TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/4 96/21/0543

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Veröffentlicht am 04.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des V in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 31. Mai 1996, Zl. St 276/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes und Feststellung gemäß § 54 FrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. Mai 1996 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 iVm den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich und stellte gemäß § 54 FrG fest, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei; seine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien sei somit zulässig.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit 1990 Mitglied des LDK (des "Demokratischen Bundes Kosovo") und seit 1993 Leiter einer Jugendunterabteilung dieser Partei in K. Am 16. März 1996 hätten Polizeiorgane eine Durchsuchung im Haus des Beschwerdeführers durchgeführt, wobei sie

ca. 200 Blankomitgliedsausweise dieser Jugendorganisation der LDK gefunden hätten. Der Beschwerdeführer sei daher zum örtlichen Polizeiposten mitgenommen und über seine Tätigkeit bzw. den Zweck des Besitzes der besagten Blankomitgliedsausweise befragt worden. Nach einigen Stunden sei ihm aufgetragen worden nach Hause zu gehen, um allenfalls dort befindliche Waffen sodann wieder zur besagten Polizeidienststelle zu bringen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch in weiterer Folge bei Freunden versteckt und erfahren, daß eine weitere Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Seinem Bruder sei mitgeteilt worden, daß der Beschwerdeführer mit einer Haftstrafe bis zu 24 Monaten zu rechnen habe. Verfolgungsschritte von Gerichtsorganen der Bundesrepublik Jugoslawien seien jedoch gegen den Beschwerdeführer nicht gesetzt worden. Von Ungarn aus sei der Beschwerdeführer am 3. April 1996 unter Zuhilfenahme der Tätigkeit eines Schleppers zu Fuß unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangt. Bei seinem Versuch, unter Umgehung der Grenzkontrolle zu Fuß in die BRD zu gelangen, sei er von Organen der Grenzpolizeiinspektion Passau aufgegriffen, festgenommen und nach Österreich zurückgeschoben worden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz und habe bis auf einen in Wien aufhältigen Onkel keine weiteren Familienangehörigen. Er gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und sei mittellos. Im Verfahren nach § 54 FrG habe der Beschwerdeführer noch angeführt, im Zuge eines Verhörs durch die Polizei mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Sein Asylantrag sei in der Folge rechtskräftig abgewiesen worden.

Das Vorliegen seiner Mittellosigkeit werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten; der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG sei erfüllt. Durch das Aufenthaltsverbot werde nicht in relevanter Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen. Davon abgesehen sei das Aufenthaltsverbot zur Aufrechterhaltung der Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend erforderlich, zumal gegen Schlepperei rigoros vorgegangen werden müßte.

Der Bundesminister für Inneres habe im Bescheid vom 9. Mai 1996 rechtskräftig festgestellt, daß dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme und er in seinem Heimatland vor Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sicher sei. Verfolgungsgründe nach § 37 Abs. 2 FrG würden somit nicht vorliegen; der Behörde sei es nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Suche nach Waffen diene offensichtlich der Verbrechensbekämpfung und habe keine Zielrichtung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG. Bei der behaupteten Bedrohung mit dem Umbringen handle es sich offensichtlich um einen verbalen Übergriff eines Einzelnen und nicht um eine Willküräußerung des Staates der Jugoslawischen Föderation, zumal der Beschwerdeführer anläßlich seines Verhörs durch die Polizei keinerlei Mißhandlungen erdulden habe müssen. Der Beschwerdeführer sei jegliche logische Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb er mit einer Haftstrafe bis zu 24 Monaten hätte rechnen müssen, weil er nach dem erwähnten Verhör anstandslos nach Hause habe gehen können und - nach seinen Behauptungen - keinen Mißhandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe selbst erwähnt, daß die Partei, der er angehöre, in legaler Weise auf dem Staatsgebiet der Jugoslawischen Föderation für die Rechte der Kosovo-Albaner eintrete.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt das Fehlen der Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes des Beschwerdeführers unbestritten. Gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, er wäre bloß gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG auszuweisen gewesen. Diesem Vorbringen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach auch bei Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 17 FrG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 95/21/0609, mwN.). Zutreffend wertete die belangte Behörde die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich mit Hilfe eines Schleppers unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Weise, daß bei diesem Sachverhalt unter Berücksichtigung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 95/21/0609).

Die Ansicht der belangten Behörde, daß mit dem Aufenthaltsverbot kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 19 FrG verbunden sei, läßt die Beschwerde unbekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde insofern geirrt hätte. Von daher gesehen war weder zu prüfen, ob das Aufenthaltsverbot im Grunde dieser Bestimmung dringend geboten sei, noch eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 95/21/0609).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Falle der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder von diesem Staat infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 95/21/0609). Wenn die belangte Behörde die - in der Beschwerde unbestritten gebliebene - Aussage des Beschwerdeführers in der Weise wertete, daß es ihm nicht gelungen sei, eine Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, kann dies nicht als unrichtig angesehen werden. Die (vereinzelt gebliebene) Bedrohung mit dem Umbringen vermag als bloß verbaler Übergriff ohne die geringste konkrete Begleitmaßnahme für sich allein den genannten Tatbestand nicht zu erfüllen. Gegen eine aktuelle Bedrohung spricht der Umstand, daß der Beschwerdeführer mit der bloßen Aufforderung, "allenfalls" zu Hause befindliche Waffen zu holen, von der Polizeidienststelle weggeschickt wurde. Die "Waffensuche" reicht in ihrer Intensität nicht aus, um eine im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit stehende Verfolgung begründen zu können.

Dasselbe gilt für die behauptete Drohung mit einer zweijährigen Haftstrafe. Der Beschwerdeführer tritt der Beweiswürdigung der belangte Behörde nicht entgegen, welche aus den Umständen des "Verhörs" auf die Unrichtigkeit seiner Behauptung, mit Haftstrafe bedroht zu sein, schloß. Gegen diese Ansicht der belangten Behörde bestehen keine Bedenken, ist doch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer, der nach einem ohne Übergriffe abgelaufenen Verhör mit der bloßen Aufforderung, ALLENFALLS zu Hause befindliche Waffen zu holen, aktuell und konkret mit einer längeren Haftstrafe bedroht sein soll.

Letztlich vermag der Beschwerdehinweis auf die allgemeine Situation von "Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, albanischer Nationalität" die Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG nicht zu ersetzen.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210543.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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