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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Ehegattin des Fremden ist mit der"Rot-Weiß-Rot - Karte plus" der in § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG 2005 genannte Aufenthaltstitel erteilt worden. Sie hielt sich zudem zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG infolge ihres rechtzeitigen Verlängerungsantrages rechtmäßig im Bundesgebiet auf (siehe § 24 Abs. 1 NAG 2005). Dafür, dass in dieser Konstellation eine in die Zukunft gerichtete Prognosebeurteilung dahin zu erfolgen hätte, ob der zusammenführenden Bezugsperson im Verlängerungsverfahren ein weiterer Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird oder ob die dazu erforderlichen Voraussetzungen vorliegen werden, bietet das NAG 2005 keine Rechtsgrundlage (die Zulässigkeit einer Prognosebeurteilung betreffend den Aufenthaltsstatus des Zusammenführenden verneinend VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0204; 17.10.2016, Ra 2016/22/0090; 11.2.2016, Ra 2015/22/0154; jeweils bezogen auf Ausgangsverfahren, in denen dem Zusammenführenden ein Titel nach § 46 Abs. 1 NAG 2005 noch nicht erteilt worden war und dieser auch über kein entsprechendes Aufenthaltsrecht verfügte). Die Titelerteilung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG 2005 setzt voraus, dass der Zusammenführende im Entscheidungszeitpunkt das in dieser Bestimmung genannte Aufenthaltsrecht innehat. Anders als bei einem Erstantrag verfügt der Zusammenführende vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung auch bereits vor der konstitutiven und rechtsgestaltenden Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021220003.J05Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021