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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels zeitnaher schriftlicher Ausfertigung der mehr als acht Monate vorher mündlich verkündeten und umfangreich begründeten Entscheidung betreffend die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art8 EMRKRechtssatz
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung, weil die Erwägungen, die E v 10.03.2021, E2059/2020 ua, zugrunde liegen, auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Die Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung widerspricht jedenfalls der Pflicht des Verwaltungsgerichtes zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung. Dem Beschwerdeführer wurde dadurch ein effektiver Rechtsschutz verwehrt, weshalb die Entscheidung schon deshalb den rechtstaatlichen Anforderungen an die Erlassung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen widerspricht.
Schlagworte
Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, AsylrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E837.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021