RS Vfgh 2021/6/24 G161/2021

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b
AEUV Art56
GlücksspielG
VfGG §§7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrags gegen Bestimmungen des GlücksspielG betreffend Poker als Glücksspiel

Rechtssatz

Der VfGH hat in VfSlg 19767/2013 ausgesprochen, dass gegen die Zuordnung des Pokerspiels zum Glücksspiel und damit der Unterwerfung unter das Regime des Glücksspielgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Es besteht kein Anlass, davon abzugehen. Der VfGH setzte sich zudem bereits wiederholt mit den in der Rsp des EuGH (vgl ua EuGH 30.06.2016, C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG ua) aufgestellten Anforderungen an die Regulierung des Glücksspielsektors auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass die zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Im Hinblick darauf scheidet eine vom VfGH wahrzunehmende Inländerdiskriminierung aus.

Entscheidungstexte

  • G161/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.2021 G161/2021

Schlagworte

Glücksspiel, Konzessionserteilung, Glücksspielmonopol, VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G161.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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