Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der Verhängung einer Gesamtstrafe ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des VwGH in die Richtung möglich ist, ob das VwG von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (VwGH 14.6.2018, Ra 2018/17/0055, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170133.L01Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021