Entscheidungsdatum
28.10.2021Norm
ASVG §18bSpruch
W260 2230346-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 03.03.2020, HVBA/3198300474, betreffend Ende der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger mit 31.10.2019, gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX auch ab 31.10.2019 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach §18b ASVG berechtigt ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 04.05.2017, der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX , geb. XXXX , ab dem 01.05.2016 zuerkannt.
2. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.09.2019 auf, den beigelegten Fragebogen ausgefüllt zu retournieren, dies im Rahmen der jährlichen Prüfplicht der belangten Behörde, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin noch gegeben seien, wie im ebenfalls beiliegenden Informationsblatt ausgeführt wurde.
3. Die Beschwerdeführerin gab in dem mit 08.10.2019 unterfertigten Datenerhebungsblatt u.a. an, dass hinsichtlich der zu pflegenden nahen Angehörigen, der Mutter der Beschwerdeführerin, diese Pflegegeld der Stufe 4 beziehe. Ihre Arbeitskraft werde nicht durch die Pflege der nahen Angehörigen beansprucht und es wurde keine Vereinbarung über eine 24 Stunden Pflege getroffen.
4. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin folglich mit Schreiben vom 13.12.2019 auf, das beigelegte „Formblatt Pflegeaufwand“ ausgefüllt unter Beigabe etwaiger Unterlagen an die belangte Behörde zu retournieren. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach.
5. In dem mit 20.12.2019 datierten Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie unter Punkt 1) als Pflegeleistung an täglich wiederkehrenden Pflegetätigkeiten 15 Minuten täglich für die Mobilität innerhalb des Wohnraumes aufwende und 60 Minuten täglich für die Zubereitung von Mahlzeiten. Sonstige Tätigkeiten wie An- und Auskleiden, sowie Entleerung des Leibstuhles für ihren Vater im Ausmaß von je 10 Minuten täglich, würden von einer Pflegefachkraft vorgenommen. Zu den unter Punkt 2) angeführten in unregelmäßigen Abständen zu verrichtenden Pflegetätigkeiten gab die Beschwerdeführerin an, dass sie monatlich zwei Stunden für die Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten aufwende, eine Stunde monatlich für die Beheizung des Wohnraumes inklusive Herbeischaffung von Heizmaterial, drei Stunden für die Mobilität außerhalb des Wohnraumes und acht bis 10 Stunden monatlich für Motivationsgespräche. Unter Punkt 3) wurde ein individueller Tagesablauf dargestellt.
6. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 03.03.2020 wurde festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger mit 31.10.2019 ende. Neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht erheblich für die Pflege einer nahen Angehörigen beansprucht werde, die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien nicht mehr gegeben.
7. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 18.03.2020 Beschwerde und führte darin aus, dass sie aufgrund der Gehbehinderung ihrer Mutter (der verfahrensgegenständlichen nahen Angehörigen) und den altersbedingt sich verschlechternden Allgemeinzustand ihres Vaters jeden Tag in die Betreuung eingebunden sei. Durch ihren täglichen Beitrag, wie dem Zubereiten von Mahlzeiten, Hilfestellung bei der Körperpflege und dem Erledigen täglicher Besorgungen, sowie der minimalen Unterstützung von externen Personen, sei es ihren Eltern möglich, den Alltag zu meistern. Aus diesen Gründen seien alle Voraussetzungen für eine Selbstversicherung gegeben.
8. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 15.04.2020 elektronisch übermittelt. In der darin enthaltenen Stellungnahme vom 10.04.2020 wurde detailliert auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen selbst angab, dass ihre Arbeitskraft durch die Pflege der nahen Angehörigen nicht erheblich beansprucht werde und die Beschwerdeführerin verkenne, dass je Pflegefall nur eine Person selbstversichert sein könne.
9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme der Beschwerdeführerin.
10. Die Beschwerdeführerin führte in der mit 16.05.2021 datierten Stellungnahme aus, dass sich die im Fragebogen angeführten Aufwände in zwei Punkten wesentlich geändert hätten: die Beschaffung von Nahrungsmitteln habe sich von zwei Stunden monatlich auf zwei Stunden wöchentlich erhöht und die zu pflegende Angehörige benötige täglich Hilfestellung am Abend, um zu Bett zu gehen.
11. Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwaige im Akt erliegende Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
12. In Entsprechung der Verfahrensanordnung übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ua. das Gutachten zum Landespflegegeld vom 14.11.2006, das Gutachten Dris. XXXX vom 04.01.2019 betreffend Erhöhung des Pflegegeldes auf Stufe 4 und das Pflegegeldgutachten XXXX vom 08.08.2021.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist nahe Angehörige der pflegebedürftigen XXXX , geboren am XXXX . Die Beschwerdeführerin pflegt ihre Mutter und ihren Vater und steht ihr auch eine Pflegefachkraft für ihren Vater zur Verfügung.
Die pflegebedürftige XXXX bezog zuletzt Pflegegeld der Stufe 4.
Mit ärztlichem Gutachten vom 04.01.2019 zum Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes wurde bei der pflegebedürftigen Angehörigen die Pflegegeldstufe 4 mit einem Pflegebedarf von 173 Stunden pro Monat festgestellt. Die Angehörige der Beschwerdeführerin leidet an einer pflegegeldrelevanten Muskeldystrophie vom Beckentyp.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2020 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung mit 31.10.2019 endet.
Mit pflegerischem Gutachten vom 08.08.2021 wurde ein Pflegebedarf von 175 Stunden pro Monat festgestellt.
Die von der Beschwerdeführerin erbrachten Pflegeleistungen betragen: für die tägliche Körperpflege 25 Stunden pro Monat, für die Zubereitung von Mahlzeiten 30 Stunden pro Monat, für An- und Auskleiden 20 Stunden pro Monat, für Reinigung bei Inkontinenz 10 Stunden pro Monat, für Mobilitätshilfe im engeren Sinn 15 Stunden pro Monat, für Motivationsgespräche 10 Stunden pro Monat, für die Entleerung/Reinigung des Leibstuhls 10 Stunden pro Monat, für das An-und Ausziehen der Stützstrümpfe 15 Stunden pro Monat, für das herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten 10 Stunden pro Monat, für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände 10 Stunden pro Monat, für die Pflege der Leib- und Bettwäsche 10 Stunden pro Monat und für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10 Stunden pro Monat.
Es liegt eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin ab dem 31.10.2019 vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich und den übermittelten Gutachten vom 04.01.2019 und vom 08.08.2021.
2.2. Die Feststellungen betreffend die Angehörigeneigenschaft und der Höhe der Pflegegeldstufe sind ebenso unstrittig wie das pflegegeldrelevante Leiden der Angehörigen.
2.3. Die Feststellung, dass eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin ab dem 31.10.2019 weiterhin vorliegt, gründet sich auf folgenden Erwägungen:
2.3.1. Was die Ermittlung der für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten Anzahl von Pflegestunden anbelangt, sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden.
Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist anhand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18 b Abs. 1 ASVG (durch die Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen.
Diese grundsätzliche Herangehensweise bei der Ermittlung der Beanspruchung der Arbeitskraft wird in ständiger Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. etwa VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082).
Wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt und von der belangten Behörde unbestritten, bezieht die zu pflegende nahe Angehörige zuletzt Pflegegeld der Stufe 4.
Zu den Verrichtungen der Beschwerdeführerin, wie sie sie in der Beschwerde angibt, gilt es aus beweiswürdigender Sicht wie folgt auszuführen:
2.3.1.1. Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin 60 Minuten für die Zubereitung der Mahlzeiten aufwende:
In dem von der Beschwerdeführerin ausgefülltem Fragebogen zur Selbstversicherung naher Angehöriger (vgl. Beilage 4 der Beschwerdevorlage) gab diese unter Punkt 1. an, dass sie täglich 60 Minuten für die Zubereitung der Speisen aufwende. Bei der Darstellung eines individuellen Tagesablaufes gibt sie an für die Zubereitung von Frühstück und Mittagessen jeweils eine Stunde aufzuwenden.
Für die Zubereitung von Mahlzeiten, welche auch die mundgerechte Zubereitung von Speisen umfasst, ist in der Einstufungsverordnung ein Zeitaufwand von mindestens einer Stunde vorgesehen, eine Abweichung nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diesen Mindestwert erheblich überschreitet. Aus beweiswürdigender Sicht ist es lebensnah, dass die Beschwerdeführerin diese zwei Stunden für die Essenszubereitung (Frühstück-Mittagessen) insgesamt für die zu pflegende Angehörige und ihren Vater aufwendet und kann der Beschwerdeführerin eine Stunde täglich zuerkannt werden was zu einem festgestellten Zeitaufwand von 25 Stunden pro Monat in Übereinstimmung mit dem pflegerischen Gutachten führt.
2.3.1.2. Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin die Besorgung der Nahrungs-/Lebensmittel nunmehr gänzlich übernehme (Pflegeaufwand zwei Stunden wöchentlich).
Für die Besorgung der Lebensmittel ist als Hilfsverrichtung in Entsprechung des §2 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
Im Fragebogen gibt die Beschwerdeführerin an, dass der Zeitaufwand hierfür zwei Stunden monatlich beträgt, in der Stellungnahme vom 16.05.2021 führt sie aus, dass die Beschaffung von Nahrungsmitteln nunmehr ausschließlich durch sie erfolge und sich der dafür benötigte Zeitaufwand auf zwei Stunden wöchentlich erhöht habe.
Im aktuellen pflegerischen Gutachten vom 04.08.2021 wird hierfür ein Fixwert von 10 Stunden pro Monat angenommen und besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an diesem Wert zu zweifeln.
2.3.1.3. Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin den Wohnraum beheizen und Heizmaterial herbeischaffen müsse (Pflegeaufwand eine Stunde monatlich)
Diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des §2 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
Laut dem im Akt erliegenden Fragebogen gibt die Beschwerdeführerin an für diese Hilfsverrichtung eine Stunde monatlich aufzuwenden. Im pflegerischen Gutachten wird jedoch ausgeführt, dass eine Zentralheizung eingebaut worden ist und sich der Zeitaufwand sohin reduziere.
Der Beschwerdeführerin kann folglich kein zeitlicher Aufwand zuerkannt werden kann.
2.3.1.4. Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin die Mobilität der nahen Angehörigen außerhalb des Wohnraumes (Pflegeaufwand drei Stunden monatlich) und innerhalb des Wohnraumes (Pflegeaufwand 15 Minuten täglich) ermöglicht.
Die Mobilität im engeren Sinn sieht in Entsprechung des § 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) für diese Verrichtung einen Richtwert von 30 Minuten pro Tag vor.
Aufgrund des sich unzweifelhaft im pflegerischen Gutachtens ausgeführten „sehr hoch eingeschränkten“ Mobilitätszustandes, war der Beschwerdeführerin ein Ausmaß an Pflege von 15 Stunden pro Monat zuzuerkennen.
2.3.1.5. Zum Vorbringen der nunmehrigen täglichen Hilfestellung am Abend
Die Beschwerdeführerin gibt im Fragebogen unter Punkt 3. an, täglich eine Stunde für Kontrolle und je nach Bedarf Hilfestellung aufzuwenden. In ihrer Stellungnahme vom 16.05.2021 führt sie aus, dass die zu pflegende Angehörige nunmehr täglich Hilfestellung am Abend um ins Bett zu gehen benötige. Ein Betreuungsaufwand im Ausmaß von 10 Stunden beim An- und Auskleiden, sowie Entleerung des Leibstuhls im Ausmaß von weiteren 10 Stunden war diesbezüglich zuzuerkennen, da, im Gegensatz zum Fragebogen, nicht nur ihr Vater, sondern auch die Mutter an Inkontinenz leidet und auf den Leibstuhl angewiesen ist, wie es sich aus dem pflegerischen Gutachten ergibt. Weitere Hilfestellungen als Mobilitätshilfe im weiteren Sinn waren der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 10 Stunden zuzuerkennen.
Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand wird in den Ausführungen des pflegerischen Gutachtens ausdrücklich verneint und liegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Grund vor, daran zu zweifeln.
2.3.1.6. Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin Motivationsgespräche mit der Angehörigen Gespräche führe (Pflegeaufwand laut Beschwerdeführerin 8-10 Stunden monatlich)
Voranzustellen ist hier, dass Motivationsgespräche in Entsprechung der EinstV die pflegende Person in die Lage versetzen sollen, Verrichtungen wie in der EinstV genannt, selbstständig zu verrichten. Unter Motivationsgesprächen sind in der Regel solche Gespräche gemeint, die den Gesprächspartner zu etwas motivieren sollen. Nicht gemeint sind Gespräche, wo man sich Sachen aus der Vergangenheit erzählen lässt, wo man passiver Zuhörer ist etc. Es ist diesbezüglich auf die Entscheidungen des OGH 10 ObS 319/00k und 10 ObS 281/02z zu verweisen, die eine ausjudizierte Definition, was unter Motivationsgesprächen zu verstehen ist, enthalten.
Aus diesen Entscheidungen geht hervor, dass es bei Motivationsgesprächen im Wesentlichen um Gespräche mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur Durchführung der in den §§ 1 und 2 der Einstufungsverordnung angeführten Verrichtungen geht. Dies wird gemäß der zitierten Judikatur so verstanden, dass z.B. eine Initial-Zündung gesetzt wird, die dazu führt, dass der Pflegebedürftige bestimmte Pflegemaßnahmen wieder selbständig durchführt.
Den Angaben der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme nicht entgegengetreten, finden Deckung im pflegerischen Gutachten vom 04.08.2021 und bestehen auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin dies erbringt. Die Beschwerdeführerin macht hiefür laut Fragebogen 8-10 Stunden monatlich geltend und sind ihr 10 Stunden monatlich zuzuerkennen.
Wenn die belangte Behörde ausführt, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen selbst angab, nicht erheblich beansprucht zu werden, übersieht die belangte Behörde, dass aus dem Vorbringen in seiner Gesamtheit der Parteiwille zu erheben ist und der ist im gegenständlichen Verfahren als solcher deutlich erkennbar.
2.3.1.7. Zu der Frage, ob ein Erschwerniszuschlag gemäß § 1 Abs. 6 der Einstufungsverordnung gerechtfertigt ist, ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 1 Abs. 6 der anzuwendenden Einstufungsverordnung ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer dementiellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen.
Das aktuelle pflegerisches Gutachten vom 04.08.2021 verneint einen Erschwerniszuschlag und wird diese Einschätzung vom Bundesverwaltungsgericht geteilt.
2.4. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Pflegeleistungen im Ausmaß von insgesamt 175 Stunden monatlich erbringt.
Das ist mehr als der geforderte durchschnittliche Pflegeaufwand von 60 Stunden monatlich, weshalb eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin weiterhin vorliegt und spruchgemäß zu entscheiden war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
3.1.1.Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§18b (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) lauten:
„Betreuung
§ 1. (1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden: 2 x 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten: 4 x 10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles: 4 x 5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten:
(auch bei Sondenverabreichung) 6 Minuten
Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten
Kanülen- oder Sondenpflege: 10 Minuten
Katheter-Pflege: 10 Minuten
Einläufe: 30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege: 2 x 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten:
(auch bei Sondennahrung) 1 Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten: (auch bei Sondenernährung) 1 Stunde
Verrichtung der Notdurft: 4 x 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.
(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 50 Stunden
ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 Stunden.
(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen.
Hilfe
§ 2. (1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3) Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.
Hilfsmittel
§ 3. (1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.
(2) Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.
Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch
§ 4. (1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.
Ständiger Pflegebedarf
§ 5 Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.
Außergewöhnlicher Pflegeaufwand
§ 6. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn
1. die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
2. die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
3. mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.
Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen
§ 7. Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muß.
Sachverständigengutachten
§ 8. Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten. Der Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes kann auch ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt werden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.“
3.2. Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Demnach ist für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen neben dem Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3 durch die zu pflegende Person eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der pflegenden Person erforderlich.
Die zu pflegende Person bezieht Pflegegeld der Stufe 4.
Wie die belangte Behörde im Vorlageschreiben selbst ausführt, kann in Entsprechung des § 18b Abs.1 leg. cit. je Pflegfall nur eine Person selbstversichert sein.
Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen im Parteiengehör nicht entgegengetreten und führt in ihrer Beschwerde vom 18.03.2020 dazu aus, dass es durch ihren täglichen Beitrag ihren Eltern möglich sei, „mit minimaler Unterstützung von externen Personen den Alltag zu meistern“.
Die Beschwerdeführerin beantragte nur die begünstigte Selbstversicherung wegen der Pflege ihrer Mutter, der Vollständigkeit halber sei dazu jedoch auszuführen, dass die mehrfache begünstigte Selbstversicherung wegen der Pflege mehrerer Personen zwar grundsätzlich möglich ist, doch scheitert diese Konstellation vielfach an der mehrfachen „erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft“ (vgl. dazu Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm §18b ASVG, Rz9). Der Umstand, dass eine Pflegekraft in Anspruch genommen wird, steht sohin einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Diese wird laut Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen lediglich für ihren Vater im Ausmaß von 20 Minuten täglich in Anspruch genommen.
3.3. Die belangte Behörde hat nach Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes ein aktuelles pflegerisches Gutachten vom 08.08.2021 eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Vorlage gebracht, sowie auch das ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.01.2019, welches der Mutter der Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 4 zuerkannte.
Im pflegerischen Gutachten vom 08.08.2021 wurde ein Pflegebedarf von 175 Stunden pro Monat festgestellt, im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.01.2019 ein Pflegebedarf von 173 Stunden pro Monat und gibt es keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Gutachten zu zweifeln.
Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft und die Selbstversicherung ab dem 31.10.2019 nicht mehr vorliege, erfolgte, wie ausgeführt, zu Unrecht.
Damit ist im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung weiterhin von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auszugehen und war der Beschwerde stattzugeben.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8b ASVG.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
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Arbeitskraft naher Angehöriger Pensionsversicherung Pflege Pflegebedarf Pflegegeld Sachverständigengutachten SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W260.2230346.1.00Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021