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GrunderwerbsteuerNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z6 idF 1969/277Beachte
Rechtssatz
Liegt eine Zweckdienlichkeitsbescheinigung gemäß § 4 Abs 1 Z 6 GrEStG 1955 vor, so sind bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen über die bessere Gestaltung von Bauland beide den Gegenstand des Austausches bildende Erwerbsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977001786.X05Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021