RS Vfgh 2021/9/22 E2845/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VwGVG §29
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend eine der Glaubensrichtung der Kaka'i angehörende Staatsangehörige des Iraks mangels Auseinandersetzung mit dem bereits in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtvorbringen weder in der mündlich verkündeten noch in der "schriftlichen Ausfertigung" der Entscheidung

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unterlässt es in der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 23.03.2021 zur Gänze, sich bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, mit dem maßgeblichen, bereits in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtvorbringen, nämlich dem Vorliegen einer westlichen Orientierung und der Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Kaka'i, auseinanderzusetzen. Dabei geht das BVwG selbst im Rahmen seiner Beurteilung des Status der subsidiär Schutzberechtigten von der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu "einer religiösen Minderheit" aus. Dass das BVwG das Fluchtvorbringen des damaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin für unglaubwürdig hält, kann eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersetzen.

Die Begründung der Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten in der schriftlichen Ausfertigung vom 14.06.2021 gibt den einschlägigen Passus der mündlich verkündeten Entscheidung gleichlautend wieder. Darüber hinaus erfolgt keine nähere Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin. Somit ergibt sich eine hinreichende Begründung weder aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung noch aus der schriftlichen Ausfertigung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Religionsfreiheit, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2845.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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