RS Vfgh 2021/10/5 E3393/2021

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art2, Art3
AsylG 2005 §9
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §53, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Leben und im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden durch die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eines Staatsangehörigen von Afghanistan; Verkennung der spätestens seit 20.07.2021 erkennbaren extremen Volatilität der Sicherheitslage begründet eine reale Gefahr der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte durch die später ergangene Entscheidung

Rechtssatz

Der VfGH kann sich im vorliegenden Fall darauf beschränken, insbesondere auf Rz 17 ff der Entscheidungsgründe seines zu E3445/2021 am 30.09.2021 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen. Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass das BVwG im Zeitpunkt seiner Entscheidung jedenfalls das aktuellste, die jüngsten Entwicklungen - auf Grund derer der VfGH davon ausgeht, dass sich spätestens mit 12.06.2021 (s dazu VfGH 24.09.2021, E3047/2021) sowie mit 20.07.2021 wesentliche Veränderungen der Sachlage abgezeichnet haben - berücksichtigende Berichtsmaterial zur Sicherheitslage in Afghanistan heranziehen und würdigen hätte müssen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, belastete das BVwG die angefochtene Entscheidung mit Willkür.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3393.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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