Entscheidungsdatum
25.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W217 2244397-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Gerlach BACHINGER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.04.2021, GZ: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bekanntgabe der Änderung der getroffenen Entscheidung der Wahl der Leistungsart iSd §26a KBGG, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge „BF“) stellte am 15.12.2020 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für ihre Tochter XXXX , geb. XXXX , wobei sie auf Seite 2 des Antragsformulars unter Punkt 5 keine Auswahl des Leistungssystems (Unterpunkt 5a einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld oder Unterpunkt 5b Kinderbetreuungsgeld-Konto) vornahm.
2. Die belangte Behörde übermittelte der BF sohin mit Schreiben vom 29.12.2020 ein Datenerhebungsblatt mit dem Ersuchen, dieses vollständig auszufüllen und rückzusenden. Das daraufhin durch die BF an die belangte Partei übermittelte Datenerhebungsblatt wies jedoch erneut keine eindeutige Auswahl des Bezugssystems aus.
3. Mit Schreiben vom 18.01.2021 wurde der BF erneut ein Datenerhebungsblatt zugesendet, in dem die BF nunmehr eindeutig das System „Kinderbetreuungsgeld-Konto“ mit 851 Tagen für die Dauer von Geburt bis zur höchstmöglichen Bezugsdauer auswählte. Dieses Datenerhebungsblatt langte am 22.01.2021 bei der belangten Partei ein.
Mit Schreiben vom 22.01.2021 informierte die belangte Behörde die BF über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 21.01.2021 bis 05.03.2023 in der Höhe von EUR 14,53 täglich.
4. Am 09.03.2021 langten bei der belangten Behörde die Seiten 2 und 4 eines Antrags auf Kinderbetreuungsgeld der BF ein, wobei sie auf Seite 2 unter Punkt 5a einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld und bei der Dauer von Geburt bis zur höchstmöglichen Bezugsdauer ankreuzte.
5. Mit Schreiben vom 18.03.2021 stellte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bekanntgabe der Änderung der getroffenen Entscheidung der Wahl der Leistungsart iSd § 26a KBGG. Begründend wurde vorgebracht, dass die BF mit den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfahrensgängen wenig vertraut sei und es durch einen Fehler der BF dazu gekommen sei, dass sie irrtümlich und unwissentlich pauschales Kinderbetreuungsgeld angekreuzt habe. Weiters führte sie an, dass sie erst am 10.03.2021 eine Mitteilung über ihren Leistungsbezug des Kinderbetreuungsgeldes erhalten habe und erst zu diesem Zeitpunkt erkannt habe, dass sie das falsche Leistungssystem ausgewählt habe.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2021, GZ: XXXX , wies diese den Antrag der BF vom 09.03.2021 auf Änderung der Leistungsart des Kinderbetreuungsgeldes ab. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht.
7. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 09.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.03.2021 gegen die Versäumung der Frist zur Bekanntgabe der Änderung der getroffenen Entscheidung der Wahl der Leistungsart iSd §26a KBGG ab.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
9. Die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG einlangend am 15.07.2021 zur Entscheidung vorgelegt.
10. Mit Schreiben vom 17.09.2021 übermittelte die belangte Behörde das im og. arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ergangene Urteil des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.06.2021, Zl. XXXX , mit dem die Klage der BF abgewiesen wurde.
11. Mit Schreiben vom 15.10.2021 zog die BF ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2021, GZ: XXXX , zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A)
Da die BF mit Schreiben vom 15.10.2021, eingelangt beim BVwG via ERV am 18.10.2021, ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.04.2021, betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bekanntgabe der Änderung der Wahl der Leistungsart iSd §26a KBGG zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W217.2244397.1.00Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021