Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0077 B 11. Mai 2015 RS 2Stammrechtssatz
Der VwGH ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses nicht berufen; ein Rechtsschutzbedürfnis ist dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. B 31. Juli 2006, 2006/05/0156; B 12. November 2002, 2000/05/0248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010017.J01Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021