RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/20/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0522 E 20. August 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200252.L03

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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