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34/01 MonopoleNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags gegen Bestimmungen des GlücksspielG betreffend Poker als GlücksspielSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Im Antrag wird die Verfassungswidrigkeit des Wortes "Poker," in §1 Abs2 und des §2 Abs4, §3, §21 Abs5, §§52 bis 56a, §57 Abs1 sowie des §60 Abs36 GSpG wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG, auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art20 GRC, auf Erwerbs(ausübungs)freiheit gemäß Art6 StGG, auf Berufsfreiheit gemäß Art15 GRC, auf unternehmerische Freiheit gemäß Art16 GRC, auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK, auf das Eigentumsrecht gemäß Art17 GRC und auf eine wirksame Beschwerde sowie ein faires Verfahren gemäß Art47 GRC behauptet.
Das Vorbringen im Antrag lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 19.767/2013 ausgesprochen, dass gegen die Zuordnung des Pokerspiels zum Glücksspiel und damit der Unterwerfung unter das Regime des Glücksspielgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Es besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Anlass, davon abzugehen.
Der Verfassungsgerichtshof setzte sich zudem bereits wiederholt mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl ua EuGH 6.11.2003, C-243/01, Gambelli ua; 30.4.2014, C-390/12, Pfleger ua; 11.6.2015, C-98/14, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft ua; 30.6.2016, C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG ua) aufgestellten Anforderungen an die Regulierung des Glücksspielsektors auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass die zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen (insbesondere im Hinblick auf Art56 ff. AEUV) mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Im Hinblick darauf scheidet eine vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmende Inländerdiskriminierung aus (vgl VfSlg 20.101/2016 und 20.149/2017).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung eines einstweiligen Rechtsschutzes.
Schlagworte
Glücksspiel, Konzessionserteilung, Glücksspielmonopol, VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G161.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021