TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/11 W156 2240516-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2021
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Entscheidungsdatum

11.10.2021

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25

Spruch


W156 2240516-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 09.02.2021, GZ: XXXX , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)        Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 09.02.2021 aufgrund des Antrages der BF vom 29.01.2021 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, kurz: BF) verpflichtet sei, offene Sozialversicherungsbeiträge für die Kalendermonate August 2008 bis Dezember 2014 sowie Nebengebühren, Einbringungskosten und Verzugszinsen wie folgt zu leisten:

a.) Krankenversicherung:       EUR 11.209,55

b.) Pensionsversicherung:       EUR 24.293,02

c.) Unfallversicherung, diese vorzuschreiben gemäß § 250 GSVG:  EUR 588,69

d) Beiträge zur Selbständigenvorsorge 12/08 bis 06/14 u. 12/14:  EUR 1.934,09

e.) Nebengebühren samt Einbringungskosten:    EUR 1.349,09

f.) Verzugszinsen bis 05.02.2021:      EUR 9.995,66

Der bis zum 05.05.2021 aushaftende Gesamtrückstand von EUR 49.370 sei bei sonsitger Exekution zu bezahlen.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die ihr vorliegenden Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes XXXX , Steuernummer: XXXX , für die Jahre 2005 bis 2010.

Durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W164 2213286-1/20E, wären zudem die Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Jahre 2011 bis 2014 bereits rechtskräftig festgestellt worden. Die BF hätte bereits Kostenanteile für Sachleistungen aus der Krankenversicherung, Nebengebühren, Verzugszinsen und Einbringungskosten in der Höhe von EUR 10.537,58 und Versicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 18.150,76 bezahlt und hätte damit die Versicherungsmonate von November 2005 bis Juli 2008 gedeckt. Zum 06.02.2021 würden noch Versicherungsbeiträge für August 2008 im Betrag von EUR 215,30 sowie für September 2008 bis Dezember 2014 und Beiträge zur Selbständigenvorsorge 12/2008 bis 06/2014 und 12/2014 in der Höhe von EUR 37.810,05, somit im Gesamtbetrag von EUR 38.025,35 als Kapitalforderung unberichtigt aushaften.

Hinzu kämen noch aushaftende Nebengebühren und Einbringungskosten sowie Verzugszinsen bis 05.02.2021 in Höhe von EUR 9.995,66. Der zum 05.02.2021 aushaftende Gesamtrückstand von EUR 49.3470,10 sei bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Ab dem 06.02.2021 fielen weitere Verzugszinsen von EUR 3,36 täglich an.

2. Die BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht mit Schreiben vom 10.03.2021 Beschwerde ein. Dazu wurde seitens der BF zusammengefasst ausgeführt, dass sich der „Einspruch“ gegen die unrichtige Berechnung bzw. Feststellung der vorläufigen Beitragsvorschreibungen 2011, 2013 und 2014 richte, deren Höhe ihr Einkommen wesentlich überschritten hätte. Weiters wären Gutschriften bzw. Herabsetzungen bei der endgültigen Beitragsabrechnung nicht berücksichtigt worden und wäre von einer überhöhten Zinsberechnung betreffend die falschen Berechnungen gemäß Punkt 1 und 2 des angefochtenen Bescheides auszugehen. Schließlich wären die Zahlungen im Zeitraum Juli 2010 bis März 2015 unrichtig zugeordnet worden. Die BF führte ebenso aus, dass sie im Zeitraum 2005 bis 2014 Zahlungen in der Höhe von EUR 28.713,40 geleistet hätte und wäre durch die unrichtige Zuordnung bzw. die unrichtigen Vorschreibungen der Rückstand entstanden. Sie ersuche um Richtigstellung der Beitragsvorschreibungen und Reduktion der Zinsen auf das dem der korrekten Berechnung entsprechende Maß.

3. Mit Schreiben vom 18.03.2021 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF war als geschäftsführende Gesellschafterin der T XXXX GmbH, FN: XXXX , der N XXXX XXXX GmbH, FN XXXX , sowie der S XXXX GmbH, FN: XXXX , jeweils Firmenbuch Landesgericht XXXX , und als selbständige Beraterin im Zeitraum vom 26.10.2005 bis 31.12.2014 gemäß § 2 Ab. 1 Z 3 und 4 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.

Bis 31.10.2005 war sie aufgrund eines freien Dienstvertrages mit der T XXXX GmbH nach § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert.

Die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes XXXX , Steuernummer: XXXX weisen folgende Einkünfte der BF aus selbständiger Arbeit aus:

2006:      EUR 12.117,61

2007:      EUR 26.188,58

2008:      EUR 54.235,90

2009:      EUR 9.100,97

2010:      EUR 16.974,93

Der BF wurden folgende Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG vorgeschrieben:

2006:      EUR 1.571,40

2007:      EUR 1.457,99

2008:      EUR 3.473,76

2009:      EUR 7.387,44

2010:      EUR 8.399,64

Mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichts vom 11.12.2020, GZ: W164 2213286-1/20E, wurden folgende Beitragsgrundlagen rechtskräftig festgestellt:

Beitragsgrundlage Kranken- und Pensionsversicherung 2011: EUR 3.425,16 monatlich

Beitragsgrundlage Krankenversicherung 2012: EUR 671,02 monatlich

Beitragsgrundlage Pensionsversicherung 2012: EUR 654,83 monatlich

Beitragsgrundlage Kranken- und Pensionsversicherung 2013: EUR 1.130,27 monatlich

Beitragsgrundlage 2014: EUR 1.533,79 monatlich.

Die BF leistete Zahlungen in der Höhe von EUR 10.537,58 an Kostenanteile für Sachleistungen aus der Krankenversicherung, Nebengebühren, Verzugszinsen und Einbringungskosten sowie in der Höhe von EUR 18.150,76 an Versicherungsbeiträge an die belangte Behörde.

Die BF weist zum 06.02.2021 einen offenen Betrag in Höhe von EUR 49.370,10 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen samt Nebengebühren und Einbringungskosten sowie Verzugszinsen auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Pflichtversicherung der BF nach dem GSVG ergeben sich auf dem im Akt ersichtlichen Versicherungsdatenauszug vom 05.02.2021.

Die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2010 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, deren Richtigkeit bezüglich der Höhe der Einkünfte von der BF nicht bestritten wurde.

Die Höhe der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge inklusive Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile bis zum 05.02.2021 ergibt sich aus den dem Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen. Der Richtigkeit der Berechnung wurde von der BF nicht substantiiert entgegengetreten und ergeben sich auch keine Hinweise auf deren Fehlerhaftigkeit.

Die sonstigen Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 2 Abs.1 Z4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

§ 25 GSVG Abs. 1 und 2 lauten:

(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

§ 25 Abs. 4, 4a und 5 GSVG idF BGBl. II Nr. 531/2004 lauten:
Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 576,87 Euro und in der Pensionsversicherung mindestens 1 121,64 Euro. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 576,87 Euro der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 121,64 Euro der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 576,87 Euro der in Z 2 lit. a genannte Betrag.

2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;

b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 323,46 Euro;

3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
- ab 1. Jänner 2006 mindestens 1 018,40 €,

- ab 1. Jänner 2007 mindestens 940,38 €,

- ab 1. Jänner 2008 mindestens 862,36 €,

- ab 1. Jänner 2009 mindestens 784,34 €,

- ab 1. Jänner 2010 mindestens 706,32 €,

- ab 1. Jänner 2011 mindestens 628,30 €,

- ab 1. Jänner 2012 mindestens 550,28 €,

- ab 1. Jänner 2013 mindestens 472,26 €,

- ab 1. Jänner 2014 mindestens 394,24 €,

- ab 1. Jänner 2015 mindestens 316,19 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit aus üben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

25a GSVG idf BGBl I. Nr. 147/2009 lautet:

(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,

1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge; bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage gemäß lit. a anzuwenden;

2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung) wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet.

(5) …

Gemäß § 27 GSVG hatten die Pflichtversicherten den jeweils geltenden Fassungen entsprechend folgende Beiträge in der Krankenversicherung zu leisten:

2005 bis 2007: 8,5 % der Beitragsgrundlage

2008 bis 2014: 7,05 % der Beitragsgrundlage

unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

Gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG hatten die Pflichtversicherten den jeweils geltenden Fassungen entsprechend folgende Beiträge in der Pensionsversicherung zu leisten:

2005:   15,00 % der Beitragsgrundlage

2006:   15,25 % der Beitragsgrundlage

2007:   15,50 % der Beitragsgrundlage

2008:   15,75 % der Beitragsgrundlage

2009:   16,00 % der Beitragsgrundlage

2010:   16,25 % der Beitragsgrundlage

2011 und 2012 17,50 % der Beitragsgrundlage

2013 und 2014: 18,50 % der Beitragsgrundlage

Gemäß § 27a Abs. 1 GSVG war ein Zusatzbeitrag von 0,5 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 27d Abs. 1 GSVG war ein Ergänzungsbeitrag von 0,1 % der Beitragsgrundlage zur Finanzierung Gemäß § 35 Abs. 5 sind, falls die Beiträge nicht fristgerecht ab Fälligkeit bezahlt werden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen (Verzugszinsen-Prozentsätze gemäß § 59 Abs. 1 ASVG: 2006 5,93%; 2007: 6,74 %, 2008: 7,32 %; 2009: 6,94%; 2010: 6,01%; 2011: 8,38%; 2012: 8,88 %; 2013: 8,38 %; 2014 bis 2016: 7,88 %; 2017 bis 2021: 3,38 %).

Gemäß § 37 GSVG ist dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Die Höhe der exekutionsrechtlichen Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners des Beitragsschuldners gefährdet werden. Gemäß S 37 Abs. 4 GSVG kann der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalierten Kostenersatz für die ihm entstandenen Verwaltungsauslagen begehren.

Gemäß § 250 Abs. 1 GSVG, idF. BGBl. Nr. 412/1996, hat der Versicherungsträger den Unfallversicherungsbeitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen einzuziehen und die eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der Einziehung zweitfolgenden Kalendermonates an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt abzuführen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Vorschriften über die Einziehung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz entsprechend.

Gemäß § 49 Abs. 2 BMSVG gelten für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den 3 Abs. 1 Z. 2, 14a oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, die Bestimmungen des 4. Teiles des BMSVG, aufgrund dessen diese Personen ab 01.01.2008 zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind.

Die in § 49 Abs. 2 BMSVG genannten Personen haben nach § 52 Abs. 1 und 2 BMSVG für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 der Bestimmung zu leisten, der von der SVA vorzuschreiben und gegebenenfalls nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben ist.

Als Beitragsgrundlage ist dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.

Höchstgerichtliche Judikatur:

Für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, ist das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (vgl. VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN) (VwGH vom 27.01.2020, Zl. Ra 2019/08/0120).

Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205, und vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0307, jeweils mwN) (VwGH vom 27.01.2020, Zl. Ra 2019/08/0120).

3.1. Auf den Beschwerdefall bezogen:

Die BF unterlag im Zeitraum von 26.10.2005 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4 GSVG.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die ausständigen Beiträge zur Sozialversicherung samt Verzugszinsen bis einschließlich 05.02.2021 sowie Nebengebühren samt Einbringungskosten:

Die BF bringt vor, dass es betreffend die Jahre 2011 bis 2014 zu einer unrichtigen Berechnung bzw. Feststellung der vorläufigen Beitragsvorschreibungen gekommen wäre, deren Höhe ihr Einkommen wesentlich überschritten hätte. Dazu wird seitens des erkennenden Gerichts entgegengehalten, dass durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2020, GZ: W164 2213286-1/20E, die Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung 2011 bis 2014 bereits rechtskräftig festgestellt wurden und daher der Entscheidung auch zugrunde zu legen waren.

Aufgrund der grundsätzlichen Bindungswirkung der Entscheidung des Finanzamtes hat die belangte Behörde für die Jahre 2005 bis 2010 die Beiträge zur Sozialversicherung auf Basis der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufweisen, berechnet und vorgeschrieben. Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid enthaltenen errechneten Forderungen sind im angefochtenen Bescheid detailliert aufgelistet und schlüssig. Die belangte Behörde hat dazu dem Gesetz entsprechend den im jeweiligen Einkommenssteuerbescheid notierten Einkünften aus selbständiger Arbeit die im jeweiligen Beitragsjahr tatsächlich vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung hinzugerechnet.

Hierzu wurden seitens der belangten Behörde für die Versicherungsmonate November und Dezember 2005 (und in der Krankenversicherung für das Beitragsjahr 2006) zu Recht die Mindestbeitragsgrundlage von EUR 537,78 gemäß § 25 Abs. 4 Z 3 GSVG in der Pensionsversicherung, welche der Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung entspricht, angewendet. Hinsichtlich der Beitragsjahre 2006 bis 2010 wurden – der genannten Bestimmung entsprechend – die Einkünfte der BF aus selbständiger Arbeit und die vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zusammengerechnet und durch 12 aufgeteilt (für das Beitragsjahr 2008 wurde zu Recht unter Anwendung des § 48 GSVG idF BGBl. II Nr. 359/2007 die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 4.585 zu Grunde gelegt).

Ein substantiiertes Vorbringen, aus welchem Grunde diese Berechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht bzw diese falsch sei, wurde nicht erstattet und konnten auch keinerlei Hinweise darauf gefunden werden.

Hinsichtlich der Beitragsjahre 2011 bis 2014 wurden – wie bereits ausgeführt –die Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig festgestellt wurden und konnten daher der Berechnung zu Recht zugrunde gelegt werden.

Ebenso wurde seitens der belangten Behörde gemäß den jeweils geltenden Fassungen der §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27a Abs. 1 und 27d Abs. 1 GSVG die Beiträge in der Krankenversicherung, der Zusatzbeitrag von 0,5 % sowie der Ergänzungsbeitrag von 0,1 % auf Basis der Beitragsgrundlage schlüssig berechnet und ergab sich dadurch im Ergebnis eine Beitragspflicht in der Krankenversicherung für den Zeitraum 11/2005 bis 2014 von EUR 16.818,20.

Seitens der belangten Behörde wurde gemäß den jeweils geltenden Fassungen des § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG (für 2005 bis 2014) der Beitrag in der Pensionsversicherung schlüssig aufgelistet, wodurch sich eine Beitragspflicht für den Zeitraum 11/2005 bis 2014 von EUR 36.443,22 ergab.

Hinzu kamen monatliche Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von EUR 7,09 (2005), EUR 7,30 (2006), EUR 7,48 (2007), EUR 7,65 (2008), EUR 7,84 (2009), EUR 8,03 (2010), EUR 8,20 (2011), EUR 8,25 (2012), EUR 8,48 (2013) und EUR 8,67 für das Kalenderjahr 2014. Dadurch ergab sich eine Beitragspflicht zur Unfallversicherung in der Höhe von EUR 884,07.

Auch die Vorschreibung von Beiträgen zur Selbstständigenvorsorge in den Jahren 2008 bis 2013, Jänner bis Juni 2014 sowie Dezember 2014 in Höhe von insgesamt EUR 2.038,81 erfolgte gemäß §§ 49ff BMSVG zu Recht.

Im Ergebnis ergab sich für die BF eine Versicherungsbeitragspflicht samt den Beiträgen zur Selbständigenvorsorge von EUR 56.176,11 (bei einer technischen Rundungsdifferenz von EUR 8,19).

Soweit sich die BF gegen die Höhe der vorgeschriebenen Zinsen richtet, ist auf die Berechnungen der belangten Behörde zu verweisen, die dem Gesetz entsprechen. Die Berechnung der Verzugszinsen und deren jährlicher Prozentsatz ergibt sich aus den Bestimmungen des § 35 Abs. 5 iVm § 37 Abs. 4 GSVG. Daraus ergab sich ein Betrag von EUR 21.882,33 bis zum 05.02.2021.

Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, hat die BF Kostenanteile für Sachleistungen aus der Krankenversicherung, Nebengebühren, Verzugszinsen und Einbringungskosten in der Höhe von EUR 10.537,58 sowie Versicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 18.150,76 bezahlt und dadurch die Versicherungsmonate von November 2005 bis Juli 2008 gedeckt.

Verfahrensgegenständlich standen mit 05.02.2021 einem Beitragsrückstand in Höhe von EUR 56.176,11 bezahlte Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 18.150,76 und einem Rückstand an Kostenanteilen für Sachleistungen aus der Krankenversicherung, Nebengebühren, Verzugszinsen und Einbringungskosten in Höhe von EUR 21.882,33 Zahlungen in Höhe von 10.537,58 gegenüber.

Gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz GSVG werden Zahlungen, solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.

Insoweit konnte der Auflassung der BF, wonach die Zahlungen im Zeitraum 07/2010 bis 03/2015 unrichtig zugeordnet worden wären, nicht gefolgt werden.

Es war daher zum 06.02.2021 die Versicherungsbeiträge für die Versicherungsmonate August 2008 bis Dezember 2014 sowie für die Beiträge zur Selbständigenvorsorge von Dezember 2008 bis Juni 2014 in der Höhe von EUR 38.025,35 (EUR 56.176,11 – EUR 18.150,76) aushaftend.

Es waren weiters bis zum 05.02.2021 Kostenanteilen für Sachleistungen aus der Krankenversicherung, Nebengebühren, Verzugszinsen und Einbringungskosten in Höhe von insgesamt EUR 11.344,75 (EUR 21.882,33 – 10.537,58), davon Nebengebühren und Einbringungskosten gemäß § 37 Abs. 4 GSVG in der Höhe von EUR 1.349,09 sowie Verzugszinsen gemäß § 35 Abs. 5 GSVG bis zum 05.02.2021 in der Höhe von EUR 9.995,66 aushaftend, was einen Gesamtrückstand von EUR 49.370,10 ergibt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragsrückstand Berechnung Bindungswirkung Einkommenssteuerbescheid Rechtskraft der Entscheidung selbstständig Erwerbstätiger Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2240516.1.00

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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