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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des Z K in L, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2021, L507 2174120-2/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber stammt aus dem Libanon und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Dieser Antrag wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis vom 3. April 2018 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen (sowie weitere nach dem Gesetz vorgesehene Aussprüche getätigt). Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Juni 2018, Ra 2018/18/0280, zurück.
3 Am 27. Jänner 2021 stellte der Revisionswerber, der Österreich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verlassen hatte und zu dieser Zeit in Schubhaft angehalten wurde, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er gab in der Erstbefragung an, dass er mit einer österreichischen Frau zusammen sei, die er demnächst heiraten wolle. „Man“ habe ihm auch gesagt, er dürfe nicht über die Hisbollah reden. Das sei immer noch „das herrschende Problem bei“ ihm.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das das Asylverfahren des Revisionswerbers nicht zugelassen hatte, wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2021 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Libanon zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hatte, mit dem Erkenntnis vom 23. Juli 2021 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber wendet sich gegen das Unterbleiben einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er bringt dazu vor, er habe in Bezug auf die Zurückweisung seines Antrages die Beweiswürdigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl substantiiert bekämpft. Weiters hätte das Bundesverwaltungsgericht seine Lebensgefährtin vernehmen müssen. Er werde von ihr - was sie hätte bestätigen können - „rundum versorgt“, sodass sich die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit als rechtswidrig darstelle.
10 Ausgehend vom Inhalt der Beschwerde zeigt der Revisionswerber eine zur Zulässigkeit der Revision führende Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht auf. Auch wenn der Revisionswerber die Erwägungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerde als unzutreffend erachtet hat, ist dieser nicht zu entnehmen, dass er dazu ein solches Vorbringen erstattet hätte, sodass das Bundesverwaltungsgericht nach den hier maßgeblichen Bestimmungen (vgl. zur Verhandlungspflicht im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene Entscheidungen, ausführlich VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072) infolge der der Behörde unterlaufenen maßgeblichen Ermittlungsmängeln verpflichtet gewesen wäre, eine Verhandlung durchzuführen.
11 Was die Erlassung eines Einreiseverbotes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dafür nicht allein auf die Mittellosigkeit des Revisionswerbers abgestellt wurde. Weiteres maßgebliches - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigendes - Fehlverhalten wurde auch darin erblickt, dass der Revisionswerber ein Verhalten gesetzt hatte, das zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führte, und er zudem die ihm rechtskräftig auferlegte Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, beharrlich missachtet hatte. Dem setzt der Revisionswerber nichts entgegen. Es ist im Übrigen nicht zu sehen, welche weiteren für den Ausgang des Verfahrens entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen gewesen wären. Es wird in der Revision nämlich gar nicht behauptet, dass der Revisionswerber gegenüber seiner Lebensgefährtin einen Rechtsanspruch auf die Leistung von Unterhalt hätte (vgl. dazu, dass es dem Fremden obliegt, initiativ und untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, etwa VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0059; 25.9.2020, Ra 2020/19/0132, jeweils mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200349.L00Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021