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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §9 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/19/0522 E 20. August 2020 RS 3Stammrechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200252.L03Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021