Entscheidungsdatum
30.03.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I407 2210665-1/22E
I407 2210643-1/19E
I407 2210644-1/19E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX (mj.), geb. XXXX , StA. IRAK und XXXX (mj.), geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER, Max Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) alle vom 06.11.2018, Zl. 16-1130734103-161290856, ZI. 16-1130732305-161290885 und Zl. 18-1207558403-180909585, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird Folge gegeben und den XXXX und dem XXXX , sowie dem XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX , sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung Asylverfahren ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I407.2210644.1.00Im RIS seit
15.11.2021Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021