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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art2, Art3Leitsatz
Verletzung im Recht auf Leben und im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden durch die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eines Staatsangehörigen von Afghanistan; Verkennung der spätestens seit 20.07.2021 erkennbaren extremen Volatilität der Sicherheitslage begründet eine reale Gefahr der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte durch die später ergangene EntscheidungRechtssatz
Der VfGH kann sich im vorliegenden Fall darauf beschränken, insbesondere auf Rz 17 ff der Entscheidungsgründe seines zu E3445/2021 am 30.09.2021 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen. Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass das BVwG im Zeitpunkt seiner Entscheidung jedenfalls das aktuellste, die jüngsten Entwicklungen - auf Grund derer der VfGH davon ausgeht, dass sich spätestens mit 12.06.2021 (s dazu VfGH 24.09.2021, E3047/2021) sowie mit 20.07.2021 wesentliche Veränderungen der Sachlage abgezeichnet haben - berücksichtigende Berichtsmaterial zur Sicherheitslage in Afghanistan heranziehen und würdigen hätte müssen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, belastete das BVwG die angefochtene Entscheidung mit Willkür.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E3393.2021Zuletzt aktualisiert am
17.11.2021