TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/20 W156 2243156-1

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Entscheidungsdatum

20.10.2021

Norm

ASVG §114
ASVG §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W156 2243156-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.04.2021, GZ: XXXX , betreffend Säumniszuschlag nach § 114 ASVG, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)        Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 27.04.2021 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass der Dienstgeber XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) verpflichtet sei, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen für die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen gemäß § 34 Abs. 2 ASVG einen Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 280,00 zu entrichten.

2. Der BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht mit Schreiben vom 07.05.2021 Beschwerde ein.

Für den Zeitraum Dezember 2020 wäre für die im angefochtenen Bescheid angeführten sechs Personen zusammen mit anderen Bediensteten am 14.01.2021 die Beitragsgrundlage mittels elektronischer Datenfernübertragung gemeldet worden und zeitgerecht im Jänner der Beitrag übermittelt. Nach Rückfrage bei der belangten Behörde am 03.03.2021 wäre dem BF mitgeteilt worden, dass für die angeführten sechs Personen die Meldung nicht eingegangen wäre, weshalb daraufhin die Beiträge am 23.03.2021 nachgemeldet worden wären. Offenbar wäre bei der Erstmeldung am 14.01.2021 ein Übertragungsfehler passiert und ersuche der BF von der Vorschreibung des Säumniszuschlages abzusehen und den überwiesenen Betrag von EUR 280,00 gutzuschreiben.

3. Mit Schreiben vom 02.06.2021 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht. Weiters gab sie eine Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst ausführte, dass im gegenständlichen Fall die Meldung – mangels Bestätigung durch die belangte Behörde – als nicht erstattet gelte. Es handle sich fallgegenständlich um eine qualifizierte Verspätung, zumal die Meldung erst am 23.03.2021, also nach Ablauf des Folgemonats des Meldeverstoßes, eingelangt worden wäre. Dieser Meldeverstoß sei als gravierender Störfaktor zu beurteilen, der in besonderem Maß in ein geordnetes Meldesystem eingreife. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter der Bewertung der eindeutig gegen einen Verzicht sprechenden Tatbestandsmerkmale könne ein Verzicht auf die Säumniszuschläge nicht gerechtfertigt werden.

4. Mit Parteiengehör vom 06.08.2021 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

5. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt langte keine schriftliche Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat als Dienstgeber die monatliche Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Dezember 2020 betreffend sechs Dienstnehmern nicht fristgerecht bis 15.01.2021 mittels ELDA übermittelt. Die Unterlagen langten am 23.03.2021 bei der belangten Behörde ein.

Als Grund gab der BF an, dass er am 14.01.2021 für die betroffenen Personen die Beitragsgrundlage mittels elektronischer Datenfernübertragung gemeldet hätte, ihm jedoch offenbar dabei ein Übertragungsfehler unterlaufen wäre

Am 16.04.2021 beantragte der BF bei der belangten Behörde einen Bescheid über die Vorschreibung des Säumniszuschlages.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem BF ein Säumniszuschlag von EUR 280,00 vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich sohin um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:

§ 34 ASVG in der Fassung BGBl. I 30/2018 lautet:

(….)

(2) Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach § 4 Abs. 4 die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.

§ 41 ASVG Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I 100/2018 lauten:

Form der Meldungen

§ 41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 und 2 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 30c Abs. 1 Z 3) zu erstatten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2004 und BGBl. I Nr. 152/2004)

(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(…)

§ 111 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr 99/2020 lautet:

Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder

5. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder

6. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

§ 114 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 lautet:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) werden Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder gemäß § 41 Abs. 4 erstattet wurde oder

2. die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erfolgte, die für den Kalendermonat des Beginnes der Pflichtversicherung zu erstatten war, oder

3. die Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte oder

4. die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (§ 34 Abs. 2 und 5) nicht eingehalten wurde oder

5. die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgte (§ 34 Abs. 4) oder

6. für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nach § 34 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € (Anm. 1) zu entrichten.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € (Anm. 1) an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Abs. 2 ein Säumniszuschlag angefallen ist.

(4) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.

(5) In den Fällen des Abs. 1 Z 5 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1, gerundet auf volle Euro, zu entrichten, wenn das Entgelt zu niedrig gemeldet wurde.

(6) Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so fällt abweichend von den Abs. 3 und 5 ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € an, wenn die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgt (§ 34 Abs. 5).

(6a) Erreicht die Summe der in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (§ 34 Abs. 2) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.

(7) Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.

(8) Guthaben wegen zu hoch gemeldeten Entgelts dürfen im Fall einer verspäteten Berichtigung nach Abs. 1 Z 5 nicht gegen bereits angefallene Verzugszinsen (§ 59 Abs. 1) aufgerechnet werden.

Auf den Beschwerdefall bezogen:

Das Vorliegen der Dienstgebereigenschaft des BF wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten und konnte aus diesem Grund dem fallgegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.

Der BF war als Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Meldung der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum Dezember 2020 bis spätestens 15.01.2021 an die belangte Behörde zu übermitteln. Die Meldung langte jedoch erst am 23.03.2021 via ELDA ein und war daher unzweifelhaft verspätet. Die verspätete Einbringung wird vom BF auch eingestanden.

Zunächst ist diesbezüglich auszuführen, dass dem Verwaltungsgerichtshof betreffend Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 ASVG zufolge, die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldeplicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu bewerten ist (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde unmaßgeblich und auch nicht näher zu untersuchen. Es ist vielmehr entscheidend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der belangten Behörde insofern Recht zuzusprechen, als sie dazu ausführt, dass für die Säumniszuschläge dasselbe zu gelten habe, zumal auch der Säumniszuschlag gemäß § 114 ASVG keine Verwaltungsstrafe sei, sondern ein Ausgleich für den vom meldesäumigen Dienstgeber verursachten Mehraufwand in der Verwaltung. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Anordnung des Gesetzes, indem Säumniszuschläge – ebenso wie die Beitragszuschläge – im Abschnitt VII. (Strafbestimmungen des Ersten Teiles des ASVG) geregelt sind.

Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat daher der BF als Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Die Meldeverspätung ist somit der Sphäre des BF zuzurechnen, weshalb ihr Vorbringen, wonach ihr offenbar bei der Erstmeldung am 14.01.2021 ein Übertragungsfehler unterlaufen wäre, ins Leere läuft. Der belangten Behörde ist vielmehr Recht zu geben, als sie dazu ausführt, dass gemäß § 41 Abs. 3 ASVG das Einlangen der Meldungen mittels elektronsicher Datenfernübertragung zu bestätigen sei. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine Bestätigung der belangten Behörde vorliegt, gilt die Meldung als nicht erstattet.

Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass gemäß § 114 Abs. 3 ASVG bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 5, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 10 zu entrichten ist. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 15 zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 50 (Anmerkung: für das Jahr 2020: EUR 56,00 BGBl. II Nr. 576/2020) an. Da im gegenständlichen Fall die Meldung erst am 23.03.2021 erfolgte, war ein jeweiliger Säumniszuschlag von EUR 56,0 je Dienstnehmer zu entrichten (siehe dazu Anlage des angefochtenen Bescheides).

Gemäß § 114 Abs. 7 ASVG sind vier Tatbestände vorgesehen, die den gänzlichen oder teilweisen Verzicht bzw. die Rückerstattung von bereits entrichteten Säumniszuschläge rechtfertigt.

Neben der Art des Meldeverstoßes sollen als weitere Kriterien die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verspätungszeitraum und das bisherige Meldeverhalten treten. Dies hat zur Folge, dass künftig nicht beinahe jedes Verfahren zu einer Herabsetzung eines Säumniszuschlages führen wird, da neben dem Verschulden auch noch andere Kriterien beachtet werden müssen. Gegebenenfalls werden auch Erschwernisgründe in das Ermessen einfließen. Dadurch ist zwar ein Versehen als Milderungsgrund zu werten, das Vorliegen von bisherigen Meldeverstößen jedoch als Erschwernisgrund, der dies wieder ausgleichen kann (vgl. dazu: Regierungsvorlage zu § 114 Abs. 7, Bundesgesetzblatt I Nr. 30/2018).

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich des Kriteriums der „Art des Meldeverstoßes“ in den Materialien ausgeführt wird, dass ein Verzicht etwa dann erfolgen wird, wenn der Grund für eine verspätete Meldung allein in der Sphäre des Dienstnehmers liegt, zB Fernbleiben vom Arbeitsplatz, mangelnde Überstunden- oder Dienstreiseaufzeichnungen. (vgl dazu ErläutRV 618 BlgNR 25. GP 6).

Im vorliegenden Fall wurde ein diesbezüglicher Umstand durch den BF jedoch nicht vorgebracht. Es ist vielmehr aufgrund der erst nach Ablauf des Folgemonats erfolgten Meldung von einer „qualifizierten Verspätung“ auszugehen, die sowohl zu einem Säumniszuschlag als auch zu einer amtswegigen Festlegung der monatlichen Beitragsgrundladen führte. Dieser Umstand ist als ein solcher Störfaktor zu beurteilen, der in besonderem Maße in ein geordnetes Meldesystem eingreift (vgl dazu Johannes Derntl, Säumniszuschläge gemäߧ 114 ASVG nF, JAS 2018, 322 (347) sowie die ErläutRV 618 BlgNR 25. GP 6: „Das Fehlen der Meldung zum Monatsende [gemeint ist der Letzte des auf die Fälligkeit folgenden Monats] wiegt schwerer als ein kurzfristiger Meldungsverzug.“).

Bezüglich des Kriteriums der „wirtschaftlichen Verhältnisse“ des BF ist ebenso der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen. Die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des BF muss in diesen Zusammenhang als Voraussetzung beurteilt werden, da ansonsten diese Regelung derart unbestimmt bliebe, dass sie nicht Grundlage für einen Verzicht darstellen könnte. Gemäß den von der Österreichischen Gesundheitskasse bundesweit einheitlich erlassenen Sanktions-Richtlinie liegt ein solcher Fall beispielsweise im Falle eines anhängigen Insolvenzverfahren vor. Derartiges Vorbringen wurde vom BF jedoch nicht im Ansatz vorgebracht.

Schließlich ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Kriterium des „Verspätungszeitraum“ von einer nicht geringen Verspätung auszugehen, zumal die Meldung erst nach Ablauf des Folgemonats und erst am 23.03.2021 erfolgte, sodass die belangte Behörde – wie bereits ausgeführt – zu Recht eine Schätzung gemäß § 34 Abs. 3 ASVG durchzuführen und den gesetzlichen Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 56,00 anzuwenden hatte.

Dem BF ist insofern Recht zuzusprechen, dass sie sich bei der Erfüllung der bisherigen Meldepflicht korrekt verhalten hat, indem keine Meldeverstöße in der Vergangenheit begangen wurden. In diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt, dass nach der Anzahl der Personen (6 Dienstnehmer: EUR 56 x 6) die Summe der Säumniszuschläge ursprünglich höher zu bemessen wäre. Da es sich jedoch gemäß der bundesweit einheitlich erlassenen Sanktions-Richtlinie um einen Erstverstoß handelt, wurde dieser Umstand bei der Berechnung der Höhe des Säumniszuschlages berücksichtigt, wodurch lediglich ein Betrag von EUR 280,00 (statt EUR 336,00) vorzuschreiben war.

In einer Gesamtbetrachtung konnte ein (weiterer) Verzicht gemäß § 114 Abs. 7 ASVG auf die Säumniszuschläge nicht gerechtfertigt werden.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Säumniszuschlages erfolgte somit gemäß § 114 Abs. 3 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage klar ist. Zudem weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Säumniszuschlag verspätete Meldung Vorlagefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2243156.1.00

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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