TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/17 W169 2158333-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2021
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Entscheidungsdatum

17.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W169 2158333-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zl. 1110747410-160497436, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2021,

A)

den Beschluss gefasst:

I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und den ersten Satz des Spruchpunktes III. gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Und zu Recht erkannt:

II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, das gemäß § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und XXXX gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer an, dass er aus Jalabad stamme, zur Volksgruppe der Paschtunnen gehöre und zuletzt auf einer Baustelle gearbeitet habe. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einen Drohbrief seitens der Taliban bekommen habe und im Falle einer Rückkehr seinen Tod befürchte.

2. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.04.20217 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus Jalalabad stamme, der Volksgruppe der Paschtunnen angehöre, zwei Jahre eine Koranschule besucht und auf der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet habe. Er habe drei Brüder und eine Schwester. In Afghanistan würden zurzeit seine Mutter bei seinem Onkel mütterlicherseits, bei welchem auch seine Geschwister leben würden, sowie eine Tante mütterlicherseits leben; er habe Kontakt zu seiner Familie.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater zuletzt im Innenministerium gearbeitet habe und von den Taliban mehrmals telefonisch bedroht worden sei. Eines Tages sei sein Vater von der Arbeit in Kabul nicht nachhause gekommen. Etwa einen Monat später habe der Beschwerdeführer bei der Haustür einen Drohbrief der Taliban gefunden, in welchem gestanden sei, dass die Taliban seinen Vater entführt hätten und auch sie in Gefahr seien. Er habe nicht gewusst, ob sein Vater noch lebe oder bereits tot sei. Am selben Tag seien seine Familie und er zu seinem Onkel gegangen und ca. eine Woche danach habe ihn seine Mutter ins Ausland geschickt. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, von den Taliban getötet zu werden.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Grundversorgung lebe. Er wolle in Österreich ein besseres Leben führen und eine Lehre abschließen. Zuerst wolle er die Sprache lernen.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original, die Kopie der Arbeitsbestätigung seines Vaters, die Bankomatkarte seines Vaters, Fotos im Original, ein Schreiben des FC Schruns vom 19.04.20217, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig zweimal in der Woche am Fußballtraining teilnehme, sowie diverse Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und trat der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegen.

5. Am 30.08.2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihm eine Beschäftigungsbewilligung (Lehre) für die Dauer vom 31.08.2018 bis 30.11.2021 ausgestellt worden sei.

6. Am 11.12.2018 sowie am 08.05.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dem Beschwerdeführer Saisonsarbeitsbewilligungen vom 17.12.2018 bis zum 15.05.2019 sowie vom 25.05.2019 bis zum 29.10.2019 für den Betrieb Hotel XXXX erteilt worden sei.

7. Am 17.05.2021 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung und legte in Vorbereitung auf die für den 20.05.2021 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung diverse Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers vor. Dazu wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte, in dieser Zeit strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und diese Zeit auch genützt habe, um gut Deutsch zu lernen. Er habe bereits im Oktober 2017 die ÖSD-Deutschprüfung A2 ablegen können. Weil ÖSD-Prüfungen nicht mehr anerkannt werden würden, habe der Beschwerdeführer im Juli 2018 zusätzlich noch die ÖIF-Integrationsprüfung A2 abgelegt. Im Deutschunterricht sei er sehr motoviert gewesen und habe sich überaus interessiert an der deutschen Sprache und Kultur gezeigt. Ende Oktober 2017 sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine Beschäftigung in der Gastronomie zu erlangen. Der Lehrvertrag im Hotel XXXX in Schruns/Vorarlberg für den Lehrberuf Koch habe jedoch am 05.03.2018 wieder aufgelöst werden müssen, weil der Beschwerdeführer damals gesundheitliche Probleme gehabt habe, die es ihm nicht erlaubt hätten, die Tätigkeit fortzuführen. Nach Ausheilung dieser Beschwerden sei der Beschwerdeführer ab Dezember 2018 im Rahmen eines Saisonkontingents als Küchengehilfe im Hotel XXXX , Schruns, tätig gewesen, wobei diese Beschäftigung im Mai 2019 für die Sommersaison verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Arbeitslosengeld bezogen und intensiv nach einer weiteren Beschäftigung gesucht. Er habe den Führerschein B gemacht und sich nach St. Pölten für eine Stelle als Produktionshelfer vermitteln lassen, die er am 20.03.2020 angetreten habe. Wegen des ersten Lockdowns sei er allerdings noch im selben Monat während der Probezeit gekündigt worden und sei er daraufhin wieder nach Vorarlberg zurückgezogen. Weil er dort keine Wohnung mehr gehabt habe, sei er von seiner Bekannten und Mentorin, Frau XXXX im Haus der Familie aufgenommen worden, wo er vom 29.06.2020 bis zum 03.05.2021 gelebt habe. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer mit der XXXX GmbH & Co KG einen Vertrag als Zeitungskolporteur abgeschlossen. Im September 2020 habe der Beschwerdeführer eine Stelle bei XXXX als Lagerist gefunden, wo er in ungekündigter Stellung bis dato beschäftigt sei und zuletzt (März 2021) Euro 1.554,08 netto verdiene. Der Dienstgeber bescheinige dem Beschwerdeführer „höchste Zuverlässigkeit und Einsatzfreude“. Eine Arbeitskollegin lobe ihn als aufmerksamen und höflichen Mitarbeiter, der sich schnell in das Team integriert habe und eine Bereicherung für das Unternehmen und seine Arbeitskollegen sei. Durch die Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2018 vollständig selbsterhaltungsfähig und sei aufgrund des unbefristeten Dienstverhältnisses bei XXXX zu erwarten, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit auch in Zukunft bestehen werde. Seit Anfang Mai 2021 verfüge der Beschwerdeführer über eine eigene Wohnung mit 84,71 m² Wohnfläche (befristeter Mietvertrag auf 3 Jahre), sodass er bei der Familie XXXX ausziehen habe können. Schon während der Zeit, als er noch in der Asylpension Maria Rast gelebt habe, habe sich der Beschwerdeführer als Hausmeister und Müllbeauftragter betätigt. Von Juli bis Dezember 2018 habe er dafür (im Rahmen der Remunerantentätigkeit) ein Trinkgeld von Euro 68,-- im Monat erhalten und die Arbeiten dann von Jänner bis Juni 2019 ehrenamtlich ausgeübt. Er sei im Fußballverein FC Schruns aktiv und seit Sommer 2020 in der Theatergruppe „treff.theater Schruns-Tschagguns“ engagiert. Aufgrund der Erwerbstätigkeiten in der Hotellerie bzw. im Einzelhandel sei der Beschwerdeführer in der Ortsbevölkerung der Gemeinde Schruns bzw. Tschagguns bestens bekannt und durch seinen Fleiß und seine Freundlichkeit allseits geschätzt. Nicht zuletzt dadurch, dass er mehr als ein Jahr privat bei der Familie XXXX gelebt habe, habe er sehr viele Kontakte zur einheimischen Bevölkerung knüpfen können, habe sich in das dörfliche Vereinsleben integriert und sei dort als verwurzelt anzusehen. Beantragt werde die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau XXXX zum Beweis für die außergewöhnlich hohe soziale und kulturelle Integration des Beschwerdeführers und seine Verwurzelung im Bundesgebiet, wobei diese Zeugin zur Verhandlung stellig gemacht werden würde.

Die soziale und kulturelle Integration des Beschwerdeführers sei als außergewöhnlich hoch zu bezeichnen. Seine Verwurzelung im Bundesgebiet habe sich derart verdichtet, dass fallbezogen unter Würdigung der nach § 9 Abs. 2 BFA-VG zu berücksichtigenden Kriterien die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in Österreich zur Aufrechterhaltung und Fortsetzung seines in Österreich gutgläubig erworbenen und schutzwürdig aufgebauten Privatlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK mittlerweile höher zu veranschlagen sei als die gegenständlich berührten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens (im Besonderen der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und der Verhinderung des ungeregelten Zuzugs), sodass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bereits gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erweise. Der Beschwerdeführer bringe aus seiner erlaubten Erwerbstätigkeit einen Nettolohn ins Verdienen, der weit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des ASVG (Wert für 2021: Euro 475,86) liege. Damit liege die Voraussetzung für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach der zweiten Alternative von § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vor. Weiters habe der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung auf Niveaustufe A2 abgelegt. Mit dieser Prüfung gelte gemäß § 9 Abs. 4 IntG das Modul 1 der Integrationsprüfung als erfüllt. Damit liege die Voraussetzung für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ auch nach der ersten Alternative des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vor.

Zum Beweis des diesbezüglichen Vorbringens legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor, wie die Übersetzung der im Akt befindlichen Tazkira, den Führerschein des Beschwerdeführers, das Prüfungsergebnis der Führerscheinprüfung vom 02.12.2019, eine Meldebestätigung, den Mietvertrag, eine Kursbesuchsbestätigung A1.2 vom 07.07.2017, eine Kursbesuchsbestätigung A2.1 vom 25.09.2017, das ÖSD Zertifikat A2 vom 04.10.2017, das Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 vom 03.07.2018, Kursbesuchsbestätigungen A2.2 und B1.1 vom 05.07.2018, 04.09.2018 und vom 30.09.2018, schriftliche Beurteilungen des vom Beschwerdeführer absolvierten Deutschunterrichts, Arbeiter-Dienstvertrag mit XXXX Hotel „ XXXX “ vom 31.10.2017, Lohnabrechnungen XXXX vom Jänner und Februar 2018, vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses mit dem Hotel XXXX vom 05.03.2018, Beschäftigungsbewilligung Hotel XXXX vom 07.12.2018, Arbeitsvertrag Hotel XXXX vom 17.12.2018, Beschäftigungsbewiligung Hotel XXXX vom 03.05.2019, Arbeitsvertrag Hotel XXXX vom 27.05.2019, Lohnabrechnungen Hotel XXXX vom Dezember 2018 bis August 2019, ein Dienstzeugnis von Hotel XXXX , Dienstzettel XXXX vom 28.02.2020, Lohnzettel XXXX vom März 2020, den Dienstvertrag mit XXXX vom 23.09.2020, Lohnzettel XXXX vom September 2020 bis März 2021, Zwischenzeugnis von XXXX vom 29.04.2021, diverse Empfehlungsschreiben, Datenübermittlungen an die Finanzverwaltung für 2017, 2018 und 2020, Einkommensteuerbescheide für 2018, 2019 und 2020, eine Vereinbarung mit der Caritas für Tätigkeiten als Hausmeister/Müllbeauftragter im Caritasquartier Maria Rast vom 10.07.2018, Bestätigung der Caritas über die Hausmeistertätigkeiten des Beschwerdeführers vom 02.08.2019, eine Bestätigung des FC Schruns vom 19.04.2017, eine Kursbesuchsbestätigung vom Samariterbund vom 19.10.2019, Bestätigungsschreiben des Vereins „treff.theater Schruns-Tschagguns“ vom 11.05.2021 sowie eine Fotodokumentation mit Lichtbildern, die den Beschwerdeführer bei der Arbeit als Lagerist bei XXXX , mit Freunden und Bekannten und bei Freizeitaktivitäten zeigen.

8. Am 20.05.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt. Hinsichtlich der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich wurde die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeugin einvernommen.

Im Rahmen der Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. sowie des ersten Satzes des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunnen. Er wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrik Kameh, im Dorf XXXX , geboren und hat dort zwei Jahre eine Koranschule besucht. Danach arbeitete er in der familieneigenen Landwirtschaft mit. Er lebte mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seiner Schwester im Elternhaus im Heimatort. In Afghanistan leben die Mutter, die Geschwister, die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie sein Onkel mütterlicherseits. Seine Mutter und seine Brüder leben im Haus seines Onkels und werden von diesem versorgt. Der Beschwerdeführer hat Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2021 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und des ersten Satzes des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zurück.

Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch. Bereits im Oktober 2017 absolvierte er die ÖSD Deutschprüfung A2. Im Juli 2018 legte er zusätzlich noch die ÖIF-Integrationsprüfung A2 ab. Ende Oktober 2017 gelang es dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung in der Gastronomie zu erlagen. Der Lehrvertrag im Hotel XXXX in Schruns/ Vorarlberg für den Lehrberuf Koch musste jedoch bereits am 05.03.2018 wieder gelöst werde, weil der Beschwerdeführer damals gesundheitliche Probleme (Rückenschmerzen) hatte, die es ihm nicht erlaubten, die Tätigkeit fortzuführen. Nach Ausheilung dieser Beschwerden war der Beschwerdeführer ab Dezember 2018 im Rahmen eines Saisonkontingents als Küchengehilfe im Hotel XXXX , Schruns, tätig, wobei diese Beschäftigung im Mai 2019 für die Sommersaison verlängert wurde. Daraufhin bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und suchte intensiv nach einer weiteren Beschäftigung. Er machte den Führerschein B und ließ sich nach St. Pölten für eine Stelle als Produktionshelfer bei der Firma XXXX vermitteln, die er am 02.03.2020 antrat. Wegen des ersten Lockdowns wurde der Beschwerdeführer allerdings noch im ersten Monat der Probezeit gekündigt und zog daraufhin wieder nach Vorarlberg zurück. Weil er dort keine Wohnung mehr hatte, nahm ihn seine Bekannte und Mentorin, Frau XXXX , im Haus ihrer Familie auf, wo der Beschwerdeführer vom 29.06.2020 bis 03.05.2021 lebte. In dieser Zeit schloss der Beschwerdeführer mit der XXXX GmbH & Co KG einen Vertrag als Zeitungskolporteur. Im September 2020 fand der Beschwerdeführer eine Stelle bei XXXX als Lagerist, wo er in ungekündigter Stellung bis dato beschäftigt ist und zuletzt (März 2021) Euro 1.554,08 netto ins Verdienen brachte. Der Dienstgeber bescheinigt dem Beschwerdeführer „höchste Zuverlässigkeit und Einsatzfreude“. Durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist seit September 2018 vollständige Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben und es ist aufgrund des unbefristeten Dienstverhältnisses bei XXXX zu erwarten, dass diese auch in Zukunft bestehen wird. Seit Anfang Mai 2021 verfügt der Beschwerdeführer über eine eigene Wohnung mit 84,71 m² Wohnfläche, sodass er bei der Familie XXXX ausziehen konnte. Die monatliche Miete beträgt 532,-- Euro, welche er sich mit zwei Mitbewohnern teilt.

Schon während der Zeit, als der Beschwerdeführer noch in der Asylpension Maria Rast lebte, hat sich der Beschwerdeführer als Hausmeister und Müllbeauftragter betätigt. Von Juli bis Dezember 2018 hat er dafür (im Rahmen der Remunerantentätigkeit) ein Trinkgeld von Euro 68,-- im Monat erhalten und die Arbeiten dann von Jänner bis Juni 2019 ehrenamtlich ausgeübt. Er war zudem im Fußballverein FC Schruns aktiv und ist seit Sommer 2020 in der Theatergruppe „treff.theater Schruns-Tschagguns“ engagiert. Mit der Erwerbstätigkeit in der Hotellerie bzw. im Einzelhandel ist der Beschwerdeführer in der Ortsbevölkerung der Gemeinde Schruns bzw. Tschagguns bestens bekannt und durch seinen Fleiß und seine Freundlichkeit allseits geschätzt. Der Beschwerdeführer verfügt aber einen großen österreichischen Freundeskreis.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft und seinen Lebensumständen und jener seiner Familie in Afghanistan ergeben sich aus dem diesbezüglichen glaubwürdigen und gleichlautenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2017 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2021.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und des ersten Satzes des Spruchpunktes III. zurückgezogen hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2021.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Oktober 2017 die ÖSD Deutschprüfung A2 absolvierte, im Juli 2018 die ÖIF Integrationsprüfung A2 erfolgreich ablegte und ausgezeichnet Deutsch spricht, ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten ÖSD Zertifikat A2 vom 04.10.2017, dem Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 vom 03.07.2018 sowie den diversen Bestätigungen über Teilnahme an Deutschkursen. Im Übrigen konnte sich das erkennenden Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen, dass der Beschwerdeführer über exzellente Deutschkenntnisse verfügt.

Die Feststellungen über die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben aus dem im Verfahren vorgelegten Arbeiter- Dienstvertrag mit XXXX Hotel XXXX vom 31.10.2017, den diesbezüglichen Lohnabrechnungen vom Jänner und Februar 2018, der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses mit Hotel Gasthof XXXX vom 05.03.2018, dem Arbeitsvertrag mit Hotel XXXX vom 17.12.2018 bzw. 27.05.2019 sowie den diesbezüglich erteilten Beschäftigungsbewilligungen vom 07.12.2018 und vom 03.05.2019, den Lohnabrechnungen des Hotel XXXX vom Dezember 2018 bis August 2019, dem Dienstzeugnis Hotel XXXX , den Lohn- und Dienstzetteln der Firma XXXX vom 28.02.2020 und vom März 2020, dem Dienstvertrag von XXXX vom 23.09.2020, Lohnzettel der Firma XXXX vom September 2020 bis März 2021, Zwischenzeugnis von XXXX vom 29.04.2021, den Einkommensteuerbescheiden von 2018, 2019 und 2020 und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2021.

Die Feststellungen über die ehrenamtlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers folgen aus den entsprechend vorgelegten Bestätigungen der Caritas vom 10.07.2018 und vom 02.08.2019. Dass der Beschwerdeführer beim FV Schruns viele Jahre im Fußballverein aktiv war, ergibt sich aus der Bestätigung des FC Schruns vom 19.04.2017. Dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2020 in der Theatergruppe „treff.theater Schruns-Tschagguns“ engagiert ist, ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben des Vereins „treff.theater Schruns-Tschagguns“ vom 11.05.2021.

Dass der Beschwerdeführer ein Jahr lang bei der österreichischen Familie XXXX wohnte, über eine großen österreichischen Freundeskreis verfügt, sich in das dörfliche Vereinsleben integriert hat und dort als sehr verwurzelt angesehen werden kann, ergibt sich aus den diversen Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben, den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den diversen vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos, die den Beschwerdeführer mit seinen Freunden zeigen, sowie den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2021 vernommenen Zeugin XXXX , bei welcher der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr lang lebte und welche die außergewöhnlich hohe soziale und kulturelle Integration des Beschwerdeführers und seine Verwurzelung im Bundesgebiet ausführlich und nachvollziehbar darlegen konnte

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem und in das österreichische Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zu Spruchpunkt I:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner  Entscheidung  vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, bezüglich der rechtswirksamen Beschwerdezurückziehung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:

„Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn – bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens – auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, RA 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2).

Allerdings legt § 28 Abs. 1 VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG).

Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).“

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und des ersten Satzes des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides endgültig rechtskräftig entschieden wurde, ist das Beschwerdeverfahren diesbezüglich – nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – mit Beschluss einzustellen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III., zweiter und dritter Satz, und IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet somit keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentierte er, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). In solchen Fällen einer relativ kurzen, d.h. weniger als fünf Jahre betragenden, Aufenthaltsdauer muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären (etwa VwGH 15.04.2020, Ra 2019/14/0420; 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.11.2020, Ra 2020/10/0139, aussprach, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.

Allerdings entspricht es umgekehrt ebenso der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden darf. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (zuletzt etwa VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199; 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; 23.01.2020, Ra 2019/21/0378; 30.04.2019, Ra 2018/14/0375; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003).

Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2016 – somit seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf, ist in dieser Zeit strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und hat die Zeit dafür genützt, um sehr gut Deutsch zu lernen, wovon sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2021 überzeugen konnte. Bereits im Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer die ÖSD-Deutschprüfung A2 abgelegt. Da die ÖSD Prüfungen nicht mehr anerkannt werden, absolvierte der Beschwerdeführer im Juli 2018 zusätzlich noch die ÖIF-Integrationsprüfung A2. Der Beschwerdeführer hat sich darüber hinaus auch sozial und beruflich ausgezeichnet integriert. Bereits Ende Oktober 2017 gelang es ihm, eine Beschäftigung in der Gastronomie zu erlangen. Ab Dezember 2018 war der Beschwerdeführer im Rahmen eines Saisonkontingents als Küchengehilfe im Hotel XXXX , Schruns, tätig, wobei diese Beschäftigung im Mai 2019 für die Sommersaison verlängert wurde. Daraufhin bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und suchte weiterhin intensiv nach einer weiteren Beschäftigung. Er machte den B Führerschein und ließ sich nach St. Pölten für eine Stelle als Produktionshelfer vermitteln, die er am 02.03.2020 auch antrat. Wegen des ersten Lockdowns wurde er allerdings noch im selben Monat während der Probezeit gekündigt und zog daraufhin wieder nach Vorarlberg zurück. In dieser Zeit schloss der Beschwerdeführer mit der XXXX GmbH & CO KG einen Vertrag als Zeitungskolporteur. Im September 2020 fand der Beschwerdeführer eine Stelle bei XXXX als Lagerist, wo er in ungekündigter Stellung bis dato beschäftigt ist und zuletzt Euro 1.554,08 netto verdiente. Der Dienstgeber bescheinigt dem Beschwerdeführer „höchste Zuverlässigkeit und Einsatzfreude“. Arbeitskolleginnen loben ihn als aufmerksamen und höflichen Mitarbeiter, der sich schnell in das Team integriert hat und eine Bereicherung für das Unternehmen und seine Arbeitskollegen ist. Durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist seit September 2018 volle Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben und ist aufgrund des unbefristeten Dienstverhältnisses bei XXXX zu erwarten, dass diese auch in Zukunft bestehen wird.

Schon während der Zeit, als der Beschwerdeführer noch in der Asylpension Maria Rast lebte, hat er sich ehrenamtlich betätigt. Er war als Hausmeister und Müllbeauftragter tätig. Von Juli bis Dezember 2018 hat er dafür (im Rahmen der Remunerantentätigkeit) ein Trinkgeld von Euro 68,-- im Monat erhalten und die Arbeiten dann von Jänner bis Juni 2019 ehrenamtlich ausgeübt. Er war zudem mehrere Jahre im Fußballverein FC Schruns aktiv und ist seit Sommer 2020 in die örtliche Theatergruppe engagiert. Aufgrund der Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers in der Hotellerie bzw. im Einzelhandel ist der Beschwerdeführer in der Ortsbevölkerung der Gemeinde Schruns bzw. Tschagguns bestens bekannt und durch seinen Fleiß und seine Freundlichkeit allseits geschätzt. Nicht zuletzt dadurch, dass der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr privat bei der österreichischen Familie XXXX gelebt hat, konnte er sehr viele Kontakte zur einheimischen Bevölkerung knüpfen, hat sich in das dörfliche Vereinsleben integriert und ist dort auch als sehr verwurzelt anzusehen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen großen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis, der zahlreiche Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben eingebracht hat und in denen ein durchwegs positives des Beschwerdeführers gezeichnet wird. Darüber hinaus konnte auch die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommene Zeugin die außergewöhnlich hohe soziale und kulturelle Integration des Beschwerdeführers bzw. seine Verwurzelung im Bundesgebiet nachvollziehbar darlegen. Weiters ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seit Anfang Mai 2021 über eine eigene Wohnung mit 84,71 m² verfügt, was auch ein Beweis für seine weitere Selbständigkeit darstellt.

Folglich tritt in den Hintergrund, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bisher im Wesentlichen nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz stützte, der Aufenthaltsstatus also insoweit unsicher war. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zu folgern, dass dieser unsichere Aufenthalt zwar die Integrationsbemühungen relativiert, dem jedoch keinesfalls maßgebliche Bedeutung in dem Sinne zugemessen werden könnte, dass damit jegliche Integration zu verneinen wäre. Auch beruhten die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers auf einem einzigen Verfahren und waren somit weder Folge eines nur durch Folgeanträge begründeten Aufenthaltsstatus (vgl. dazu etwa VfGH 18.06.2012, U713/11) noch eines überhaupt illegalen Aufenthalts, sodass sein Aufenthaltsstatus nie völlig prekär war. Das Bewusstsein des unsicheren Aufenthalts konnte daher in der notwendigen Gesamtbetrachtung nicht maßgeblich zulasten des Beschwerdeführers gewertet werden.

Festzuhalten ist, dass die mehr als fünfjährige Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann, zumal er keine verfahrensverzögernden Handlungen setzte, sondern stets am Verfahren mitwirkte (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013; VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013; VfGH 06.06.2014, U 145/2014).

Weiters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und sich auch keiner „groben“ Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften – von der illegalen Einreise abgesehen – schuldig gemacht hat.

Gesamt betrachtet überwiegt somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Beschwerdeführer hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt. Darüber hinaus übt der Beschwerdeführer eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd. § 5 Abs. 2 ASVG – derzeit EUR 475,86 – erreicht und sogar deutlich überschritten wird. Der Beschwerdeführer (über-)erfüllt damit konkret die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG zweifach.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels war der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) ersatzlos zu beheben.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse individuelle Verhältnisse Integration mangelnde Asylrelevanz non refoulement Pandemie Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W169.2158333.1.00

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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