RS Vfgh 2021/10/7 E837/2021

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
VwGVG §29
AsylG 2005 §55
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §53, §55
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels zeitnaher schriftlicher Ausfertigung der mehr als acht Monate vorher mündlich verkündeten und umfangreich begründeten Entscheidung betreffend die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art8 EMRK

Rechtssatz

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung, weil die Erwägungen, die E v 10.03.2021, E2059/2020 ua, zugrunde liegen, auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Die Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung widerspricht jedenfalls der Pflicht des Verwaltungsgerichtes zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung. Dem Beschwerdeführer wurde dadurch ein effektiver Rechtsschutz verwehrt, weshalb die Entscheidung schon deshalb den rechtstaatlichen Anforderungen an die Erlassung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen widerspricht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E837.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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