Es war schlimm in dem kroatischen Gefängnis. Wir bekamen fast nichts zu Essen. Wenn ich abgeschoben werde, dann lande ich wieder in dem Gefängnis
LA: Ihnen wurden mit der Ladung das Länderinformationsblatt zu Kroatien ausgehändigt. Das Bundesamt beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen.
…
LA: Möchten Sie jetzt zu dem Ihnen ausgefolgten aktuellen Länderinformationsblatt zu Kroatien eine Stellungnahme abgeben?
VP: Ich habe nur das was auch Arabisch war gelesen. Ich verstehe nicht warum Kroatien zugestimmt hat. Sie sahen mich zuletzt vor 1 Jahr und 2 Monaten. Die wollen mich nur nach Serbien abschieben
(…)“
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Im Bescheid wurde insbesondere festgestellt, dass am 30.07.2021 Kroatien der Rückübernahme des BF gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zugestimmt habe. Es sei somit den kroatischen Behörden klar, dass trotz des lange zurückliegenden Einreisedatums die Zuständigkeit bei Kroatien liege. Der BF habe widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthalt getätigt. Der BF habe angegeben, dass er mehrfach via Rumänien und Ungarn versucht hätte, nach Österreich weiterzureisen. Er wäre aber immer wieder erwischt und nach Serbien geschickt worden. Diese Angabe würden nicht auf einen länger dauernden Aufenthalt in Serbien schließen lassen.
3. Gegen den vorzitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vorliegende Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, der BF habe sich nachweislich länger als drei Monate außerhalb der EU aufgehalten, weshalb gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit Kroatiens erloschen sei. Es sei ausgeführt worden, dass am 27.05.2021 die ungarischen Behörden mitgeteilt hätten, der BF sei am 01.11.2020 illegal von Kroatien eingereist und am 02.11.2021 wieder nach Kroatien abgeschoben worden. Mit Schreiben vom 30.07.2021 habe Kroatien der Rückübernahme gem. Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO zugestimmt. Der BF sei in der Folge vom Bundesamt einvernommen worden und er habe dabei angegeben, dass er über Rumänien und Ungarn nach Österreich eingereist sei. Zuvor habe er versucht, über Kroatien und Ungarn nach Österreich zu gelangen, jedoch sei er von der ungarischen Polizei an der Grenze Ungarn-Kroatien festgenommen und nach Kroatien zurückgebracht worden. Dort sei der BF zwei Tage in Haft gewesen – habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. Daraufhin sei er zum Grenzübergang Richtung Serbien gebracht und der serbischen Polizei übergeben worden. Er sei in der Folge in das Lager gekommen, wo er eine ID erhalten habe. Dann habe der BF mehrere Monate in Serbien in dem Lager verbracht und habe dort einen Verkaufsstand für Lebensmittel betrieben, wie am übermittelten Foto ersichtlich. In der Folge habe der BF dann mehrere Monate in Serbien in einem Hotel gelebt. Von Serbien aus sei der BF in der Folge über Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt und er habe dort am 19.04.2021 einen Asylantrag gestellt. Der BF wolle ausdrücklich betonen, dass er nicht mehr über Kroatien nach Österreich eingereist sei, da er Angst gehabt hätte, von Kroatien wieder nach Serbien abgeschoben zu werden. Der BF sei sowohl von der ungarischen, kroatischen und serbischen Polizei geschlagen worden. In Kroatien sei dem BF das Handy und der Besitz abgenommen worden. Dem BF sei in Kroatien mitgeteilt worden, dass man keine „Ausländer“ wolle. Im Gefängnis in Kroatien habe der BF fast nichts zu essen erhalten.
Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Fotografie des BF übermittelt, auf der Fotografie sitzt der BF am Boden und hat vor sich zahlreiche Lebensmittel und Getränke angeordnet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Zu A)
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EUGrundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. (3) […]
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1) […]
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) […]
Im gegenständlichen Fall langte nach diversen Informationsersuchen und Anfragen an Mitgliedstaaten am 27.05.2021 ein Schreiben der ungarischen Behörden ein. Aus dem Schreiben geht hervor, dass der BF am 01.11.2020 illegal von Kroatien eingereist wäre und am 02.11.2021 wieder nach Kroatien abgeschoben worden wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte daraufhin ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien und ging aufgrund der Zustimmung Kroatiens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist.
Im Rahmen der Erstbefragung am 20.04.2021 gab der Beschwerdeführer vor einer österreichischen Polizeiinspektion an, er sei eineinhalb Jahre in der Türkei, dreieinhalb Monate in Griechenland, dann durch Albanien und den Kosovo durchgereist. Danach sei er sieben Monate in Serbien gewesen und dann durch Rumänien und Ungarn durchgereist. Er habe in Griechenland in einer Männerunterkunft gelebt und keinen Asylantrag gestellt.
Gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 leg. cit., wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d der Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Der Vollständigkeit halber ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs vom 08.05.2018, GZ: Ra 2017/19/0169, zu verweisen. In der Entscheidung wurde festgehalten, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung auch in jenen Fällen Anwendung findet, in denen eine Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung aufgrund des illegalen Überschreitens einer Außengrenze des betreffenden Mitgliedstaates zum Tragen kommt.
Aus welchen Gründen das Bundesamt – ohne weitere Ermittlungen zu tätigen – zu der (Negativ)feststellung gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union länger als drei Monate verlassen hat, obwohl er angegeben hat, ist nicht nachvollziehbar. Beweiswürdigend wurde diesbezüglich insbesondere ausgeführt, es sei den kroatischen Behörden klar gewesen, dass trotz des lange zurückliegenden Einreisedatums die Zuständigkeit bei Kroatien liege, da Kroatien zugestimmt habe. Der BF habe widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthalt getätigt. Der BF habe angegeben, dass er mehrfach via Rumänien und Ungarn versucht hätte, nach Österreich weiterzureisen. Er wäre aber immer wieder erwischt und nach Serbien geschickt worden. Diese Angabe würden nicht auf einen länger dauernden Aufenthalt in Serbien schließen lassen.
In der Beschwerde wurde demgegenüber insbesondere ausgeführt, der BF habe sich länger als drei Monate außerhalb der EU aufgehalten, weshalb gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit Kroatiens erloschen sei. Es wurde ausgeführt, dass am 27.05.2021 die ungarischen Behörden mitgeteilt hätten, der BF sei am 01.11.2020 illegal von Kroatien eingereist und am 02.11.2021 wieder nach Kroatien abgeschoben worden. Mit Schreiben vom 30.07.2021 habe Kroatien der Rückübernahme gem. Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO zugestimmt. Der BF sei in der Folge vom Bundesamt einvernommen worden und er habe dabei angegeben, dass er über Rumänien und Ungarn nach Österreich eingereist sei. Zuvor habe er versucht, über Kroatien und Ungarn nach Österreich zu gelangen, jedoch sei er von der ungarischen Polizei an der Grenze Ungarn-Kroatien festgenommen und nach Kroatien zurückgebracht worden. Dort sei der BF zwei Tage in Haft gewesen – habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. Daraufhin sei er zum Grenzübergang Richtung Serbien gebracht und der serbischen Polizei übergeben worden. Er sei in der Folge in das Lager gekommen, wo er eine ID erhalten habe. Dann habe der BF mehrere Monate in Serbien in dem Lager verbracht, und habe dort einen Verkaufsstand für Lebensmittel betrieben, wie am übermittelten Foto ersichtlich. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Fotografie des BF übermittelt, auf der Fotografie sitzt der BF am Boden und hat vor sich zahlreiche Lebensmittel und Getränke angeordnet. In der Beschwerde wurde weiters ausgeführt, der BF habe in der Folge dann mehrere Monate in Serbien in einem Hotel gelebt. Von Serbien aus sei der BF in der Folge über Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt und er habe dort am 19.04.2021 einen Asylantrag gestellt. Der BF wolle ausdrücklich betonen, dass er nicht mehr über Kroatien nach Österreich eingereist sei, da er Angst gehabt hätte, von Kroatien wieder nach Serbien abgeschoben zu werden.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt bei Zweifeln über den durchgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bereich der Mitgliedstaaten, hinreichende Ermittlungen zu tätigen hat bzw. substantiiert auszuführen hat, warum von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF auszugehen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Das Bundesamt hätte bei vorhandenen Unklarheiten über den Aufenthalt bzw. die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers außerhalb der Mitgliedstaaten detaillierte Fragen zum behaupteten Aufenthalt fragen müssen, um auf diese Art nähere und/oder ergänzende Informationen zu erlangen. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht hinreichend erfolgt.
Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei noch vorhandenen Zweifeln über einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedsstaaten im fortgesetzten Verfahren ergänzende Ermittlungen zu tätigen haben wird unter Berücksichtigung des vorgelegten Fotos und des Vorbringens des BF. Falls nach wie vor Unklarheiten vorliegen, ist der Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen und allenfalls zur Bekanntgabe weiterer Beweismittel aufzufordern.
Eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Wie dargelegt wurde steht im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend fest, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W240.2245941.1.00Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021