TE Vfgh Erkenntnis 1994/12/16 B1372/93

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Veröffentlicht am 16.12.1994
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31.08.92, mit der für das gesamte Stadtgebiet von Graz mit Ausnahme der Vorrangstraßen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verfügt wird, mit E v 16.12.94, V123/94 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, "die durch Vorschriftszeichen vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (mit dem Zusatz 'ausgenommen Vorrangstraßen') um 15 km/h überschritten" und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 iVm. §99 Abs3 lita StVO 1960 begangen zu haben.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3. Über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes erstatteten sowohl die Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Graz für den Bürgermeister - diese unter Vorlage der Verordnungsakten - als auch der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Äußerung.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31. August 1992, Z A10/1-I-1120/5-1991, kundgemacht durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" gemäß §52 Z10a StVO 1960 und eine Zusatztafel "Ausgenommen Vorrangstraßen" in Verbindung mit den Ortstafeln gemäß §53 Z17a StVO 1960 sowie durch Verlautbarung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz, Nr. 16, vom 17. September 1992, von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V123/94 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.

III.Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-

enthalten.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1372.1993

Dokumentnummer

JFT_10058784_93B01372_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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