RS Vwgh 2021/10/21 Ro 2021/01/0017

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Veröffentlicht am 21.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0077 B 11. Mai 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses nicht berufen; ein Rechtsschutzbedürfnis ist dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. B 31. Juli 2006, 2006/05/0156; B 12. November 2002, 2000/05/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010017.J01

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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