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34/01 MonopoleNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags gegen Bestimmungen des GlücksspielG betreffend Poker als GlücksspielRechtssatz
Der VfGH hat in VfSlg 19767/2013 ausgesprochen, dass gegen die Zuordnung des Pokerspiels zum Glücksspiel und damit der Unterwerfung unter das Regime des Glücksspielgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Es besteht kein Anlass, davon abzugehen. Der VfGH setzte sich zudem bereits wiederholt mit den in der Rsp des EuGH (vgl ua EuGH 30.06.2016, C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG ua) aufgestellten Anforderungen an die Regulierung des Glücksspielsektors auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass die zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Im Hinblick darauf scheidet eine vom VfGH wahrzunehmende Inländerdiskriminierung aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Glücksspiel, Konzessionserteilung, Glücksspielmonopol, VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G161.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021