RS Vwgh 2021/6/18 Ro 2021/22/0003

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Veröffentlicht am 18.06.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §20 Abs2
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litb
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Die in § 20 Abs. 2 NAG 2005 vorgesehenen Regelungen belegen in Verbindung mit § 24 Abs. 1 NAG 2005, dass der Aufenthalt eines Fremden, dem im Verlängerungsverfahren ein Aufenthaltstitel erteilt wird, im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des zu verlängernden (letzten) Aufenthaltstitels und der Erteilung des verlängerten Aufenthaltstitels unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung jedenfalls rechtmäßig ist. So ist auch gemäß § 20 Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 die Rechtmäßigkeit eines solchen Aufenthalts für den Fall, dass die formale Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels (wegen eines zu überbrückenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten) nicht unmittelbar an jene des zuletzt erteilten Titels anschließt, von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen (dazu VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0156). Gerade § 20 Abs. 2 NAG 2005 zeugt somit vom Bestreben des Gesetzgebers, Nachteile für den Fremden, die ihm aus der Dauer des Verlängerungsverfahrens erwachsen können, zu vermeiden. Dass Unwegsamkeiten, die sich angesichts der Abfolge der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten sowie des im Verlängerungsverfahren zu erteilenden Titels ergeben könnten, hintangehalten werden sollten, manifestiert sich insbesondere in § 20 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz NAG 2005 ("wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind") und ist auch durch die diesbezüglichen Materialien dokumentiert (vgl. RV 88 BlgNR 24. GP, 9).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021220003.J06

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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