Entscheidungsdatum
20.10.2021Norm
AlVG §10Spruch
W237 2243937-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 30.03.2021 betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 01.04.2021 bis 12.05.2021 nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2021 wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG als unbegründet abgewiesen. Der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG für den Zeitraum von 22.04.2021 bis 12.05.2021 nachgesehen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.
Schlagworte
Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Beschwerdevorentscheidung gekürzte Ausfertigung Nachsichterteilung UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W237.2243937.1.00Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021